Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 539

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 539 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 539); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 539 (3) Eine auf Grund des dargestellten Sachverhalts offensichtlich unbegründete Klage kann durch Beschluß abgewiesen werden. § 29 Änderung der Klage Der Kläger kann die Klage ändern, wenn dies sachdienlich ist. Ist die Änderung nicht sachdienlich, ist sie durch Beschluß für unzulässig zu erklären. § 30 Rücknahme der Klage (1) Der Kläger kann die Klage bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. (2) Erfolgt die Rücknahme in einer Zivil- oder Familienrechtssache vor Zustellung der Klage, verfügt der Vorsitzende die Einstellung des Verfahrens. War die Klage bereits zugestellt, ist die Rücknahmeerklärung dem Verklagten zuzustellen. Sie ist auch dem Staatsanwalt zuzustellen, wenn dieser seine Mitwirkung erklärt hat oder wenn ihm ein selbständiges Klagerecht zusteht. (3) Wird die Klage in einer Arbeitsrechtssache zurückgenommen, ist die Rücknahmeerklärung und, soweit noch nicht erfolgt, auch die Klage dem Verklagten und dem Staatsanwalt zuzustellen. (4) Der Verklagte kann innerhalb von 2 Wodien nach Zustellung der Rücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Der Staatsanwalt kann in Arbeitsrechtssachen und in den Sachen, in denen er seine Mitwirkung erklärt oder ein selbständiges Klagerecht hat, ebenfalls die Fortsetzung beantragen. Wird innerhalb der Frist kein Fortsetzungsantrag gestellt, verfügt der Vorsitzende die Einstellung des Verfahrens. Das Recht des Staatsanwalts, Einspruch gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts einzulegen, wird dadurch nicht berührt. (5) Nach Erlaß des Urteils ist eine Rücknahme der Klage nur dann wirksam, wenn der Verklagte der Klagerücknahme zustimmt. Das Recht des Staatsanwalts, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil wird durch die wirksame Rücknahme gegenstandslos. § 31 Gründe, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen (1) Eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache darf nicht erfolgen, wenn 1. ein nicht volljähriger oder ein handlungsunfähiger Bürger als Prozeßpartei nicht ordnungsgemäß vertreten ist oder wenn eine Prozeßpartei nicht rechtsfähig ist; 2. durch Rechtsvorschriften die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet oder der Gerichtsweg ausgeschlossen ist; 3. das angerufene Gericht für die Entscheidung nicht zuständig ist; 4. im arbeitsrechtlichen Verfahren die Konfliktkommission noch nicht entschieden hat, sofern nicht unmittelbar das Kreisgericht angerufen werden kann; 5. über denselben Anspruch bereits ein Verfahren bei einem staatlichen Gericht der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitet ist, ein gesellschaftliches Gericht der Deutschen Demokratischen Republik angerufen wurde oder eine rechtskräftige Entscheidung oder eine verbindliche gerichtliche Einigung vorliegt; 6. eine zur Geltendmachung des' Anspruchs notwendige staatliche Genehmigung oder Entscheidung eines anderen Organs fehlt; 7. der Kläger einer Auflage zur Sicherheitsleistung für die Kosten des Verfahrens nicht fristgemäß nachkommt. (2) Liegen Gründe vor, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen, und lassen Sich diese Gründe nicht beseitigen, ist die Klage, wenn sie nicht zurückgenommen wird, durch Beschluß als imzulässig abzuweisen. Vorbereitende Maßnahmen § 32 (1) Der Vorsitzende veranlaßt die Zustellung der Klage an den Verklagten und fordert diesen zur Stellungnahme auf. Er bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und ordnet die Ladung der Prozeßparteien und ihrer Vertreter an. Soll ein Beauftragter eines Kollektivs der Werktätigen oder einer gesellschaftlichen Organisation mitwirken, ist auch dieser zu laden und über den Sachverhalt und die für die Mitwirkung maßgeblichen Gründe zu informieren. (2) Erfordert es die Bedeutung der Sache, ist der Staatsanwalt zu informieren. (3) In Arbeitsrechtssachen ist der zuständige Kreisvorstand des FDGB von jedem Verhandlungstermin zu benachrichtigen. (4) In Arbeitsrechts- und in Ehescheidungssachen ist die persönliche Teilnahme der Prozeßparteien erforderlich. In anderen Sachen ist die persönliche Teilnahme anzuordnen, wenn das zur Aufklärung des Sachverhalts, zur Erhöhung der erzieherischen Einflußnahme oder aus anderen Gründen notwendig ist. Auf die persönliche Teilnahme kann verzichtet werden, wenn infolge großen Zeitverlustes, erheblichen Kostenaufwandes oder anderer wichtiger Gründe das Erscheinen besonders erschwert und die Teilnahme entbehrlich ist. § 33 (1) Der Vorsitzende hat, soweit das für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist und entsprechende Angaben fehlen, zu veranlassen, daß die Arbeitsstelle der Prozeßpär-teien festgestellt und in den Akten vermerkt wird. Die Prozeßparteien sind verpflichtet, ihre Arbeitsstelle mitzuteilen. (2) Der Vorsitzende kann ferner 1. die Prozeßparteien auffordem, innerhalb einer bestimmten Frist Gerichtsgebühren oder Auslagenvorschüsse einzuzahlen, den Sachverhalt zu ergänzen oder Beweismittel anzugeben, einzureichen oder im Termin vorzulegen; 2. staatliche Organe- ersuchen, dem Gericht bei der Feststellung des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle einer Prozeßpartei Hilfe und Unterstützung zu gewähren; 3. staatliche Organe und Einrichtungen oder Betriebe ersuchen, Auskünfte zu erteilen oder Urkunden varzulegen oder Vertreter zur Verhandlung zu entsenden; 4. Unterlagen oder eine Stellungnahme des in der Sache tätig gewesenen gesellschaftlichen Gerichts anfordem oder Mitglieder des gesellschaftlichen Gerichts zur Verhandlung laden; 5. Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung laden; 6. Zeugen auffordem, Aufzeichnungen oder Unterlagen einzureichen oder sich unter Versicherung der Richtigkeit schriftlich zu bestimmten Beweisfragen zu erklären, wenn das für die Feststellung des Sachverhalts ausreichend erscheint; 7. staatliche Organe zur Stellungnahme auffordem, soweit das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist. (3) Eine Ortsbesichtigung sowie eine Begutachtung durch Sachverständige kann bereits vor der Verhandlung angeordnet und durchgeführt werden. Die Bestimmung des § 54 Abs. 4 ist anzuwenden. § 34 Verbindung und Trennung Der Vorsitzende kann anordnen, daß 1. mehrere Sachen zur Verhandlung und Entscheidung verbunden werden;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei Wstgestellt werden können, oder zur Klärung enüsV die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gehrdenlJen Sachverhalts, wenn dies unumgänglich ist.

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