Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 538

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 538 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 538); 538 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 Zweites Kapitel Zuständigkeit Zivilrechtssachen § 20 (1) Die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts wird in Zivilrechtssachen und in anderen den Kammern für Zivil-recht zur Entscheidung übertragenen Rechtsangelegenheiten durch den Wohnsitz oder Sitz des Verklagten zur Zeit der Einleitung des Verfahrens bestimmt. (2) In Zivilrechtssachen ist auch das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich 1. der Verklagte sich längere Zeit aufhält; 2. die Verpflichtung zu erfüllen ist; 3. die Handlung begangen wurde, wegen der Ersatz für außervertraglich verursachte Schäden gefordert wird. (3) Unter mehreren örtlich zuständigen Kreisgerichten hat der Kläger die Wahl. (4) Die Prozeßparteien können auch die Zuständigkeit eines anderen Kreisgerichts vereinbaren. § 21 Für das Verfahren über einen Einspruch gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts in Zivilrechtssachen ist ausschließlich das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das gesellschaftliche Gericht seinen Sitz hat § 22 (1) Für Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück oder Gebäude ist ausschließlich das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich das Grundstück oder Gebäude befindet. Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren zur Beendigung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft auch über Rechte an einem Grundstück oder Gebäude zu entscheiden ist. (2) Für Ansprüche auf Ersatz von Schäden oder Kosten aus Verunreinigungen von Territorial-, inneren Seegewässern oder von Binnengewässern ist das Kreisgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bereich die Verunreinigung eingetreten ist. § 23 In erbrechtlichen Streitigkeiten ist ausschließlich das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz nicht in der Deutschen Demokratischen Republik, ist das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zuständig. Dieses kann das Verfahren an das Kreisgericht verweisen, in dessen Bereich der überwiegende Teil des Nachlasses sich befindet oder in dessen Bereich das Testament verwahrt wurde. § 24 Familienrechtssachen (1) In Verfahren wegen Ehescheidung, Ehenichtigkeit und Feststellung des Bestehens einer Ehe (Ehesachen) wird die Zuständigkeit durch den gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten bestimmt. Wohnt keiner der Ehegatten mehr an dem gemeinsamen Wohnsitz oder hatten sie einen solchen nicht be=-gründet, ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Verklagte zur Zeit der Einreichung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Werden Aufwendungen für die Familie oder Unterhalt bei bestehender Ehe geltend gemacht, oder wird die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft oder die Zahlung des Vermögensausgleichs schon vor Beendigung der Ehe verlangt, gilt Abs. 1. Das gleiche gilt für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung. (3) Für alle anderen familienrechtlichen Verfahren ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Verklagte sei- nen Wohnsitz hat. Für die Feststellung der Vaterschaft ist daneben das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat. Für Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt ist auch das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Die Bestimmungen des § 20 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. § 25 Arbeitsrechtssachen (1) Für Arbeitsrechtssachen ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz der Konfliktkommission befindet, die den Streitfall entschieden hat. Hat die Konfliktkommission noch nicht entschieden, ist die Sache an diese abzugeben. (2) Besteht in einem Betrieb keine Konfliktkommission oder braucht diese nicht angerufen zu werden, ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Betrieb seinen Sitz hat. Fällt der Arbeitsort nicht mit dem Sitz des Betriebes zusammen, hat auf Antrag des Werktätigen auch das für den Arbeitsort zuständige Kreisgericht zu entscheiden. (3) Ist der Werktätige aus dem Betrieb ausgeschieden, ist auch das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Werktätige zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat, wenn er es wegen der leichteren Wahrnehmung seiner Interessen beantragt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich erschwert wird. (4) Kann die Zuständigkeit eines Gerichts nach den Ab- sätzen 2 und 3 auf Antrag des Werktätigen begründet werden, entscheidet das angerufene Gericht über die Zuständigkeit durch Beschluß. ' - * § 26 Abgabe an das zuständige Gericht (1) Die Klage ist an das vom Kläger angerufene Gericht abzugeben, wenn sie bei einem anderen Gericht eingereicht wurde (2) Hat der Staatsanwalt des Bezirkes die Verhandlung vor dem Bezirksgericht beantragt, oder hat der Direktor des Bezirksgerichts das Verfahren an das Bezirksgericht herangezogen, gibt das Kreisgericht die Sache an das Bezirksgericht ab. Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht finden die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Kreisgericht Anwendung. § 27 Verweisung an das zuständige Gericht (1) Stellt das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit fest oder wendet der Verklagte ein, daß das angerufene Gericht nicht zuständig sei, entscheidet das Gericht über seine Zuständigkeit und über die Verweisung an ein anderes Gericht durch Beschluß. Sind mehrere Kreisgerichte zuständig, erfolgt die Verweisung an das vom Kläger bestimmte Kreisgericht. (2) Mit der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird das Gericht zuständig, an das verwiesen wurde. Drittes Kapitel Vorbereitung der Verhandlung § 28 Prüfung der Klage (1) Das Gericht hat nach Eingang der Klage zu prüfen, ob die Klage ordnungsgemäß erhoben ist und ob der dargestellte Sachverhalt geeignet erscheint, den Klageantrag zu recht-fertigen. (2) Gegebenenfalls ist dem Kläger die Rechtslage zu erläutern und Gelegenheit zu geben, die Klage innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ergänzen, zu ändern oder zurückzunehmen. Mit dem Kläger kann zu diesem Zweck eine Aussprache geführt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten ist von äußerster Wichtigkeit. Es sind daher besonders alle operativen Möglichkeiten zu erfassen ünd zu nutzen, um entsprechende operative Materialien entwickeln zu können und größere Ergebnisse bei der Aufklärung der Mitarbeiter und Objekte Staatssicherheit , ins- und anschließend im Strafvollzug ich auch konkret auf die besonderewährend der Untersuchungshaft zu realisieren.

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