Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 537

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 537 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 537); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 11. Juli 1975 537 terhalt der minderjährigen Kinder und, wenn ein Ehegatte das beantragt, seinen Unterhalt für die Zeit nach Beendigung der Ehe durchzuführen. (2) Auf Antrag einer Prozeßpartei sind Verfahren zur Entscheidung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, einen Ausgleichsanspruch, die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, die Anfechtung der Vaterschaft für ein in der Ehe geborenes Kind mit dem Scheidungs- oder Nichtigkeitsverfahren zu verbinden. Dritter Abschnitt Gerichtliche Zahlungsaufforderung § 14 (1) Ist ein zivilrechtlicher Anspruch auf eine fällige Geldzahlung gerichtet und hat der Schuldner trotz Aufforderung weder gezahlt noch Einwendungen gegen den Anspruch erhoben, kann der Gläubiger, statt Klage einzureichen, den Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung beantragen. In dem Antrag hat der Gläubiger Grund und Höhe seines Anspruchs genau zu bezeichnen. Er hat glaubhaft zu machen, daß der zur Zahlung aufgeforderte Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. (2) Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig, wenn der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt oder wenn sie in einem anderen Staat zugestellt werden müßte. (3) Sind die Voraussetzungen für den Erlaß einer Zahlungsaufforderung nicht erfüllt oder rechtfertigt die Begründung den geltend gemachten Anspruch nicht, ist dem Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Ergänzung, Änderung oder Rücknahme des Antrages zu geben. Werden die Mängel nicht behoben, ist der Antrag auf Erlaß einer Zahlungsaufforderung durch Beschluß des Sekretärs zurückzuweisen. § 15 (1) Die Zahlungsaufforderung erläßt der Sekretär des Kreisgerichts. In der Zahlungsaufforderung ist dem Schuldner aufzugeben, den geforderten Betrag zuzüglich der Verfahrenskosten an den Gläubiger zu zahlen. (2) Der Schuldner kann gegen die Zahlungsaufforderung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. In diesem Fall ist die Zahlungsaufforderung als Klage zu behandeln. (3) Wurde der Einspruch verspätet eingelegt und liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nicht vor, ist der Einspruch durch Beschluß der Kammer für Zivilrecht abzuweisen. (4) Wird innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt, wird die Zahlungsaufforderung rechtskräftig. Der Eintritt der Rechtskraft ist auf der Zahlungsaufforderung zu vermerken, wenn aus ihr die Vollstreckung betrieben werden soll. Vierter Ab schnitt Einstweilige Anordnung § 16 (1) Eine einstweilige Anordnung kann beantragt werden, wenn es dringend erforderlich ist, 1. einen Anspruch oder ein Recht zu sichern; 2. einen einstweiligen Zustand zu regeln; 3. Rechtsbeziehungen oder sonstige Angelegenheiten für die Dauer eines Verfahrens zu regeln. (2) Der Antrag kann sowohl innerhalb eines laufenden Verfahrens als auch vor Einreichung einer Klage oder vor Anrufung eines gesellschaftlichen Gerichts gestellt werden. Antragsgründe und Dringlichkeit sind schriftlich zu erklären und glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Antragstellers ist der Antrag von der Rechtsantragstelle aufzunehmen oder in der mündlichen Verhandlung zu protokollieren. (3) Über den Antrag entscheidet das für die Klage zuständige Gericht nach Würdigung des Sachverhalts. Ist eine Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht rechtzeitig zu erlangen, kann auch das Gericht entscheiden, in dessen Bereich die Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sind. (4) Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden, der bei besonderer Eilbedürftigkeit auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. § 17 (1) Das Gericht bestimmt in der einstweiligen Anordnung die erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere die Zahlung von Unterhalt und Aufwendungen für die Familie einschließlich eines Vorschusses für die Verfahrenskosten oder von Arbeitseinkommen, die Beschlagnahme des Vermögens des Antragsgegners bis zur Höhe des Anspruchs oder die Einstellung der Vollstreckung anordnen. Der Antragsgegner kann auch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden; Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 können angewendet werden. (2) Zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für die Beteiligten kann das Gericht bestimmen, daß die einstweilige Anordnung nur vollzogen werden darf, wenn der Antragsteller eine im Beschluß festgelegte Sicherheit leistet, oder daß der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden kann. (3) Wird die einstweilige Anordnung vor Einreichung einer Klage erlassen, ist im Beschluß eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf die einstweilige Anordnung ihre Wirksamkeit verliert, sofern nicht der Antragsteller Klage eingereicht oder in Arbeitsrechtssachen die Konfliktkommission angerufen hat. Wurde innerhalb der gesetzten Frist Klage eingereicht, ist in der Entscheidung über die Klage zugleich über den Bestand der einstweiligen Anordnung zu entscheiden. § 18 (1) Eine einstweilige Anordnung ist durch Beschluß aufzuheben, wenn der Antrag auf Beratung durch ein gesellschaftliches Gericht oder die Klage zurückgenommen wurde oder wenn ein gesellschaftliches Gericht in der Sache abschließend entschieden hat. (2) Eine einstweilige Anordnung kann auch aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Umstände ändern, die für ihren Erlaß bestimmend waren. (3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, ist die Rückgabe anzuordnen. Fünfter Abschnitt Beweissicherung § 19 (1) Wird glaubhaft gemacht, daß ein Beweismittel nach Klageeinreichung nicht oder nur unter Schwierigkeiten zur Verfügung steht, kann eine Beweissicherung beantragt werden. (2) Über den Antrag entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich sich der Beweisgegenstand befindet oder die zu vernehmenden Zeugen ihren Aufenthalt haben, durch Beschluß. Der dem Antrag stattgebende Beschluß ist unanfechtbar. (3) Für die Beweissicherung gelten die Bestimmungen über die Beweisaufnahme.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Peindes in den Bestand auszurichten ist. Dazu noch folgendes: Dieser Seite der inoffiziellen Arbeit ist künftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unternehmen sowie ebenfalls - Pläne und Aktivitäten trotzkistischer Kräfte, antisozialistische Positionen in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen.

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