Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 53 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 53); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 20. Januar 1975 53 §230 Vorsätzlich falsche Aussage (1) Wer vorsätzlich vor Gericht als Zeuge, Sachverständiger oder Prozeßpartei falsche oder unvollständige Aussagen macht oder als Dolmetscher falsch übersetzt oder wer einen anderen zu einer unbewußt falschen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat vor einem Notar, der Seekammer in einer Havarieverhandlung oder vor dem Patentamt begeht. §231 Falsche Versicherung zum Zwecke des Beweises Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber einer zur Abnahme einer besonderen Versicherung der Wahrheit gesetzlich befugten Stelle wissentlich falsche Angaben macht und ihre Richtigkeit in der dazu vorgeschriebenen Form versichert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. §232 Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Bei vorsätzlich falscher Aussage oder falscher Versicherung zum Zwecke des Beweises kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter 1. die falsche Aussage oder die falsche Versicherung so rechtzeitig berichtigt, daß schädliche Auswirkungen nicht eingetreten sind; 2. durch die wahrheitsgemäße Aussage oder Versicherung sich oder einen nahen Angehörigen der Möglichkeit der Strafverfolgung, aussetzt. § 233 Begünstigung (1) Wer nach der Begehung einer Straftat dem Täter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft, oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. (2) Sind dem Täter die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist oder leistet er die Begünstigung seines Vorteils wegen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (3) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn die Begünstigung einem nahen Angehörigen gewährt wird, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen. §234 Hehlerei (1) Wer seines Vorteils wegen Gegenstände, von denen er weiß oder von denen er nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt sind, erwirbt, in sonstiger Weise an sich bringt oder seines Vorteils wegen beim Absatz solcher Sachen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Hat der Täter die Straftat wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen oder sind ihm die Umstände bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. §235 , Gefangenenbefreiung (1) Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Vollzugsanstalt oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten .befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §236 Gefangenenmeuterei (1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten mit dem Ziel zusammenschließt, den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie tätlich anzügreifen oder zu nötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Rädelsführer werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. §237 Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug (1) Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn sich der Täter den Sicherheitsorganen freiwillig stellt. § 238 Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen und von Zusatzstrafen (1) Wer sich einer durch das Gericht ausgesprochenen Aufenthaltsbeschränkung entzieht oder Erziehungs- und Kontroll-maßnahmen nach den §§ 47, 48 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein durch das Gericht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot schwerwiegend mißachtet. (3) Das Gericht hat bei einer Verurteilung über die Aufrechterhaltung der Zusatzstrafen oder der Maßnahmen zur Wiedereingliederung zu entscheiden und diese erforderlichenfalls neu festzusetzen. Anmerkung : Andere Zuwiderhandlungen gegen ein Tätigkeitsverbot können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. §239 Schwerer Gewahrsamsbrach Wer 1. beschlagnahmte, gepfändete oder in amtlichem Gewahrsam befindliche Sachen unbefugt vernichtet, beschädigt oder beiseite schafft;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit dem Plan beachtet werden, daß er - obwohl zu einem Zeitpunkt fixiert, zu dem in der Regel bereits relativ sichere Erkenntnisse zu manchen Erkenntnissen über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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