Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 515

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 515 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 515); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 515 Viertes Kapitel Entmündigung, Todeserklärung und Aufgebot Erster Abschnitt Entmündigung §460 (1) Die Entmündigung eines Bürgers kann nur durch gerichtliche Entscheidung in einem durch Gesetz geregelten Verfahren erfolgen. (2) Ein Bürger kann entmündigt werden, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit in der Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, in gesellschaftlicher Verantwortung über die Begründung von Rechten und Pflichten selbst zu entscheiden. Ein Bürger kann auch entmündigt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung durch Mißbrauch von Alkohol oder anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen eingetreten ist. (3) Bei Wegfall der Gründe ist die Entmündigung durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben. (4) Dem Entmündigten ist ein Vormund zu bestellen. Für die Vormundschaft gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches. Zweiter Abschnitt Todeserklärung §461 Voraussetzungen und Folge der Todeserklärung (1) Ein Bürger, dessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und an dessen Weiterleben den Umständen nach ernstliche Zweifel bestehen (Verschollenheit), kann durch gerichtliche Entscheidung für tot erklärt werden. (2) Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er lebt. Es wird jedoch vermutet, daß er das 90. Lebensjahr nicht überlebt hat. Das gilt nicht, wenn die im § 462 bestimmten Fristen noch nicht abgelaufen sind. (3) Stellt sich heraus, daß der für tot erklärte Verschollene lebt, wird die Todeserklärung rückwirkend unwirksam. Sie ist durch das Gericht aufzuheben. §462 V erschollenheitsfristen (1) Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, rn dem er nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat, 5 Jahre vergangen sind. (2) Ein Bürger, der einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war und seither verschollen ist, ■ kann nach Ablauf von 6 Monaten seit dem die Lebensgefahr begründenden Ereignis für tot erklärt werden. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat, 6 Monate vergangen sind. §463 Todeszeitpunkt (1) Als Todeszeitpunkt ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach den Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. (2) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht ermitteln, ist der Tag als Todeszeitpunkt festzustellen, an dem die fünfjährige Frist nach § 462 Abs. 1 oder die abgekürzte Frist nach § 462 Abs. 2 abläuft. (3) Ergibt sich später, daß der Zeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt wurde, ist er auf Antrag zu ändern. §464 Feststellung des Todeszeitpunktes (1) Steht der Tod eines Bürgers fest, ist jedoch der Zeitpunkt des Todes nicht bekannt, kann der Zeitpunkt durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. (2) Kann nicht festgestellt werden, ob von mehreren verstorbenen oder für tot erklärten Bürgern der eine den anderen überlebt hat, wird ihr gleichzeitiger Tod vermutet. Dritter Abschnitt Aufgebot von Urkunden § 465 Ist eine Urkunde, die den Aussteller dazu berechtigt und verpflichtet, an jeden Inhaber der Urkunde zu leisten (Inhaberpapier), verlorengegangen oder vernichtet, kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, soweit der Aussteller der Urkunde nicht selbst zu deren Kraftloserklärung berechtigt ist. Das gleiche gilt für Sparbücher. Fünftes Kapitel Begriffsbestimmungen §466 Wohnsitz (1) Der Wohnsitz eines Bürgers ist der Ort, an dem er sich gewöhnlich aufhält. Ein Bürger kann an mehreren Orten einen Wohnsitz begründen. (2) Kinder und Jugendliche teilen den Wohnsitz ihrer Eltern oder des Erziehungsberechtigten, soweit diese nicht einen anderen Wohnsitz für sie bestimmen. Leben die Eltern getrennt und sind beide erziehungsberechtigt, teilen die Kinder und Jugendlichen den Wohnsitz des Elternteils, bei dem sie sich dauernd oder überwiegend aufhalten. Im Rahmen seiner Befugnisse kann entsprechend den Vorschriften des Familienrechts auch das Organ der Jugendhilfe den Wohnsitz eines Kindes oder Jugendlichen bestimmen. (3) Der Wohnsitz eines Bürgers, der unter Vormundschaft steht, wird durch den Vormund bestimmt. Die gleiche Befugnis steht einem bestellten Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises zu. (4) Als Wohnsitz eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik, der sich vorübergehend außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält, gilt sein letzter Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. §467 Sachen und wesentliche Bestandteile (1) Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Gegenstände, Grundstücke und Gebäude. (2) Wesentliche Bestandteile einer Sache sind Teile, die so miteinander verbunden sind, daß sie nicht getrennt werden können, ohne die Sache zu zerstören oder ihren wirtschaftlichen Zweck erheblich zu beeinträchtigen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören auch die Sachen, die zu seiner Errichtung, Erhaltung und Erweiterung eingefügt worden sind. (3) Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. §468 Zubehör (1) Zubehör sind Sachen, die, ohne Bestandteile zu sein, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer anderen Sache erforderlich sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der dazu in der vorhandenen Unterlagen; sämtliche in den Bezirksvervvaltungen Cottbus, Magdeburg und Schwerin in den vergangenen Bahren bearbeiteten Ermittlung verfahren.

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