Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 515

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 515 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 515); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 515 Viertes Kapitel Entmündigung, Todeserklärung und Aufgebot Erster Abschnitt Entmündigung §460 (1) Die Entmündigung eines Bürgers kann nur durch gerichtliche Entscheidung in einem durch Gesetz geregelten Verfahren erfolgen. (2) Ein Bürger kann entmündigt werden, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit in der Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, in gesellschaftlicher Verantwortung über die Begründung von Rechten und Pflichten selbst zu entscheiden. Ein Bürger kann auch entmündigt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung durch Mißbrauch von Alkohol oder anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen eingetreten ist. (3) Bei Wegfall der Gründe ist die Entmündigung durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben. (4) Dem Entmündigten ist ein Vormund zu bestellen. Für die Vormundschaft gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches. Zweiter Abschnitt Todeserklärung §461 Voraussetzungen und Folge der Todeserklärung (1) Ein Bürger, dessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und an dessen Weiterleben den Umständen nach ernstliche Zweifel bestehen (Verschollenheit), kann durch gerichtliche Entscheidung für tot erklärt werden. (2) Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er lebt. Es wird jedoch vermutet, daß er das 90. Lebensjahr nicht überlebt hat. Das gilt nicht, wenn die im § 462 bestimmten Fristen noch nicht abgelaufen sind. (3) Stellt sich heraus, daß der für tot erklärte Verschollene lebt, wird die Todeserklärung rückwirkend unwirksam. Sie ist durch das Gericht aufzuheben. §462 V erschollenheitsfristen (1) Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, rn dem er nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat, 5 Jahre vergangen sind. (2) Ein Bürger, der einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war und seither verschollen ist, ■ kann nach Ablauf von 6 Monaten seit dem die Lebensgefahr begründenden Ereignis für tot erklärt werden. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat, 6 Monate vergangen sind. §463 Todeszeitpunkt (1) Als Todeszeitpunkt ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach den Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. (2) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht ermitteln, ist der Tag als Todeszeitpunkt festzustellen, an dem die fünfjährige Frist nach § 462 Abs. 1 oder die abgekürzte Frist nach § 462 Abs. 2 abläuft. (3) Ergibt sich später, daß der Zeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt wurde, ist er auf Antrag zu ändern. §464 Feststellung des Todeszeitpunktes (1) Steht der Tod eines Bürgers fest, ist jedoch der Zeitpunkt des Todes nicht bekannt, kann der Zeitpunkt durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. (2) Kann nicht festgestellt werden, ob von mehreren verstorbenen oder für tot erklärten Bürgern der eine den anderen überlebt hat, wird ihr gleichzeitiger Tod vermutet. Dritter Abschnitt Aufgebot von Urkunden § 465 Ist eine Urkunde, die den Aussteller dazu berechtigt und verpflichtet, an jeden Inhaber der Urkunde zu leisten (Inhaberpapier), verlorengegangen oder vernichtet, kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, soweit der Aussteller der Urkunde nicht selbst zu deren Kraftloserklärung berechtigt ist. Das gleiche gilt für Sparbücher. Fünftes Kapitel Begriffsbestimmungen §466 Wohnsitz (1) Der Wohnsitz eines Bürgers ist der Ort, an dem er sich gewöhnlich aufhält. Ein Bürger kann an mehreren Orten einen Wohnsitz begründen. (2) Kinder und Jugendliche teilen den Wohnsitz ihrer Eltern oder des Erziehungsberechtigten, soweit diese nicht einen anderen Wohnsitz für sie bestimmen. Leben die Eltern getrennt und sind beide erziehungsberechtigt, teilen die Kinder und Jugendlichen den Wohnsitz des Elternteils, bei dem sie sich dauernd oder überwiegend aufhalten. Im Rahmen seiner Befugnisse kann entsprechend den Vorschriften des Familienrechts auch das Organ der Jugendhilfe den Wohnsitz eines Kindes oder Jugendlichen bestimmen. (3) Der Wohnsitz eines Bürgers, der unter Vormundschaft steht, wird durch den Vormund bestimmt. Die gleiche Befugnis steht einem bestellten Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises zu. (4) Als Wohnsitz eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik, der sich vorübergehend außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält, gilt sein letzter Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. §467 Sachen und wesentliche Bestandteile (1) Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Gegenstände, Grundstücke und Gebäude. (2) Wesentliche Bestandteile einer Sache sind Teile, die so miteinander verbunden sind, daß sie nicht getrennt werden können, ohne die Sache zu zerstören oder ihren wirtschaftlichen Zweck erheblich zu beeinträchtigen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören auch die Sachen, die zu seiner Errichtung, Erhaltung und Erweiterung eingefügt worden sind. (3) Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. §468 Zubehör (1) Zubehör sind Sachen, die, ohne Bestandteile zu sein, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer anderen Sache erforderlich sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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