Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 513

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 513 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 513); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 513 §440 Wechsel des Schuldners Der Schuldner kann durch Vertrag mit einem anderen vereinbaren, daß sich der andere an seiner Stelle zur Leistung verpflichtet. Das bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Der neue Schuldner tritt in die Pflichten und Rechte des bisherigen Schuldners ein. Bestehende Pfandrechte, Bürgschaften und andere Sicherheiten erlöschen, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Das gilt nicht für im Grundbuch eingetragene Rechte. Dritter Abschnitt Vertrag zugunsten Dritter §441 (1) Die Partner eines Vertrages können vereinbaren, daß das Recht auf die Leistung einem Dritten (Begünstigten) unmittelbar zusteht. (2) Soweit sich aus Inhalt und Zweck des Vertrages nichts anderes ergibt, erwirbt der Begünstigte dieses Recht mit Fälligkeit der Leistung. (3) Lehnt der Begünstigte den Erwerb des Rechts ab, steht dieses dem Partner des zur Leistung Verpflichteten zu, soweit nichts anderes vereinbart ist (4) Der zur Leistung Verpflichtete kann Einwendungen aus dem Vertrag, die ihm gegenüber dem Partner zustehen, auch gegenüber dem Begünstigten geltend machen. Drittes Kapitel Sicherung von Forderungen §442 Grundsatz (1) Zur Sicherung von Forderungen können die Partner eines Vertrages die in diesem Gesetz vorgesehenen Sicherheiten vereinbaren. Die Vereinbarung von Sicherheiten dient dazu, insbesondere Kredite und andere Forderungen sowie ihre Rückzahlung durch den Schuldner zu sichern. (2) Begründung, Ausübung und Verwertung der Sicherungsrechte haben in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral zu erfolgen und dürfen den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen des Schuldners nicht zuwiderlaufen. , Erster Abschnitt Pfandrecht §443 Übergabe einer Sache als Pfand (1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, daß der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergibt. Das Pfandrecht entsteht durch Vereinbarung und Übergabe der Sache. (2) Das Pfandrecht sichert die Forderung in ihrer jeweiligen Höhe einschließlich der Zinsen sowie der Kosten der Geltendmachung der Forderung und der 'Verwertung des Pfandes. §444 Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, die .Pfandsache sorgfältig zu verwahren und in ihrem Wert zu erhalten. Eine Nutzung der Pfandsache bedarf der Vereinbarung. Der Schuldner kann über den Umfang der Nutzung Rechenschaft fordern. Erlischt die Forderung, ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe der Pfandsache verpflichtet. §445 Verwertung der PfandsaChe Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen. Er hat das dem Schuldner vorher anzukündigen. Zwischen Ankündigung und Verwertung muß mindestens 1 Monat liegen. §446 Erlöschen des Pfandrechts Das Pfandrecht erlischt, wenn die Forderung erlischt oder wenn die Pfandsache verwertet oder zurückgegeben wird. §447 Verpfändung von Wertpapieren und gesetzliche Pfandrechte Für die Verpfändung von Wertpapieren und für gesetzliche Pfandrechte gelten die §§ 442 bis 446 entsprechend. §448 Pfandrecht ohne Übergabe der Sache (1) Forderungen der Kreditinstitute, volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie sozialistischer Genossenschaften können durch Pfandrecht in der Weise gesichert werden, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache bleibt und berechtigt ist, sie zu nutzen. (2) Das Pfandrecht entsteht durch schriftliche Vereinbarung. (3) Eine Veräußerung oder wesentliche Veränderung der Pfandsache durch den Schuldner ist nur mit Einwilligung des Gläubigers zulässig. (4) Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Herausgabe der verpfändeten Sache verlangen, sie verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen. §449 Verpfändung von Forderungen (1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, daß der Schuldner dem Gläubiger ein Pfandrecht an einer Forderung einräumt, die der Schuldner gegen einen Dritten hat. Das Pfandrecht entsteht durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. Die Erklärung des Schuldners bedarf der Schriftform. Die Verpfändung wird erst wirksam, wenn sie dem Dritten schriftlich mitgeteilt worden ist. Wird eine Geldforderung verpfändet, muß ihre Höhe im Vertrag genannt werden. (2) Eine Forderung, die nicht übertragbar ist, darf nicht verpfändet werden. (3) Der Dritte darf nur an den Pfandgläubiger leisten. Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger aus der verpfändeten Forderung Erfüllung verlangen. Zweiter Abschnitt Bürgschaft §450 Entstehen und Inhalt der Bürgschaft (1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, daß Sich ein Dritter dem Gläubiger gegenüber als Bürge schriftlich verpflichtet, die Forderung zu erfüllen, wenn nach deren Fälligkeit der Schuldner nicht leistet und eine Vollstreckung gegen ihn erfolglos war (Bürgschaft).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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