Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 509

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 509 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 509); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 509 Auch die Annahme oder Ausschlagung von Teilen der Erbschaft oder einzelner Nachlaßgegenstände ist nicht zulässig. (4) Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. §403 Erklärung der Ausschlagung (1) Die Ausschlagungsfrist beginnt, mit der Kenntnis vom Erbfall. Ist der Erbe durch Testament eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments. (2) Die Ausschlagung der Erbschaft kann gegenüber jedem Staatlichen Notariat erklärt werden. Sie bedarf der notariellen Beglaubigung. (3) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. * §404 Rechtsfolgen der Ausschlagung (2) Die Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 4 Jahre vergangen sind. (3) Die Klage kann von jedem erhoben werden, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbunwürdigkeit hat. §408 Rechtsfolgen der Erbunwürdigkeit (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte. (2) Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit eines Erben gelten für Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer entsprechend. Vierter Abschnitt Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Erwerb der Erbschaft durch den Ausschlagenden als nicht erfolgt. An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte. §405 Anfechtung der Annahme und Ausschlagung (1) Die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten gegenüber jedem Staatlichen Notariat angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Anfechtung eines Vertrages. Das Versäumnis der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. (2) Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft 4 Jahre vergangen sind. (3) Wird die Annahme der Erbschaft oder das Versäumnis der Ausschlagungsfrist erfolgreich angefochten, gilt das als Ausschlagung. Wird die Ausschlagung erfolgreich angefochten, gilt das als' Annahme der Erbschaft. Dritter Abschnitt Erbunwürdigkeit §406 Gründe der Erbunwürdigkeit (1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat. (2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlaßt hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat. (3) Erbunwürdig ist auch, wer sich der Erfüllung seiner durch vollstreckbaren Titel festgestellten Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser vorsätzlich entzogen hat. (4) Erbunwürdigkeit liegt nicht vor, wenn der Erblasser oder derjenige, gegen den das zur Erbunwürdigkeit führende Verhalten gerichtet war, dem Erbunwürdigen verziehen hat. §407 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit (1) Die Erbunwürdigkeit ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom erbunwürdigen Verhalten gerichtlich geltend zu machen, jedoch nicht vor dem Erbfall. §409 Grundsatz Nachlaßverbindlichkeiten hat der Erbe nur mit dem Nachlaß zu erfüllen. §410 Rangfolge der Nachlaßverbindlichkeiten (1) Die Nachlaßverbindlichkeiten sind in folgender Rangfolge zu begleichen: 1. Bestattungskosten, 2. Kosten des Nachlaßverfahrens, 3. Zahlungsverpflichtungen des Erblassers einschließlich der Erstattung von Aufwendungen für die Betreuung des Erblassers, 4. familienrectdMjie Ausgleichsansprüche, 5. Pflichtteils anmiche, 6. Vermächtnisse und Auflagen. (2) Reicht der Nachlaß nicht aus, alle Verbindlichkeiten einer Ranggruppe zu begleichen, werden die Forderungen innerhalb dieser Gruppe im Verhältnis ihrer Höhe beglichen, soweit nicht für einzelne Gläubiger, insbesondere für Gläubiger eingetragener Rechte an Grundstücken und Gebäuden, durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß ihre Forderungen bevorrechtigt zu begleichen sind. §411 Besonderheiten bei der Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten (1) Der Ehegatte, unterhaltsberechtigte Nachkommen und Eltern des Erblassers haben Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen nur mit dem Teil des Nachlasses zu erfüllen, der ihren Pflichtteilsanspruch übersteigt. (2) 'Bestattungskosten und die Kosten des' Nachlaßverfah-rens hat der Erbe ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu zahlen. (3) Gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten Kredite, sind die Zinsen von dem Erben ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu zahlen. (4) Der Erbe hat Nachlaßverbindlichkeiten ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu erfüllen, wenn er die Pflicht zur Errichtung eines ordnungsgemäßen Nachlaßverzeichnisses schuldhaft verletzt hat. §412 -Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten durch Miterben (1) Mehrere Erben sind zur Erfüllung gemeinsamer Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner verpflichtet. Zur Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten, die von einem Erben zu erfüllen sind, ist dieser allein verpflichtet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat sowie aus politischen, politisch-operativen Gründen und Zielstellungen die Voraussetzungen für das Absehen von Maßnahmen der straf rechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Strafgesetzbuch gegeben sind.

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