Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 504

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 504 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 504); 504 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 §353 Notstand Ein Bürger, der eine Sache, von der eine Gefahr für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, für Leben, Gesundheit, sozialistisches Eigentum und persönliches Eigentum der Bürger oder für andere Rechte ausgeht, beschädigt oder zerstört, um damit die Gefahr in angemessener Weise abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig (Notstand). Er ist für einen dadurch entstandenen Schaden nicht verantwortlich. Selbsthilfe §354 Ein Bürger ist zur Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen oder anderer Rechte berechtigt, im Wege der Selbsthilfe die unmittelbar notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Hilfe staatlicher Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung der Ansprüche und Rechte wesentlich erschwert oder vereitelt werden würde. Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Selbsthilfe ist nicht rechtswidrig. §355 (1) Ein Bürger, der zum eigenen Schutz oder zur dringenden Hilfeleistung für andere Personen in angemessener Weise bewegliche Sachen, Grundstücke oder Gebäude anderer benutzt oder auf sie einwirkt, um dadurch eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig. (2) Ein dadurch entstandener Schaden ist von demjenigen zu ersetzen, der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist. Kann von diesem Schadenersatz nicht erlangt werden, ist derjenige zum Ersatz verpflichtet, in dessen Interesse gehandelt wurde. Drittes Kapitel Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen §356 Herausgabepflicht (1) Hat ein Bürger oder Betrieb zum Nachteil eines anderen einen materiellen Vorteil erlangt, ohne darauf einen Anspruch zu haben, ist der Empfänger verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Die Herausgabepflicht umfaßt auch die erlangten Nutzungen sowie den Ersatz, die Entschädigung oder den Ersatzanspruch, den der Empfänger für einen Gegenstand erlangt hat, dessen Herausgabe nicht möglich ist. (2) Ist eine Herausgabe des Erlangten nicht möglich, hat der Empfänger Wertersatz zu leisten. §357 Umfang des Herausgabeanspruchs (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten oder auf Wertersatz entfällt in dem Umfang, in dem der Empfänger selbst keine Vorteile mehr hat. (2) Der Empfänger bleibt jedoch zum Wertersatz verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat. Hat der Empfänger das erst später erfahren, ist er vom Zeitpunkt seiner Kenntnis an zum Ersatz verpflichtet. (3) Der Empfänger ist für Verlust oder Verschlechterung eines erlangten Gegenstandes von dem Zeitpunkt an verantwortlich, an dem er erfahren hat, daß er den Gegenstand ohne Anspruch erlangt hat. Viertes Kapitel Pflicht zur Abgabe von gefundenen Sachen §358 Abgabepflicht (1) Der Finder einer verlorengegangenen Sache ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten zurückzugeben oder bei einer öffentlichen Fundstelle abzugeben. Ausweise, Pässe, andere öffentliche Urkunden, dienstliche Unterlagen sowie Sparbücher sind bei der aüsstellenden Dienststelle oder Einrichtung oder bei der nächsten Dienststelle der Volkspolizei abzugeben. (2) Wird eine Sache im Bereich staatlicher Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen gefunden, kann sie auch dort abgegeben werden. Wird die Sache nicht innerhalb einer Woche abgeholt, ist sie an eine öffentliche Fundstelle weiterzuleiten. (3) Eine Abgabepflicht für Sachen von geringfügigem Wert (unter 5 M) besteht nur, wenn der Finder den Eigentümer, Verlierer oder sonstigen Empfangsberechtigten kennt oder wenn der Finder erkennen kann, daß es für den Verlierer wegen der Bedeutung der Sache wichtig ist, sie wiederzubekommen. (4) Der Finder ist verpflichtet, die Sache bis zu ihrer Abgabe zu verwahren und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. §359 Anspruch auf Finderlohn (1) Der Finder hat gegenüber dem Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten Anspruch auf Finderlohn. Er beträgt 10 % des Wertes der Sache, jedoch nicht mehr als 300 M. Ist der Wert der Sache nicht oder nur schwer feststellbar, ist ein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessener Finderlohn zu zahlen. (2) Anspruch auf Finderlohn besteht nur, wenn der Finder seine Abgabepflicht erfüllt und der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte die Sache wiedererlangt hat. (3) Erforderliche Aufwendungen sind dem Finder auf sein Verlangen vom Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten und, wenn die Sache nach § 360 in Volkseigentum übergeht, vom zuständigen staatlichen Organ zu erstatten. §360 Eigentumserwerb an nicht abgeholten Fundsachen Kann der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte nicht festgestellt werden, geht die Fundsache 3 Monate nach der Ablieferung, bei Geldbeträgen von mehr als 100 M, Wertpapieren und Wertsachen nach einem Jahr, in Volkseigentum über. Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn. Verzichtet das zuständige staatliche Organ auf die Sache, hat der Finder Anspruch auf Übertragung der Sache in sein Eigentum. §361 Auffinden kulturhistorisch wertvoller Gegenstände (1) Münzen, Gegenstände von kulturhistorischer Bedeutung oder andere wertvolle Gegenstände, die so lange verborgen waren, daß der Eigentümer nicht mehr festgestellt werden kann, gehen zum Zeitpunkt ihres Auffindens in Volkseigentum über. (2) Der Finder hat den Fund dem zuständigen staatlichen Organ anzuzeigen und Angaben über die näheren Umstände des Auffindens zu machen. Er hat Anspruch auf eine ange-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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