Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 502

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 502 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 502); 502 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Wird durch Rechtsvorschriften ein solcher Anspruch nicht gewährt, kann das Gericht einem Bürger Schadenersatz zuerkennen, wenn das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten und aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz §333 (1) Die Verpflichtung eines Bürgers zum Schadenersatz entfällt, wenn er den Schaden nicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht hat. (2) Vorsätzlich handelt ein Bürger, der den Schaden bewußt herbeiführt oder sich bewußt damit abfindet, daß als mögliche Folge seines Handelns ein Schaden eintritt. (3) Fahrlässig handelt ein Bürger, der den Schaden dadurch verursacht, daß er sich aus mangelnder Sorgfalt, aus Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder aus ähnlichen Gründen nicht so verhält, wie es in der gegebenen Lage entsprechend den allgemein an ihn zu stellenden Anforderungen zur Vermeidung des Schadens notwendig ist. (4) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Schadenersatzpflicht für grobe Fahrlässigkeit vorgesehen ist, tritt diese ein, wenn durch den Bürger grundlegende Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in verantwortungsloser Weise verletzt worden sind. §334 Die Verpflichtung eines Betriebes zum Schadenersatz entfällt, wenn er die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte. §335 Durch Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, daß eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nicht zulässig ist. Umfang und Art des Schadenersatzes §336 (1) Schaden ist der materielle Nachteil, der dem Geschädigten durch die Pflichtverletzung eines anderen entsteht. Hierzu zählen Folgen von Gesundheitsschäden, Verlust oder Beschädigung des Eigentums, Aufwendungen zur Verringerung oder Beseitigung des Schadens sowie die dem Geschädigten entgangenen Einkünfte. (2) Ist die Höhe des Schadens nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand festzustellen, kann das Gericht die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände schätzen. §337 (1) Durch den Schadenersatz ist der Geschädigte materiell so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. (2) Schadenersatz ist. in Geld zu leisten. Die Beteiligten können eine andere Art des Ersatzes vereinbaren, insbesondere eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Arbeitsleistungen. §338 Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden (1) Bei Gesundheitsschäden umfaßt die Ersatzpflicht die für die Heilung erforderlichen Aufwendungen, das entgangene und noch entgehende Arbeitseinkommen oder eine sonstige entsprechende Einkommensminderung Die Ersatzpflicht umfaßt auch erhöhte Aufwendungen, die durch vorübergehende oder dauernde Behinderung des Geschädigten entstehen, und weitere Nachteile, die durch das schädigende Ereignis im Zu- sammenhang mit dem Gesundheitsschaden verursacht worden sind. (2) Führt der Gesundheitsschaden zur ständigen Einkommensminderung oder zu dauernden erhöhten Aufwendungen,' ist dem Geschädigten eine Geldrente zu zahlen. Anstelle einer Geldrente kann durch schriftlichen Vertrag die Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbart werden. (3) Kann der Geschädigte wegen des Gesundheitsschadens nur im beschränkten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Ein solcher Ausgleich ist auch dann zu zahlen, wenn durch den Gesundheitsschaden das Wohlbefinden des Geschädigten erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird. §339 Ersatzpflicht beim Tod eines Bürgers (1) Führt die Pflichtverletzung zum Tod des Geschädigten, umfaßt die Ersatzpflicht auch die Kosten einer vorangegangenen ärztlichen Behandlung und der Bestattung. (2) War der Verstorbene anderen Bürgern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet oder wäre eine solche Verpflichtung in absehbarer Zeit eingetreten, hat der Verpflichtete den durch Verlust des Unterhaltsanspruchs entstandenen Schaden zu ersetzen. (3) Hat der Verstorbene ohne gesetzliche Pflicht anderen Bürgern Unterhalt gewährt, hat der zum Schadenersatz Verpflichtete für eine Übergangszeit von höchstens 2 Jahren eine Unterstützung zu zahlen, soweit die betroffenen Bürger in dieser Zeit ihren Unterhalt aus eigenen Einkünften und sonstigen Mitteln nicht bestreiten können. §340 Herabsetzung des Schadenersatzes Das Gericht kann in Ausnahmefällen den Schadenersatz herabsetzen. Das ist nur möglich, wenn der Schaden fahrlässig verursacht wurde und so hoch ist, daß in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und des Einkommens des Schädigers sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung ein voller Ausgleich des Schadens nicht zu erwarten ist. §341 Mitverantwortlichkeit des Geschädigten Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem der Geschädigte für den Schaden mitverantwortlich ist oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. §342 Verantwortlichkeit mehrerer Schadensverursacher (1) Sind mehrere gemeinschaftlich oder nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, sind sie dem Geschädigten als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie sind untereinander nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens zum Ausgleich verpflichtet. (2) In Ausnahmefällen kann das Gericht festlegen, daß jeder Schadensverursacher dem Geschädigten nur in Höhe des eigenen Anteils verpflichtet ist. Zweiter Abschnitt Erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung §343 Inhalt der erweiterten Verantwortlichkeit (1) In den Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit (§§ 344 bis 347) ist eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nach den §§ 333 und 334 ausgeschlossen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß sie durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Untersuchungsergebnisse der größere Bereich von Personen, der keine Fragen stellt Weil er schon auf seinem Entwicklungsweg zu der Überzeugung kam.

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