Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 493

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 493 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 493); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 493 3 Monaten nach Abschluß des Vertrages gezahlt, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. (2) Der Folgebeitrag ist zu Beginn des Beitragszeitraumes zu zahlen. Wird der Beitrag nach Anforderung nicht gezahlt, kann die Versicherungseinrichtung den Versicherungsnehmer schriftlich auffordern, den Beitrag innerhalb eines Monats zu zahlen, wobei auf die Folgen einer Nichtzahlung hinzuweisen ist. Wird der Beitrag nicht innerhalb der Frist gezahlt, erlischt der Vertrag mit Ablauf der Zahlungsfrist. Der Vertrag erlischt nicht, wenn der Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung unterblieben ist. §251 V ersicherungsleistung (1) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit Eintritt des Versicherungsfalles, bei der Haftpflichtversicherung mit Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten. Der Anspruch ist 2 Wochen nach Eingang der vollständigen, die Versicherungsleistung begründenden Nachweise fällig. (2) Ist der Umfang der Leistungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalles festzustellen, hat die Versicherungseinrichtung dem Versicherungsnehmer auf Antrag einen Abschlag zu zahlen. §252 Beratungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflicht (1) Die Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Versicherungsformen und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte und Pflichten zu beraten sowie auf die anzeigepflichtigen Umstände hinzuweisen. (2) Versicherungsnehmer und Versicherte sind verpflichtet, der Versicherungseinrichtung unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, auf deren Anzeigepflicht sie hingewiesen wurden. (3) Der Versicherungsnehmer hat der Versicherungseinrichtung den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich anzuzeigen. Er hat bei der Feststellung der Leistungspflicht mitzuwirken. Insbesondere hat er die von der Versicherungseinrichtung geforderten Auskünfte zu erteilen. § 253 Pflicht zur Schadensverhütung (1) Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben zur Vermeidung von Schäden die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften einzuhalten sowie alle in den Versicherungsbedingungen oder durch Vertrag festgelegten Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten. (2) Bei Sach- und Haftpflichtversicherungen kann die Versicherungseinrichtung verlangen, daß der Versicherungsnehmer Gefahrenquellen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. (3) Werden Gefahrenquellen vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherten in der von der Versicherungseinrichtung angegebenen Frist schuldhaft nicht beseitigt, kann der Versicherungsschutz für die daraus entstehenden Schäden ausgesetzt werden, bis die Gefahrenquellen beseitigt sind. §254 Pflicht zur Minderung von Schäden (1) Tritt ein Schäden ein, auf den sich der Versicherungsschutz erstreckt, haben der Versicherungsnehmer und die Versicherten alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang des Schadens zu mindern. (2) Aufwendungen zur Minderung des Schadens bei versicherten Ereignissen der Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Versicherungsnehmer oder andere Bürger nach den Umständen für erforderlich halten durften, sind von der Ver- sicherungseinrichtung zu erstatten, und zwar unabhängig von der Höhe einer vereinbarten Versicherungssumme. Zu ersetzen sind auch die durch körperliche Schäden entstandenen materiellen Nachteile, wenn der Körperschaden unmittelbar bei Maßnahmen zur Minderung des Schadens engetreten ist. §255 Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers (1) Verletzen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, ist die Versicherungseinrichtung berechtigt, die Versicherungsleistung teilweise oder ganz zu versagen, wenn die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Erhöhung seines Umfanges ursächlich war. Bei einer Haftpflichtversicherung kann in diesem Fall der an den Geschädigten gezahlte Betrag vom Versicherungsnehmer oder Versicherten teilweise oder ganz zurückgefordert werden. Hierbei sind die gesellschaftlichen Auswirkungen der Pflichtverletzung, Art und Grad des Verschuldens, die Schwere der Folgen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers und der vom Schaden betroffenen mitversicherten Personen zu berücksichtigen. (2) Die Rechtsfolgen nach Abs. 1 treten auch ein, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Feststellung verhindert, ob er seinen Pflichten aus der Versicherung nachgekommen ist. (3) Für Leistungen aus der Personenversicherung treten die Rechtsfolgen nach Abs. 1 nur ein, soweit das in den Versicherungsbedingungen festgelegt oder durch Vertrag vereinbart ist. §256 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Eigentümer einer versicherten Sache ein Ersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch auf die Versicherungseinrichtung über, soweit sie den Schaden ersetzt. Bei nur teilweisem Ersatz durch die Versicherungseinrichtung hat der weitergehende Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers und des Versicherten gegen Dritte den Vorrang vor dem auf die Versicherungseinrichtung übergegangenen Anspruch. Vom Schädiger geleistete Ersatzzahlungen hat der Versicherungsnehmer oder Versicherte an die Versicherungseinrichtung herauszugeben, soweit diese Zahlungen den durch die Versicherungsleistung nicht gedeckten Schaden übersteigen. (2) Haben der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Eigentümer der versicherten Sache ihren Anspruch gegen Dritte oder ein diesen Anspruch sicherndes Recht ungerechtfertigt aufgegeben, kann die Versicherungseinrichtung von ihnen den Betrag zurückfordern, den sie aus dem Ersatzanspruch erlangt hätte. (3) Besteht der Anspruch des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Eigentümers der versicherten Sache gegen einen Familienangehörigen, geht der Anspruch nur über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; bei grober Fahrlässigkeit jedoch nur in dem durch § 255 Abs. 1 festgelegten Umfang. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die Personenversicherung nur dann, wenn diese auch auf die Erstattung von Aufwendungen für eine Heilbehandlung gerichtet ist. Änderung und Kündigung der freiwilligen Versicherung § 257 (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit schriftlich eine Änderung des Vertrages im Rahmen der für diesen Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife verlangen. Für das Zustandekommen des Änderungsvertrages gelten die für den Abschluß des Vertrages maßgebenden Bestimmungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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