Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 476

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 476 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 476); 476 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 teilung zu machen und die maßgebenden Gründe anzugeben. Droht Leistungsverzug, ist der voraussichtliche Leistungstermin mitzuteilen. Die Mitteilung befreit nicht von der Erfüllung der Vertragspflichten. (2) Der andere Partner ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen möglicherweise eintretenden Schaden abzuwenden oder zu mindern. §84 Nicht qualitätsgerechte Leistung (1) Eine Leistung ist nicht qualitätsgerecht, wenn sie nicht den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht oder nicht die Eigenschaften aufweist, die im Vertrag vereinbart, nach dem vorgesehenen Zweck der Leistung vorausgesetzt oder zugesichert sind. (2) Ist eine Leistung nicht qualitätsgerecht, kann der Gläubiger ihre Abnahme verweigern. Hat der Gläubiger die Leistung bereits abgenommen, kann er Garantieansprüche geltend machen und die Erstattung notwendiger Aufwendungen sowie den Ersatz eines durch die nicht qualitätsgerechte Leistung entstandenen Schadens fordern. Nicht termingerechte Leistung durch den Schuldner §85 (1) Leistet der Schuldner nicht termin- oder fristgemäß, kommt er in Verzug. Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt, kommt er in Verzug, wenn er innerhalb einer vom Gläubiger festzulegenden angemessenen Frist nicht' leistet. (2) Solange der Schuldner in Verzug ist, kann der Gläubiger seine Gegenleistung verweigern. §86 (1) Ist der Schuldner in Verzug, kann ihm der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Leistet der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist, kann der Gläubiger vom Vertrag in dem Umfang zurücktreten, in dem der Schuldner mit seiner Leistung im Verzug ist. Hat der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. (2) Einer Fristsetzung nach Abs. 1 bedarf es nicht, wenn das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs erheblich beeinträchtigt ist. Das Interesse des Gläubigers ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn er die nachträgliche Leistung nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann. (3) Ist der Schuldner mit der Erfüllung einer Geldverbindlichkeit in Verzug, hat er dem Gläubiger Verzugszinsen in Höhe von 4% jährlich zu zahlen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Nicht termingerechte Leistung durch den Gläubiger §87 Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt oder wenn er eine vereinbarte Mitwirkung unterläßt, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. §88 (1) Während des Verzugs des Gläubigers hat der Schuldner die Sache zu verwahren und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Ist er hierzu nicht in der Lage, hat er die Sache in einer Weise zu verwerten, die den. volkswirtschaftlichen Interessen und den Interessen des Gläubigers entspricht. Soweit es ihm möglich ist, hat er das dem Gläubiger vorher anzuzeigen. Die dem Schuldner entstandenen Aufwendungen hat der Gläubiger zu erstatten. (2) Geht während des Verzugs des Gläubigers die Sache verloren oder wird sie vernichtet oder beschädigt und ist dafür weder der Schuldner noch der Gläubiger verantwortlich, verliert der Gläubiger insoweit seine Ansprüche aus dem Vertrag. Er bleibt jedoch zur Gegenleistung verpflichtet. (3) Der Gläubiger hat dem Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. §89 Unvollständige Leistung (1) Leistet der Schuldner nicht vollständig und ist dadurch eine bestimmungsgemäße Verwendung der Leistung nicht möglich, kann der Gläubiger die Abnahme und die Bezahlung der Leistung verweigern, bis sie vollständig erbracht ist. Eine nicht vereinbarte Teilleistung ist abzunehmen, wenn sie selbständig verwendbar ist und keine zusätzlichen Aufwendungen erfordert. (2) Nimmt der Gläubiger eine unvollständige Leistung ab, ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung unverzüglich zu vervollständigen. Er hat dem Gläubiger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. (3) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch die unvollständige Leistung entstandenen Schaden zu ersetzen. §90 Folgen der Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit der Leistung (1) Wird dem Schuldner die Leistung ganz oder teilweise unmöglich, verliert er in diesem Umfang den Anspruch auf die Gegenleistung. (2) Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit der Leistung verursacht, behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Der Schuldner muß sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch Befreiung von der Leistung oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erlangt hat oder hätte erlangen können. (3) Hat der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung verursacht, ist dem Gläubiger der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. (4) Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn eine nur teilweise Erfüllung sein Interesse erheblich beeinträchtigt. §91 Ersatzanspruch Hat der Schuldner für eine ihm unmöglich gewordene Leistung einen Ersatz, eine Entschädigung oder einen Ersatzanspruch erhalten, kann der Gläubiger die Herausgabe des Erlangten oder die Abtretung des Ersatzanspruches verlangen. §92 Sonstige Pflichtverletzungen (1) Verletzt ein Partner andere als die in den §§ 84 bis 90 genannten Pflichten eines Vertrages, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn ein Partner bei der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in sonstiger Weise einen Schaden verursacht. (2) Ein Partner, der bei der Vorbereitung eines Vertrages Pflichten verletzt, auf deren Erfüllung der andere Partner vertrauen durfte, hat den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. §93 Schadenersatz Auf die Verantwortlichkeit eines Partners, für Pflichtverletzungen aus Verträgen Schadenersatz zu leisten, sind die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für außervertraglich verursachte Schäden (§ 330 ff.) anzuwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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