Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 459

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 459 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 459); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 27.' Juni 1975 459 (2) Der Minister für Kultur stellt die zentrale Denkmalliste auf und ist für den Schutz, die Pflege und die Erschließung der auf ihr verzeichneten Denkmale verantwortlich. Er gewährleistet in Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten die Durchführung der erforderlichen denkmalpflegerischen Arbeiten. (3) Der Minister für Kultur ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Vorsitzenden der Räte der Bezirke von den Räten der Kreise eine Denkmalerklärung oder ihren Widerruf zu fordern. (4) Als zentrale wissenschaftliche Einrichtung für die Vorbereitung und Anleitung bei der Erfassung, dem Schutz, der Pflege und der Erschließung der Denkmale ist dem Minister für Kultur das Institut für Denkmalpflege unterstellt. Er regelt Aufgaben und Tätigkeit des Instituts. (5) Der Minister für Kultur plant den zentralen Denkmalpflegefonds und unterstützt aus ihm die Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen. §8 (1) Die Räte der Bezirke sind für die Erhaltung und gesellschaftliche Erschließung des Denkmalbestandes ihres Territoriums verantwortlich. (2) Die Räte der Bezirke beschließen nach vorheriger Zustimmung des Ministers für Kultur über die Aufnahme von Denkmalen in die Bezirksdenkmalliste. (3) Die Räte der Bezirke sind für den Schutz, die Pflege und die Erschließung der in der Bezirksdenkmalliste erfaßten Denkmale verantwortlich. Sie gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Räten der Kreise die Durchführung der erforderlichen denkmalpflegerischen Arbeiten unter fachwissenschaftlicher Anleitung. (4) Die Räte der Bezirke planen den Bezirksdenkmalpflegefonds und unterstützen aus ihm die Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen. §9 (1) Die Räte der Kreise erfassen alle Denkmale, sichern die materiellen Voraussetzungen für denkmalpflegerische Maßnahmen und beziehen die Denkmale in die Entwicklung ihres Territoriums ein. (2) Die Räte der Kreise beschließen nach vorheriger Zustimmung des Rates des Bezirkes über die Aufnahme von Denkmalen in die Kreisdenkmalliste unter Berücksichtigung der Denkmale der zentralen Denkmalliste und der Bezirksdenkmalliste. Die Entscheidung ist unter Einbeziehung der Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten vorzubereiten. (3) Die Räte der Kreise sprechen die Denkmalerklärung nach § 3 Abs. 1 aus und unterrichten die Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten über die Klassifizierung des Denkmals und ihre Verpflichtungen zu seiner Pflege und Erschließung. Das zuständige Ratsmitglied ist berechtigt, den Rechtsträgern, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 11 Absätze 1 und 2 Auflagen zu deren Erfüllung zu erteilen. (4) Die Räte der Kreise können eine Denkmalerklärung nach vorheriger Zustimmung des Ministers für Kultur auf-heben. (5) Die Räte der Kreise sind für den Schutz, die Pflege und die Erschließung der in der Kreisdenkmalliste erfaßten Denkmale verantwortlich. Sie gewährleisten die Durchführung der erforderlichen denkmalpflegerischen Arbeiten unter fachwissenschaftlicher Anleitung. (6) Die Räte der Kreise lösen ihre denkmalpflegerischen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. (7) Die Räte der Kreise planen den Kreisdenkmalpflegefonds und unterstützen aus ihm die Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen. §10 (1) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden überwachen auf ihrem Territorium den Bestand und die Wirkung der Denkmale. Sie unterstützen alle Maßnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Pflege und fördern dazu in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen die Mitwirkung der Bevölkerung. (2) Den Räten von Stadtbezirken und kreisangehörigen Städten, die einen bedeutenden Denkmalbestand besitzen, können auf Beschluß der Volksvertretung des Kreises Befugnisse nach § 9 Absätze 3 und 5 übertragen werden. III. Aufgaben und Verantwortung der Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten §11 (1) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verantwortlich für den Schutz und die Pflege der Denkmale sowie dafür, daß sie im Rahmen der Denkmalerklärung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gekennzeichnet werden. (2) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatsorganen die Denkmale unter fachwissenschaftlicher Anleitung in ihrem Bestand und ihrer Wirkung zu erhalten und zu restaurieren. Sie können bei der Durchführung ihrer denkmalpflegerischen Aufgaben finanziell unterstützt werden. (3) Vor Maßnahmen, die den Bestand, den Standort, die Nutzung oder die Wirkung der Denkmale verändern, ist die Genehmigung des für die Denkmalpflege zuständigen Staatsorgans einzuholen. §12 (1) Erfordern die Sicherung des Bestandes, die Restaurierung, Nutzung oder Erschließung eines Denkmals Maßnahmen entsprechend der denkmalpflegerischen Zielstellung, zu denen der Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigte nicht in der Lage ist, ist ein Vertrag über Rechtsträgerwechsel oder Kauf anzustreben. (2) Kommt ein Vertrag nach Abs, 1 nicht zustande, kann der zuständige Rat des Kreises auf Antrag des für das Denkmal verantwortlichen Staatsorgans durch Beschluß einen Wechsel des Rechtsträgers vornehmen oder die Eigentums- oder Nutzungsrechte am Denkmal und den zugehörigen Grundstücken gegen Entschädigung beschränken oder entziehen. (3) Der Rat des Kreises entscheidet zugleich über Art und Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I Nr. 25 S. 257). (4) Das Verfahren nach Abs. 2 wird durch eine Durchführungsbestimmung geregelt. (5) Der Rat des Kreises kann die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten beschließen und hierzu bei Grundstücken die Rechtsvorschriften zur Kreditierung und Sicherung durch Aufbaugrundschuld anwenden. (6) Werden Nutzungs- oder Mitnutzungsrechte begründet, so haben diese den Vorrang gegenüber bestehenden dinglichen Rechten. §13 Werden im Zusammenhang mit Forschungs-, Planungsoder Aus. ührungsarbeiten an einem Objekt Besonderheiten festgestellt, die dessen Denkmaleigenschaft vermuten lassen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung und Beschwerde sowie der Schutz der Gesundheit des Beschuldigten jederzeit gewährleistet werden. Alle Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten und Pflichten des Verhafteten müssen dokumentiert werden.

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