Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 441

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 441 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 441); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 12. Juni 1975 441 Anordnung Nr. 3* über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds auf Großbaustellen vom 12. Mai 1975 Auf Grund des § 14 der Verordnung vom 12. Januar 1972 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe (GBl. II Nr. 5 S. 49) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 21. Mai 1973 (GBl. I Nr. 30 S. 293) wird zur Änderung der Anordnung vom 21. Februar 1968 über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds auf Großbaustellen (GBl. II Nr. 26 S. 113) angeordnet: §1 § 1 Abs. 1 der Anordnung vom 21. Februar 1968 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Anordnung gilt für die durchzuführenden zentralgeplanten Investitionen.“ §2 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 2 vom 24. Juni 1971 über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds auf Großbaustellen (GBl. II Nr. 57 S. 507) außer Kraft. Berlin, den 12. Mai 1975 Der Minister für Bauwesen Junker * Anordnung Nr. 2 vom 24. Juni 1971 (GBl. n Nr. 57 S. 507) Anordnung über die kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen zur Durchführung des organisierten Sporttreibens §2 (1) In Übereinstimmung mit den Vorständen des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR nehmen die Räte der Städte und Gemeinden die Verteilung der vorhandenen Kapazitäten der Sporteinrichtungen vor und sichern in Abstimmung mit „den im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern bzw. Eigentümern deren effektivste Nutzung. (2) Zwischen den Rechtsträgern bzw. Eigentümern der Sporteinrichtungen und dem Nutzer sind zur Sicherung des organisierten Sporttreibens der Sportgruppen des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR (einschließlich ADMV und DAV der DDR), der Freien Deutschen Jugend, der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Demokratischen Frauenbundes Deutschlands, der Gesellschaft für Sport und Technik, des Deutschen Roten Kreuzes der DDR und der Schulsportgemeinschaften sowie zur rationellen Auslastung der Sporteinrichtung Nutzungsverträge auf der Grundlage der Anlage abzuschließen. * §3 Zur Sicherung des organisierten Sporttreibens der im § 2 Abs. 2 genannten Sportgruppen wird anderen Eigentümern von Sporteinrichtungen, die nicht im § 1 Abs. 1 genannt sind, empfohlen, entsprechend dieser Anordnung zu verfahren. §4 (1) Finanzielle Aufwendungen, die den im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern mit Ausnahme der sozialistischen Genossenschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu tragen. (2) Kosten, die den sozialistischen Genossenschaften und anderen Eigentümern gemäß § 3 durch die kostenlose Nutzung ihrer Sporteinrichtungen entstehen, werden unter Nachweis vom zuständigen Rat der Stadt bzw. Rat der Gemeinde erstattet. §5 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. September 1969 über die in der Regel kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen durch sporttreibende Gruppen der gesellschaftlichen Organisationen (GBl. II Nr. 3 S. 519) außer Kraft. vom 15. April 1975 . Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen wird zur Durchführung des § 38 des Jugendgesetzes der DDR vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 5 S. 45) folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung gilt für alle Sporteinrichtungen, die sich in der Rechtsträgerschaft bzw. im Eigentum der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie der staatlichen Einrichtungen, der Kombinate und Betriebe, der gesellschaftlichen Qrganisationen und der sozialistischen Genossenschaften befinden. (2) Sporteinrichtungen im Sinne dieser Anordnung sind alle die in der Definition für Planung, Rechnungsführung und Statistik* aufgeführten Einrichtungen einschließlich der zur Durchführung des organisierten Sporttreibens dienenden Nebeneinrichtungen. * Heraüsgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, veröffentlicht im Staatsverlag der DDft, Berlin 1973, Teil 6 -Körperkultur und Sport. Berlin, den 15. April 1975 Der Staatssekretär für Körperkultur und Sport Prof. Dr. Erbach Anlage zu § 2 Abs. 2 vorstehender Anordnung Mustervertrag zur kostenlosen Nutzung von Sporteinrichtungen Gemäß § 2 Abs. 2 der Anordnung vom 15. April 1975 über die kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen zur Durchführung des organisierten Sporttreibens (GBl. I Nr. 24 S. 441) wird zwischen dem (Rechtsträger) vertreten durch und dem (Nutzer) vertreten durch nachstehender Nutzungsvertrag abgeschlossen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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