Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 423

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 423 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 423); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 6. Juni 1975 423 (3) Die Differenzierung des Preisausgleichsfonds sowie die anzuwendende Bezugsbasis sind vom Leiter des den Betrieben übergeordneten Organs festzulegen. (4) Konzentrieren sich die Auswirkungen der planmäßigen Industriepreisänderungen auf einzelne abgrenzbare Produktionsstufen eines Betriebes und werden die Lieferungen zwischen den Produktionsstufen zu Industriepreisen bzw. innerbetrieblichen Verrechnungspreisen bewertet, kann der Preisausgleichsfonds des Betriebes auch auf Zwischen- bzw. Stufenprodukte bezogen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Minister in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen und dem Minister und Leiter des Amtes für Preise. In diesen Fällen ist die Gesamterzeugung der jeweiligen Produktionsstufe zugrunde zu legen. §5 (1) Die Betriebe unterbreiten unter Berücksichtigung der planmäßigen Selbstkostensenkung als Bestandteil des Planentwurfes einen Vorschlag über die Höhe des Preisausgleichsfonds. Sie sind verantwortlich für die richtige und kontroll-fähige Ausarbeitung dieses Vorschlages. (2) Der Vorschlag über die Höhe des Preisausgleichsfonds ist in die Planverteidigung der Betriebe einzubeziehen. (3) Unter Berücksichtigung der sich in der Planverteidigung ergebenden Veränderungen des Planentwurfes entscheidet der Leiter des den Betrieben übergeordneten Organs über die vorläufige Anerkennung des Vorschlages über den Preisaus-. gleichsfonds bis zur Erteilung der staatlichen Planauflage. Diese Entscheidung ist zu protokollieren. Im Protokoll sind das absolute Volumen des Preisausgleichsfonds des Betriebes und die Höhe je Einheit der Bezugsbasis anzugeben. (4) Das Protokoll ist zu unterzeichnen bei zentralgeleiteten Betrieben vom Leiter des übergeordneten Organs und vom Direktor der zuständigen Industriebankfiliale der Staatsbank bzw. vom Leiter der zuständigen Außenstelle des Amtes für Preise, bei bezirksgeleiteten Betrieben vom Leiter des zuständigen Fachorgans beim Rat des Bezirkes und vom Leiter der zuständigen Filiale der Staatsbank bzw. vom Leiter der Abteilung Preise beim Rat des Bezirkes, bei kreisgelefteten Betrieben vom Leiter des zuständigen Fachorgans beim Rat des Kreises und vom Leiter der zuständigen Filiale der Staatsbank bzw. vom Leiter der Ab-teilung/des Referates Preise beim Rat des Kreises. (5) Die Leiter der jeweiligen Bank- und Preisorgane stimmen ab, für welche Betriebe sie die Unterzeichnung der Protokolle vornehmen. - In den Fällen, in denen die Leiter der jeweiligen Bank- bzw. Preisorgane an den Planverteidigungen der Betriebe nicht teilnehmen, erfolgt die Unterzeichnung der Protokolle bei der Verteidigung des Planentwurfes des den Betrieben übergeordneten Organs vor .dem nächsthöheren Organ. (6) Die den Betrieben übergeordneten Organe mit Ausnahme der den WB unterstellten Kombinate planen selbst keinen Preisausgleichsfonds. Sie ermitteln auf der Grundlage der komplexen ökonomischen Planinformation der Betriebe und der auszufertigenden Protokolle die Summe der von den unterstellten Betrieben geplanten Preisausgleichsfonds und planen diesen Betrag als Gewinnverwendung zu Lasten der Nettogewinnabführung an den Staat. Reicht die geplante Nettogewinnabführung nicht zur Finanzierung der Preisausgleichsfonds der Betriebe aus, so ist der fehlende Betrag als Zuführung aus dem Staatshaushalt zur Finanzierung der Preisausgleichsfonds der Betriebe zu planen. (7) Nicht nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende übergeordnete Organe mit Ausnahme der Wirtschaftsräte der- Bezirke planen die Summe der Preisausgleichsfonds der unterstellten Betriebe in voller Höhe als Zuführung aus dem Staatshaushalt zur Finanzierung der Preisausgleichsfonds der Betriebe. Die Wirtschaftsräte der Bezirke verfahren gemäß Abs. 6. (8) Mit den staatlichen Planauflagen wird d'ie Summe des Preisausgleichsfonds der Betriebe durch ihre übergeordneten Organe festgelegt und übergeben. Besteht aufgrund der staatlichen Planauflagen die Notwendigkeit, die im Protokoll bestätigte Höhe je Einheit realisierter Warenproduktion zu verändern, so ist dies mit den an der Unterzeichnung der Protokolle beteiligten Bank- bzw. Preisorganen abzustimmen. §6 * Bildung des Preisausgleichsfonds bei der Plandurchführung (1) Die Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe erfolgen in Abhängigkeit von der Realisierung der Warenproduktion. Der Betrag der Zuführungen ist zu ermitteln, indem die im Rahmen der Planverteidigung protokollierte bzw. gemäß § 5 Abs. 8 präzisierte Höhe je Einheit der Bezugsbasis auf die im Ist realisierte Warenproduktion bezogen wird. (2) Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe gemäß Abs. 1, die das geplante Volumen des Preisausgleichsfonds überschreiten, sind durch das übergeordnete Organ zu Lasten der Nettogewinnabführung zu- finanzieren. Sofern eine Verrechnung mit der Nettogewinnabführung nicht möglich ist, erhalten die den Betrieben übergeordneten Organe auf entsprechenden Antrag und Nachweis diese Zuführungen aus dem Staatshaushalt. (3) Bei Unterschreitung des geplanten Preisausgleichsfonds der Betriebe haben die den Betrieben übergeordneten Organe die Differenz zwischen dem geplanten und dem sich entsprechend der Plandurchführung ergebenden Preisausgleichsfonds der Betriebe als Nettogewinnabführung an den Staatshaushalt abzuführen bzw. nicht als Zuführung aus dem Staatshaushalt in Anspruch zu nehmen. (4) Die Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe gemäß Abs. 1 haben auch dann in voller Höhe zu erfolgen,-wenn die anderen zum Bereich des übergeordneten Organs gehörenden Betriebe ihre Nettogewinnabführung nicht in planmäßiger Höhe leisten. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Zuführungen aus dem Staatshaushalt in Anspruch zu nehmen. (5) Die Zuführungen zum Preisausgleichsfonds der Betriebe erfolgen durch die den Betrieben übergeordneten Organe zu den für die Nettogewinnabführung festgelegten Terminen. Sie sind auf der Grundlage des nach Monaten gegliederten Planes in die Quartalskassenpläne der Betriebe und deren übergeordneten Organe aufzunehmen. §7 Sonstige Bestimmungen (1) Die Auswirkungen auf den Preisausgleichsfonds aus Abweichungen zwischen den dem Plan zugrunde gelegten und den tatsächlich eingetretenen Auswirkungen der planmäßigen Industriepreisänderungen sind entsprechend der Finanzierungsrichtlinie* zu behandeln. (2) Die planmethodische Behandlung des Preisausgleichsfonds wird von der Staatlichen Plankommission festgelegt. (3) Die Nachweisführung des Preisausgleichsfonds in Rechnungsführung und Statistik wird von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik festgelegt. (4) Die Minister treffen bis zum 30. Juni 1975 für ihren Verantwortungsbereich, insbesondere für die im reduzierten Um- * Für die Zeit ab 1. Januar 1976 bisher erlassen: Finanzierungsrichtlinie vom 15. Mai 1975 für die volkseigene Wirtschaft (GBl. I Nr. 23 S. 408);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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