Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 6. Juni 1975 Anordnung über die Planung und Bildung von Preisausgleichsfonds im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und Staatshaushaltsplanes 1976 vom 30. Mai 1975 Im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern und anderen Leitern zentraler Staatsorgane wird folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe (einschließlich Betriebe der Kombinate) und den VVB unterstellte Kombinate sowie konsumgenossenschaftliche Betriebe (im folgenden Betriebe genannt), bei denen am 1. Januar 1976 planmäßige Industriepreisänderungen wirksam werden, sofern nicht für den Hauptteil der eigenen Erzeugnisse dieser Betriebe neue Industriepreise festgesetzt sind, für staatliche und wirtschaftsleitende Organe sowie den Ministerien direkt unterstellte Kombinate. (2) Diese Anordnung ist von den Betrieben anzuwenden, bei denen die unter Berücksichtigung aller mobilisierbaren Reserven zur Senkung der Selbstkosten und zur Erhöhung der Effektivität eintretenden finanziellen Auswirkungen der planmäßigen Industriepreisänderungen nicht durch die Veränderung der Nettogewinnabführung an den Staat ausgeglichen werden können. Diese Betriebe bilden einen Preisausgleichsfonds. (3) Die Anordnung gilt nicht für Betriebe des Außenhandels und Betriebe des Verkehrswesens, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr ausführen. §2 Grundsätze (1) Damit die am 1. Januar 1976 in Kraft tretenden neuen Industriepreise verstärkt den Intensivierungsprozeß und eine spürbar höhere Effektivität der Arbeit fördern, sind sie in die Pläne der Betriebe einzubeziehen und in der wirtschaftlichen Rechnungsführung wirksam zu machen. Ausgehend von den neuen Industriepreisen sind in der Plandiskussion und bei der Ausarbeitung des Planentwurfes einschließlich des Gegenplanes für das Planjahr 1976 Maßnahmen zur Erhöhung der Materialökonomie, zur Senkung der Selbstkosten und zur Verbesserung der Exporterlöse festzulegen. (2) Der Preisausgleichsfonds ist unter Einbeziehung der in der Plandiskussion ausgelösten Initiativen zur Steigerung der Effektivität in einer solchen Höhe zu bilden, daß es den Betrieben möglich ist, weiterhin mit Gewinn zu arbeiten, die Produktionsfondsabgabe entsprechend der planmäßig festgesetzten Rate abzuführen, die Bildung finanzieller Fonds, die Tilgung von Krediten und die sonstige Gewinnverwendung entsprechend den Rechtsvorschriften in planmäßiger Höhe vorzunehmen. Planung des Preisausgleichsfonds §3 (1) Betriebe, die die auf der Grundlage des Planentwurfes ermittelten finanziellen Auswirkungen der planmäßigen Industriepreisänderungen nicht oder nicht in vollem Umfang durch Verminderung der Nettogewinnabführung an den Staat ausgleichen können, planen in Höhe des nicht ausgleichbaren Betrages einen Preisausgleichsfonds. (2) Zu den aus planmäßigen Industriepreisänderungen entstehenden finanziellen Auswirkungen gehören: a) Erhöhungen oder Verminderungen der Kosten durch Änderung der Industriepreise für Vorstufenerzeugnisse, b) Erhöhungen oder Verminderungen der Erlöse durch Änderung der Industriepreise für die Erzeugnisse, c) Erhöhungen oder Verminderungen der produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen. (3) Über Abs. 2 hinaus können entsprechend den Rechtsvorschriften* zu den finanziellen Auswirkungen aus planmäßigen Industriepreisänderungen gehören: a) Änderungen der Produktions- bzw. Handelsfondsabgabe, b) die Zinsen durch Änderung des Kreditvolumens für die Finanzierung der Umlaufmittelbestände, c) die Veränderungen im Finanzbedarf für die Finanzierung von Investitionen, d) die Veränderungen im Finanzbedarf für die Finanzierung der „Umlaufmittel gesamt zum Jahresdurchschnitt“, e) die exhöhten Aufwendungen für die betriebliche Betreuung. (4) Der Preisausgleichsfonds ist bei den Betrieben als Bestandteil des Ergebnisses Inland und aus sonstigem Umsatz zu planen und ahzurechnen. Dazu wird das Ergebnis Inland wie folgt ermittelt: Differenz zwischen Erlösen und Kosten aus der abgesetzten Warenproduktion zu Inlandpreisen auf Preisbasis 2 -j- Differenz zwischen Erlösen und Kosten aus sonstigem Umsatz zu Inlandpreisen auf Preisbasis 2 + Preisausgleichsfonds = Ergebnis Inland Der Preisausgleichsfonds ist bei den Betrieben nicht Bestandteil der Erlöse. (5) Die im Planentwurf auf Preisbasis 1 geplanten Fondsund Verluststützungen der Betriebe werden im Zusammenhang mit deij Industriepreisänderungen zum 1. Januar 1976 grundsätzlich nicht erhöht. Die geplanten Fonds- und Verluststützungen der Betriebe sind nicht in den Preisausgleichsfonds einzubeziehen. §4 (1) Die Betriebe ermitteln im Rahmen der Ausarbeitung des Planentwurfes 1976 das absolute Volumen des betrieblichen Preisausgleichsfonds. Bei stark unterschiedlicher Materialstruktur des Produktionssortiments sowie erheblichen Auswirkungen der planmäßigen Industriepreisänderungen, insbesondere auf die Grundmaterialkosten, kann der Preisausgleichsfonds des Betriebes nach Erzeugnissen bzw. Erzeugnisgruppen differenziert werden. (2) Ausgehend von dem ermittelten Volumen des Preisausgleichsfonds des Betriebes ist dessen Höhe auf die Einheit realisierte Warenproduktion zu beziehen. Als Bezugsbasis können unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Bedingungen angewendet werden: Naturalgrößen (z. B. Mark Preisausgleichsfonds je Tonne Äthylen), die realisierte Gesamtwarenproduktion des Betriebes im Wertausdruck (z. B. Mark Preisausgleichsfonds je 100 Mark finanzgeplanter realisierter Warenproduktion zu Betriebspreisen), die realisierte Warenproduktion je Erzeugnis bzw. Erzeugnisgruppe im Wertausdruck. * 1 Zur Zelt gelten: Anordnung vom 20. November 1974 über die Planung der Volkswirtschaft der DDR 1976 bis 1980 (Sonderdruck Nr. 775 a und c des Gesetzblattes) Anordnung vom 30. Mai 1975 über die Planung der finanziellen Auswirkungen aus planmäßigen Industriepreisänderungen per 1. Januar 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 419);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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