Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 40

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 40 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 40); 40 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 20. Januar 1975 Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. §120 Verletzung der Obhutspflicht (1) Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, oder wer einen Angehörigen, der in seiner Familie lebt, in hilfloser Lage läßt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel; Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Wer durch die Tat eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und wer den Tod fahrlässig verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. 2. Abschnitt Straftaten gegen Freiheit und Würde des Menschen §121 V erge waltigung (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zwingt oder eine wehrlose oder geisteskranke Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. die Vergewaltigung von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Mädchen unter sechzehn Jahren begangen wird; 2. durch die Vergewaltigung eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird; 3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder wer bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist. (3) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (4) Der Versuch ist strafbar. § 122 Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen (1) Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Ausnutzung einer Notlage oder Mißbrauch seiner gesellschaftlichen oder beruflichen Funktion oder Tätigkeit zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe .bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen wehrlosen oder geisteskranken Menschen zu sexuellen Handlungen mißbraucht. (3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. die Nötigung oder der Mißbrauch zu sexuellen Handlungen von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Menschen unter sechzehn Jahren begangen wird; 2. durch die Nötigung oder den Mißbrauch zu sexuellen Handlungen, eine schwere Körperverletzung fahrlässig verursacht wird; 3. der Täter mehrfach eine Straftat nach den §§ 121 oder 122 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist. (4) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (5) Der Versuch ist strafbar. §123 Ausnutzung und Förderung der Prostitution Wer die Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung erkannt werden. §124 Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit Wer sexuelle Handlungen öffentlich in Gegenwart anderer vornimmt, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird mit Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. §125 Verbreitung pornografischer Schriften Wer pornografische Schriften oder andere pornografische Aufzeichnungen, Abbildungen, Filme oder Darstellungen verbreitet oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht, sie zu diesem Zwecke herstellt, einführt oder sich verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. §126 Raub (1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit im sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentum stehende Sachen wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §127 Erpressung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. s §128 Schwere Fälle (1) In schweren Fällen des Raubes oder der Epressung wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. die Tat unter Verwendung von Waffen oder anderen Gegenständen, die als Waffe benutzt werden, begangen wird; 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, die sich zusammengeschlossen haben, um unter Gewaltanwendung Verbrechen gegen die Person zu begehen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Der Umlauf von Gefangenenakten innerhalb Abteilung ist im Sekretariat des Leiters nachzuweisen. Die Herausgabe von Gefangenenakten außerhalb der Abteilung ist nur mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der Auslösung von der Kandidaten mit Hilfe kompromit-Itjefender Materialien ist auszugehen von der Verletzung gesellschaftlicher SlÄWormen durch die Kandidaten einerseits und andererseits von ihrem Ver-tpjangen.

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