Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 356

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 356 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 356); 356 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 20. Mai 1975 fall kann der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion in Abstimmung mit dem Leiter der Bezirks-Hygieneinspektion und der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR von der Einleitung eines Verfahrens zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens absehen, wenn mit einer vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit spätestens nach Ablauf eines weiteren Monats zu rechnen ist. Bis zur Entscheidung über die Anerkennung eines Gesundheitsschadens stehen dem Geschädigten bzw. dem Erziehungsberechtigten Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 zu. (4) Über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Entschädigungsansprüche bestehen bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes nicht, jedoch kann in begründeten Ausnahmefällen eine weitergehende Entschädigung durch die Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR gewährt werden. §11 (1) Die erforderlichen finanziellen Mittel für die Entschädigungen werden aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt. (2) Erhalten Geschädigte oder deren unterhaltsberechtigte Hinterbliebene Leistungen der Sozialversicherung, Versorgungen, die anstelle von Renten der Sozialversicherung gezahlt werden, sowie zusätzliche Versorgungen, werden diese auf die Entschädigung angerechnet. Leistungen der Betriebe werden ebenfalls angerechnet. (3) Die Bestimmungen des § 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen und dieser Durchführungsbestimmung schließen eine weitergehende Schadenersatzpflicht nach anderen Rechtsvorschriften nicht aus. Entschädigungsverfahren §12 (1) Entschädigungsansprüche nach den §§ 9 und 10 Absätze 2 bis 4 sind bei der für den Wohnsitz des Geschädigten zuständigen Kreis-Hygieneinspektion schriftlich geltend zu machen. (2) Im Falle des § 10 Absätze 2 bis 4 bestätigt der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion den Sachverhalt und leitet den Entschädigungsantrag an die Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR weiter. (3) Der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion hat das Verfahren auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens oder Todesfalles (§§ 8 und 9) als Folge einer Schutzimpfung auch ohne Antrag des Geschädigten unverzüglich einzuleiten, wenn er Kenntnis von einem solchen Schaden erhält. §13 (1) Uber die Anerkennung eines Gesundheitsschadens oder eines Todesfalles als Folge einer Schutzimpfung (§§ 8 und 9) entscheidet eine Kommission, die bei der Bezirks-Hygieneinspektion zu bilden ist. (2) Der Kommission gehören insbesondere an: a) der Leiter der Bezirks-Hygieneinspektion, b) der Leiter der für den Wohnsitz des Geschädigten zuständigen Kreis-Hygieneinspektion, c) ein erfahrener Impfarzt, d) ein in der klinischen Begutachtung solcher Fälle erfahrener Facharzt, e) ein im Begutachtungswesen erfahrener Beauftragter des Bezirksgutachters. (3) Die Entscheidung der Kommission ist schriftlich zu treffen, zu begründen und dem Ministerium für Gesundheitswesen, Staatliche Hygieneinspektion, zur Bestätigung hinsichtlich des sich aus der Entscheidung ergebenden Sachverhaltes einzureichen. Nach der Bestätigung ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Geschädigten durch den Leiter der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion auszuhändigen oder zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung der Kommission kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Leiter der zuständigen Bezirks-Hygieneinspektion einzulegen. Dieser hat die Kommission innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufen. Gibt die Kommission der Beschwerde nicht statt, so hat sie diese mit ihrer Stellungnahme dem Ministerium für Gesundheitswesen innerhalb einer weiteren Woche zuzuleiten. Eine bei der Staatlichen Hygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen zu bildende Kommission entscheidet binnen weiterer 4 Wochen endgültig. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Die Entscheidung über die Beschwerde ist schriftlich zu treffen, zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. §14 (1) Nach Anerkennung des Gesundheitsschadens oder des Todesfalles erfolgt die Feststellung der Höhe des eingetretenen materiellen Schadens und der Entschädigung durch die Staatliche Versicherung der DDR. Diese nimmt auch die Auszahlung der Entschädigung vor. (2) Für Streitfälle über die Höhe der Entschädigung ist der Rechtsweg zulässig. §15 (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 38 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen und nach dieser Durchführungsbestimmung beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte bzw. der Erziehungsberechtigte oder die Hinterbliebenen Kenntnis vom Schaden und seiner Ursache erlangten. (2) Die Verjährung ist gehemmt von der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag und solange Verhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Staatlichen Versicherung der DDR geführt werden. § 16 Strafhinweis Zuwiderhandlungen gegen die Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung werden nach § 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (GBl. I 1966 Nr. 3 S. 29) in der Fassung der Ziff. 42 der Anlage zum Anpassungsgesetz vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen nach den §§ 47 oder 49 des Gesetzes strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. §17 Durchsetzung von Maßnahmen Zur Durchsetzung von Pflichtschutzimpfungen und anderen Pflichtschutzanwendungen finden § 41 Abs. 3 und § 44;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und Strafvollzugeinrichtungen die Entlassungstermine für Strafgefangene entsprechend den drei festgelegten Etappen vereinbart und die Entlassungen termingerecht realisiert. Die im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Staatssicherheitsorgane gewissenhaft Rechnung zu tragen. Das sind Forderungen, die an Aktualität nichts verloren haben und die wir auch weiterhin konsequent durchsetzen müssen.

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