Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 354

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 354 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 354); 354 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 20. Mai 1975 e) die schriftliche Erfassung der Geimpften und der Bürger, bei denen Schutzanwendungen erfolgten, gesichert ist und eine Impfkartei geführt wird. (2) Die Bezirksärzte bzw. Kreisärzte haben zu sichern, daß fachlich qualifizierte Kader zur Vornahme der Schutzimpfungen und zur Unterstützung des Impfarztes zur Verfügung stehen. §3 (1) Für die fachliche Anleitung und die Aufsicht über die Organisierung der Schutzimpfungen sind die Organe der Staatlichen Hygieneinspektion verantwortlich. Sie koordinieren und überwachen die planmäßige Durchführung der Schutzimpfungen. (2) Die Bezirks- und Kreis-Hygieneinspektionen führen Impf- und andere Lehrgänge zur Ausbildung bzw. Weiterbildung der Kader, insbesondere für Impfärzte und Impf-schwestem, durch und geben Instruktionen. Sie bestätigen die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung. (3) Die Leiter der Kreis-Hygieneinspektionen führen die Aufsicht über die Impfärzte und die anderen zur Vornahme von Schutzimpfungen berechtigten Fachkräfte (§ 5). (4) Die Leiter der Kreis-Hygieneinspektionen überwachen die Registrierung der Schutzimpfungen und deren statistische Erfassung. (5) Besondere Zuständigkeiten für die Organisation und Durchführung der Schutzimpfungen regelt der Minister für Gesundheitswesen. §4 (1) Schutzimpfungen sind in einer Impfkartei des Kreises zu registrieren. (2) Bei Wohnungswechsel eines impfpflichtigen Bürgers ist die Impfkarte an den Rat des Kreises, Abteilung Gesund-heits- und Sozialwesen, in dessen Bereich der neue Wohnort liegt, abzugeben. Die Durchführung der Schutzimpfungen §9 (1) Als Impfarzt kann nur tätig sein, wer im Besitz einer gültigen Impfberechtigung ist. Die Impfberechtigung wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Impflehrgang erworben. Sie wird vom Kreisarzt erteilt und hat Gültigkeit für die Dauer von 3 Jahren. Sie ist nach Teilnahme an den vom Ministerium für Gesundheitswesen angeordneten Weiterbil-tungstagungen für Impfärzte zu verlängern. In einzelnen Fällen kann der Kreisarzt entsprechend ausgebildeten Ärzten die Impfberechtigung auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang mit Zustimmung des Leiters der Bezirks-Hygieneinspektion erteilen bzw. verlängern. (2) Für bestimmte Schutzimpfungen können, soweit es in Rechtsvorschriften festgelegt ist, auch andere Ärzte und geeignete Fachkräfte durch den Kreisarzt herangezogen werden. Bei der Massenanwendung von Geräten zur nadellosen Injektion von Impfstoffen (sogenannten „Impfpistolen“) kann die Bedienung des Gerätes entsprechend ausgebildeten Medizinischen Assistenten, Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern, Säuglings- und Kleinkinderschwestern, Impfschwestern oder Hygieneinspektoren überlassen werden, wenn die Aufsicht durch einen Impfarzt gewährleistet ist. (3) Die Durchführung von Schutzimpfungen durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ärzte und anderen Fachkräfte ist Teil der beruflichen Tätigkeit. In eigener Praxis niedergelassene Ärzte und andere außerhalb einer staatlichen Gesundheitseinrichtung tätige Personen führen diese Aufgabe im Auftrag des Kreisarztes oder einer beauftragten Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens durch. Die Vergütung wird für diese Fälle durch den Minister für Gesundheitswesen geregelt, soweit es sich nicht um eine ehrenamtliche Mitwirkung von freiwilligen Helfern handelt. §6 Dem Arzt, der die Schutzimpfung vornimmt, obliegt insbesondere: a) die Verantwortung für die Kontrolle des hygienischen Zustandes der Räume, der Gerätschaften und der sonstigen Bedarfsmittel und die Einhaltung der vorgeschriebenen Sterilisationsverfahren, b) die Aufsicht über das Hilfspersonal und die ehrenamtlichen Helfer sowie deren fachkundige Anleitung, Belehrung und Befragung nach Gründen, die eine Mitwirkung an der Impfung ausschließen können, c) die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes des Aufbewahrungsgefäßes, der Lagerung in der Impfstelle und der äußerlich einwandfreien Beschaffenheit des Impfstoffes oder des Mittels zur Schutzanwendung, d) die Einhaltung der von der Staatlichen Hygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen bestätigten und der Impfstoffpackung beigefügten Gebrauchsanweisung, e) die Vornahme der Schutzimpfungen unter Beachtung der Gegenindikationen, f) die Entscheidung über die Impffähigkeit bzw. darüber, ob noch andere Schutzanwendungen vorgenommen werden müssen, gegebenenfalls über die Wiederholung der Impfung oder einer anderen Schutzanwendung, g) die Belehrung über die Verhaltensweise nach der Schutzimpfung und die Notwendigkeit, einen Arzt, möglichst den Impfarzt, bei ungewöhnlichem Impfverlauf unverzüglich zu benachrichtigen, h) die erforderliche Nachschau bei bestimmten Schutzimpfungen, i) die ärztliche Beratung der Bürger bei Krankheitserscheinungen nach einer Schutzimpfung, die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Klärung eines möglichen Zusammenhanges zwischen der Schutzimpfung und den aufgetretenen Krankheitserscheinungen und die unverzügliche Benachrichtigung der Kreis-Hygieneinspektion, j) die Aufsicht über die schriftliche Erfassung der Bürger, die sich der Schutzimpfung unterzogen haben bzw. die zurückgestellt wurden, nach vorgeschriebenen Vordruk-ken und die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen über den Impferfolg, k) die Aufsicht über die Führung von Aufzeichnungen über Empfang, Lagerung, Verbrauch, Vernichtung oder Rückgabe sowie Hersteller und Chargennummer des Impfstoffes. Maßnahmen bei atypischen Verläufen von Schutzimpfungen §7 (1) Bei atypischem Verlauf der Schutzimpfung sowie jeder Erkrankung und jedem Todesfall, bei denen ein Zusammenhang mit der Schutzimpfung nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion festzustellen, welcher Art der vermutete Impfschaden bzw. die vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Tätigkeit der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik dient wie es im Gesetz über die Errichtung Staatssicherheit heißt der Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet.

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