Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 317

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 317 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 317); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 23. April 1975 317 (6) In den Jugendstrafvollzugseinrichtungen sind Wettbewerbe durchzuführen und in Form von Rechenschaftslegungen regelmäßig auszuwerten. Es ist zu sichern, daß die Rechenschaftslegungen mit weiteren Zielstellungen für den Wettbewerb verbunden werden. §21 Allgemeinbildende Maßnahmen (1) Die Durchführung der allgemeinbildenden Maßnahmen obliegt den Berufsschulen der Jugendstrafvollzugseinrichtungen. (2) Für Jugendliche aus der 8. Klasse der Oberschule, die diese Klassenstufe wegen der erfolgten Verurteilung zu einer Strafe mit Freiheitsentzug nicht abgeschlossen haben, kann neben dem Einsatz zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit allgemeinbildender Unterricht auf der Grundlage der Lehrpläne des Ministeriums für Volksbildung durchgeführt werden mit dem Ziel, diese Klassenstufe insgesamt abzuschließen. Die Arbeits- und Unterrichtszeit ist entsprechend festzulegen. Diese Regelung trifft nur für Jugendliche zu, die in die erleichterte Vollzugsart der Strafart Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die zu Einweisung in ein Jugendhaus verurteilt worden sind. (3) Jugendlichen, die nicht den Abschluß der 10. Klasse der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erreichten und mit denen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf oder auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes durchgeführt wird, ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Volksbildung getroffenen Festlegungen zur Weiterführung der Allgemeinbildung im Rahmen der beruflichen Ausbildung allgemeinbildender Unterricht zu erteilen. (4) Zur Unterstützung des allgemeinbildenden Unterrichtes sollen während der arbeitsfreien Zeit Maßnahmen durchgeführt werden, die das Erreichen des nächsthöheren Klassenzieles in Einzelfächern ermöglichen. (5) Mit Jugendlichen, die keine Berufsausbildung erhalten und zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit eingesetzt sind, wird, sofern sie nicht mehr berufsschulpflichtig sind, außerhalb der Arbeitszeit wöchentlich bis zu 6 Stunden Unterricht in den Fächern Staatsbürgerkunde, Deutsche Sprache und Literatur sowie Mathematik durchgeführt. (6) Prüfungen sind auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen des Ministeriums für Volksbildung abzulegen. Uber die erreichten Abschlüsse bzw. die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen sind auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften Zeugnisse bzw. Nachweise auszustellen. §22 Vollzugsarten in Jugendstrafanstalten (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen ist auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 SVWG in einer erleichterten oder in einer strengen Vollzugsart durchzuführen. (2) In die erleichterte Vollzugsart sind Jugendliche aufzunehmen, die erstmals wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen noch keine Freiheitsstrafe oder Einweisung in ein Jugendhaus vollzogen wurde. (3) In die strenge Vollzugsart sind Jugendliche aufzunehmen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, mit Freiheitsstrafe oder Einweisung in ein Jugendhaus vorbestraft sind, die vollständig oder teilweise verwirklicht wurde. (4) Die Unterbringung der Jugendlichen erfolgt in der erleichterten Vollzugsart grundsätzlich in nicht ständig verschlossenen und in der strengen Vollzugsart in ständig verschlossenen Verwahrräumen. Innerhalb der Vollzugsarten kann in Einzelfällen die Art der Unterbringung aus Sicherheitsgründen oder bei positivem Gesamtverhalten des Jugendlichen entsprechend verändert werden. Eine Unterbringung in nicht verschlossenen Verwahrräumen ist in Ausnahmefällen für Jugendliche in der erleichterten Vollzugsart zulässig. (5) Die Einbeziehung der Jugendlichen in die Erziehungsarbeit gemäß § 48 SVWG ist in der erleichterten Vollzugsart in allen Bereichen des Vollzuges durchzuführen. In der strengen Vollzugsart erstreckt sich die Einbeziehung im wesentlichen auf den Bereich einer Vollzugsabteilung sowie die Erziehungsgruppe, die Schulklasse bzw. die Ausbildungsgruppe. (6) Die persönlichen Verbindungen der Jugendlichen mit ihren Angehörigen bzw. Erziehungsberechtigten oder anderen nahestehenden Personen bestehen in der erleichterten Vollzugsart im unbeschränkten Briefwechsel mit den Erziehungsberechtigten und einer weiteren Person sowie einem Besuch bis zu 2 Personen im Monat. In der strengen Vollzugsart bestehen die persönlichen Verbindungen in mindestens zweimaligem Briefwechsel im Monat und einem Besuch im Zeitraum von 2 Monaten. Die Dauer des Besuches beträgt in beiden Vollzugsarten bis zu einer Stunde. (7) In der erleichterten Vollzugsart kann Einzelarrest bis zu 7 Tagen und Freizeitarrest bis zu 10 Tagen, in der strengen Vollzugsart Einzelarrest bis zu 12 Tagen und Freizeitarrest bis zu 18 Tagen angewandt werden. Die gesetzliche Höchstgrenze von 21 Tagen bei Einzelarrest kann in beiden Vollzugsarten bei wiederholt begangenen besonders schweren Verstößen angewandt werden. §23 Einweisung in ein Jugendhaus (1) Die Strafart Einweisung in ein Jugendhaus ist grundsätzlich in nicht ständig verschlossenen Verwahrräumen zu vollziehen. In Einzelfällen kann die Unterbringung aus Sicherheitsgründen in ständig verschlossenen oder bei positivem Gesamtverhalten der Jugendlichen in nicht verschlossenen Verwahrräumen erfolgen. (2) Die Einbeziehung der Jugendlichen in die Erziehungsarbeit gemäß § 48 SVWG erstreckt sich im wesentlichen auf den Bereich einer Vollzugsabteilung sowie auf die Erziehungsgruppe, die Schulklasse bzw. die Ausbildungsgruppe. (3) Für alle zur Einweisung in ein Jugendhaus Verurteilten ist, ihrem Alter und ihrer Vorbildung entsprechend, eine Berufsausbildung durchzuführen. Jugendliche, bei denen die bil-dungsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung nicht ausreichen oder die am allgemeinbildenden Unterricht mit dem Ziel teilnehmen, den Abschluß der 8. Klasse der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule zu erwerben, sind zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit einzusetzen. (4) Die persönlichen Verbindungen der Jugendlichen mit ihren Angehörigen bzw. Erziehungsberechtigten oder anderen nahestehenden Personen bestehen im unbeschränkten Briefwechsel mit den Erziehungsberechtigten und einer weiteren Personen sowie einem Besuch bis zu 2 Personen im Monat. Die Dauer des Besuches beträgt bis zu einer Stunde. (5) Freizeitarrest kann bis zu 14 Tagen und Einzelarrest bis zu 10 Tagen ausgesprochen werden. Die gesetzliche Höchstgrenze von 21 Tagen bei Einzelarrest kann bei wiederholt begangenen besonders schweren Verstößen angewandt werden. §24 Jugendhaft (1) Für den Vollzug der Jugendhaft gemäß §§ 23 und 42 SVWG gelten die für den Vollzug der Haftstrafe im § 5 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen. Der Arbeitseinsatz hat entsprechend den Festlegungen des Abschnittes III zu erfolgen. Als strengste Disziplinarmaßnahme kann Einzelarrest bis zu 7 Tagen ausgesprochen werden. (2) Durch erzieherische Einflußnahme ist zu sichern, daß sich die zu Jugendhaft Verurteilten während ihrer arbeitsfreien Zeit mit ihrer weiteren schulischen und beruflichen Ausbildung beschäftigen. Die Verwendung eigener Schulbücher bzw. Fachliteratur kann gestattet werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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