Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 314

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 314 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 314); 314 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 23. April 1975 b) Strafgefangene, die sich, ohne daß psychische Störungen vorliegen, nicht in die Ordnung des Strafvollzuges ein-fügen und den Vollzugsprozeß erheblich stören. Die Trennung der unter Buchst, b genannten Strafgefangenen ist aufzuheben, wenn die Gründe, die zur Trennung führten, nicht mehr vorliegen. §5 Unterbringung der Strafgefangenen (1) Die Unterbringung der Strafgefangenen hat so zu erfolgen, daß ihre sichere Verwahrung gewährleistet ist und das Erreichen des Strafzwecks gefördert wird. (2) Zur Herausbildung und Entwicklung positiver gesellschaftlicher Verhaltensweisen, wie Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein, Kollektivgeist und Hilfsbereitschaft, erfolgt die Unterbringung der Strafgefangenen grundsätzlich gemeinschaftlich. Eine Einzelunterbringung kann vorgenommen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen oder für die Erziehung des einzelnen oder der anderen Strafgefangenen notwendig ist. Sie darf einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten und ist zu beenden, wenn die Voraussetzungen hierzu nicht mehr vorliegen. (3) Die Unterbringung der Strafgefangenen der verschiedenen Straf- und Vollzugsarten ist getrennt voneinander vorzunehmen. Die Arten der Unterbringung für erwachsene Strafgefangene sind in der erleichterten Vollzugsart nicht verschlossene Verwahrräume, allgemeinen Vollzugsart nicht ständig verschlossene Verwahrräume, strengen und der verschärften Vollzugsart ständig- verschlossene Verwahrräume. (4) Der Vollzug der Haftstrafe hat entsprechend dem Charakter dieser Strafe mit Freiheitsentzug in ständig verschlossenen Verwahrräumen zu erfolgen. Den Strafgefangenen sind vorwiegend solche Arbeiten zuzuweisen, die im Verwahrbereich durchgeführt werden können und täglich abrechenbar sind. (5) Innerhalb der Straf- und Vollzugsarten kann in Einzelfällen die Art der Unterbringung aus Sicherheitsgründen oder bei positivem Gesamtverhalten des Strafgefangenen entsprechend verändert werden. II. Gestaltung des Erziehungsprozesses §6 Allgemeine Bestimmungen (1) Die inhaltliche und methodische Ausgestaltung des Erziehungsprozesses hat den Besonderheiten der verschiedenen Straf- und Vollzugsarten zu entsprechen und ist differenziert unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Strafgefangenen und der Strafdauer durchzuführen. (2) Die erzieherische Einflußnahme auf die Strafgefangenen hat durch eine variable Verbindung kollektiver und individueller Erziehungsmaßnahmen zu erfolgen. Durch die vielseitige und differenzierte Einbeziehung der Strafgefangenen in die Erziehungsarbeit sowie die bewußte Gestaltung und Nutzung von Bewährungssituationen ist das Verantwortungsbewußtsein für die Erfüllung gesellschaftlicher Pflichten zu entwickeln. (3) Unter Beachtung der Vollzugsarten, der Straftat und der Persönlichkeit der Strafgefangenen sind insbesondere folgende Erziehungsmaßnahmen differenziert anzuwenden: a) kollektive Aufgabenstellungen beim Arbeitseinsatz und bei der Gestaltung der arbeitsfreien Zeit, b) individuelle Gespräche mit den Strafgefangenen, c) Erteilung individuell angepaßter Aufgaben entsprechend den erzieherischen Erfordernissen und unter Berück- sichtigung und Entwicklung positiver Interessen und ‘ Neigungen, d) Kontrolle über die Aufgabenerfüllung und das Verhalten Strafgefangener während des Arbeitseinsatzes, bei Veranstaltungen und in der arbeitsfreien Zeit. §7 Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte (1) Als gesellschaftliche Kräfte werden in die Lösung der Aufgaben des Strafvollzuges einbezogen: a) Werktätige aus Betrieben, in denen Strafgefangene zur Arbeit eingesetzt sind, b) Angehörige aus Einrichtungen der Volksbildung und der Berufsbildung zur Durchführung der Maßnahmen der Allgemeinbildung bzw. der beruflichen Qualifizierung der Strafgefangenen, c) Beauftragte des FDGB, der FDJ, der DSF, des DFD, des DTSB und anderer Massenorganisationen sowie der „Urania“ zur Unterstützung der staatsbürgerlichen Erziehung und Bildung, d) Beauftragte der künftigen Arbeitsstelle sowie gesellschaftliche Kräfte aus dem ehemaligen oder künftigen Wohnbereich Strafgefangener zur Unterstützung der individuellen Erziehungsarbeit während des Strafvollzuges, der Lösung von familiären Problemen und der Vorbereitung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben. (2) Die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen können gesellschaftliche Beiräte bilden, die sich aus Vertretern der örtlichen Staatsorgane, der Einrichtungen der Volksbildung und der Berufsbildung, gesellschaftlicher Organisationen und der Arbeitseinsatzbetriebe zusammensetzen sollen. §8 Einbeziehung der Strafgefangenen in die Erziehungsarbeit (1) Die Mitwirkung der Strafgefangenen an der Erziehung hat besonders im Rahmen der Produktionspropaganda, der Neuerer- und Rationalisatorenbewegung, des Wettbewerbs, der Qualifizierung, der Ordnung und Disziplin, des Arbeitsund Brandschutzes, der Presse-, Wandzeitungs- und Literaturarbeit sowie der kulturellen Erziehung und des Sports zu erfolgen. Zur Förderung der Mitwirkung sind Zirkel und Arbeitsgemeinschaften zu bilden. (2) Umfang und Art der Übertragung besonderer Aufgaben und Verantwortung an Strafgefangene gemäß § 48 Abs. 2 SVWG bestimmen sich nach der Vollzugsart. Die Einbeziehung erstreckt sich in der erleichterten Vollzugsart auf alle Bereiche des Vollzuges, allgemeinen Vollzugsart im wesentlichen auf die Arbeitseinsatzbereiche, in denen Strafgefangene gemeinschaftlich zur Arbeit eingesetzt sind (Werkhalle, Betriebsteil u. ä.), und den Verwahrteil einer Vollzugsabteilung, strengen Vollzugsart und der verschärften Vollzugsart im begrenzten Umfang auf den unmittelbaren Arbeitsbereich der Strafgefangenen und den Erzieherbereich. (3) Strafgefangene, denen besondere Aufgaben und Verantwortung übertragen werden, sind unter Beachtung der Persönlichkeit, Straftat und Eignung gewissenhaft auszuwählen, in die Aufgaben einzuweisen, anzuleiten und zu kontrollieren. III. Erziehung durch Arbeit §9 Allgemeine Bestimmungen für den Arbeitseinsatz (1) Der Arbeitseinsatz muß so erfolgen, daß die sichere Verwahrung der Strafgefangenen und ihre Erziehung gewähr-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den weiteren rechtlichen Maßnahmen zurückzugeben. Die Zuführung von Personen zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts Gesetz.

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