Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 30

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 30 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 30); 30 Gesetzblatt Teil INr. 3 Ausgabetag: 20. Januar 1975 nicht aufzuhalten und den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (§§51, 52 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend). (3) Die festgelegten Erziehungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem für die Wiedereingliederung des Haftentlassenen zuständigen Organ zu kontrollieren. (4) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, das Kollektiv der Werktätigen bei der Erziehung und Wiedereingliederung des Haftentlassenen zu unterstützen. (5) Entzieht sich der Verurteilte den festgelegten Erziehungsmaßnahmen, wird er nach § 238 bestraft. §48 (1) Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Arbeitserziehung oder Jugendhaus kann das Gericht zur Verhütung erneuter Straffälligkeit zusätzlich auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn 1. der Täter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist oder 2. die Würdigung seiner Tat und Persönlichkeit ergibt, daß nach Verbüßung der Strafe eine ordnungsgemäße Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß. (2) Bei Verurteilung wegen Rowdytums oder Zusammenrottung kann das Gericht auch auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn der Täter mit Haftstrafe oder Verurteilung auf Bewährung bestraft wird. (3) Der Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei erhält durch die gerichtliche Entscheidung das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Die Auflagen können enthalten: 1. die Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, einschließlich der vorherigen Mitteilung eines Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsels sowie zusätzliche Meldepflichten; 2. die Untersagung des Aufenthaltes an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuches bestimmter Örtlichkeiten oder des Umgangs mit bestimmten Personen; 3. die Anordnung, den zugewiesenen Aufenthaltsort und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne die Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu wechseln; 4. die Beschränkung von Ausreisemöglichkeiten aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Die Festlegung mehrerer Auflagen ist zulässig. Außerdem können staatliche Erlaubnisse und Genehmigungen durch die zuständigen Organe versagt, entzogen oder eingeschränkt werden. Die Kontrolle und Durchsuchung der Aufenthaltsräume, der Wohnung und anderer umschlossener Räume durch die Deutsche Volkspolizei ist jederzeit zulässig. (4) Die Dauer der staatlichen Kontrollmaßnahmen beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre, bei Haftstrafe höchstens drei Jahre. Bei Verurteilung auf Bewährung darf sie die Dauer der Bewährungszeit nicht übersteigen. (5) Verletzt der Verurteilte vorsätzlich die ihm erteilten Auflagen, kann er nach § 238 bestraft werden. Bei Verurteilung auf Bewährung kann die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden. 5. Abschnitt Zusatzstrafen §49 Geldstrafe als Zusatzstrafe (1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zur Verurteilung auf -Bewährung und zur Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist. Sie ist insbesondere anzuwenden, wenn die Straftat auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht. (2) Die Geldstrafe kann auch zusätzlich zur Ausweisung (§ 59) ausgesprochen werden. (3) Für die Mindest- und Höchstgrenze der Geldstrafe und ihre Umwandlung in Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen über die Geldstrafe als Hauptstrafe; bei Verbrechen, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie auf 500 000, Mark erhöht werden. Bei der Anwendung und Bemessung der Geldstrafe als Zusatzstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und durch die Straftat begründete Schadensersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Ihre Höhe muß im angemessenen Verhältnis zur Hauptstrafe stehen. §50 öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (1) Die öffentliche Bekanntmachung der rechtskräftigen Verurteilung kann angeordnet werden, wenn sie zur Erziehung des Täters, zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufklärung der Bevölkerung und ihrer Mobilisierung zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalität notwendig ist. (2) Die Art und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeit, innerhalb der sie durchzuführen ist, wird im Urteil bestimmt. Das Gericht hat die zur Erreichung des Zweckes der Bekanntmachung geeignete Form zu wählen. Die öffentliche Bekanntmachung kann sich auf die Veröffentlichung der Urteilsformel, auf diese und eine Zusammenfassung aus den Urteilsgründen oder in geeigneten Fällen auf das gesamte Urteil erstrek-ken. Die Zusammenfassung aus den Urteilsgründen darf nur durch das erkennende Gericht erfolgen. Aufenthaltsbeschränkung §51 (1) Die Aufenthaltsbeschränkung kann zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe und, wenn dadurch die Erreichung des Strafzweckes wesentlich gefördert und auf eine Bewährungszeit von zwei Jahren erkannt wird, auch zusätzlich zu einer Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden. Ihre Anordnung setzt voraus, daß es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten. (2) Die Aufenthaltsbeschränkung soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben oder auf die er einen schädlichen Einfluß ausgeübt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist. (3) Die zuständigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung Berlin, und Schriftenreihe Fachwissen für Volkspolizisten, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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