Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 291

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 291 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 291); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 3. April 1975 291 Ausweisung §37 (1) Für die Verwirklichung der Ausweisung (§ 59 StGB) sind zuständig: a) bei Verurteilten, die gemäß § 7 der Meldeordnung vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761) in der Deutschen Demokratischen Republik mit einer Hauptwohnung gemeldet sind, das für die Hauptwohnung zuständige Volkspolizeikreisamt, b) bei Verurteilten, die gemäß § 10 der Meldeordnung vom 15. Juli 1965 in der Deutschen Demokratischen Republik gemeldet sind, das für den letzten Aufenthaltsort des Verurteilten zuständige Volkspolizeikreisamt, c) bei Verurteilten, die nicht nach der Meldeordnung vom 15. Juli 1965 in der Deutschen Demokratischen Republik gemeldet sind, das für den Sitz der Untersuchungshaftanstalt bzw. Strafvollzugseinrichtung oder des verurteilenden Gerichts zuständige Volkspolizeikreisamt. (2) In Ausnahmefällen kann die Verwirklichung der Ausweisung durch das Ministerium des Innern erfolgen. (3) Zur Vorbereitung oder Sicherung der Ausweisung kann entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften Ausweisungsgewahrsam angeordnet werden. §38 (1) Wurde die Ausweisung als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe ausgesprochen, hat das Gericht der zuständigen Untersuchungshaftanstalt mit dem Ersuchen gemäß § 3 Abs. 1 auch das Ersuchen um Verwirklichung der Ausweisung zuzustellen. (2) Der Leiter der zuständigen Strafvollzugseinrichtung hat das Ersuchen um Verwirklichung der Ausweisung mindestens 12 Wochen vor der Entlassung des Verurteilten unter Angabe des Entlassungstermins dem gemäß § 37 Abs. 1 zuständigen Volkspolizeikreisamt zu übersenden. Maßnahmen zur Wiedereingliederung §39 Hat das Gericht gemäß § 48 StGB auf staatliche Kontroll-maßnahmen erkannt, ist das Verwirklichungsersuchen an den Leiter des für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Volkspolizeikreisamtes zu richten. §40 (1) Hat das Gericht gemäß § 47 Abs. 1 StGB im Urteil festgelegt, daß vor der Entlassung aus dem Strafvollzug die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten zu prüfen ist, hat der Leiter der zuständigen Strafvollzugseinrichtung über den zuständigen Staatsanwalt dem Gericht spätestens 12 Wochen vor der Entlassung eine Einschätzung der Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzuges zu übersenden. (2) Für die Verwirklichung der von dem Gericht gemäß § 47 Abs. 2 StGB festgelegten Maßnahmen ist der Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, sowie der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zuständig, in deren Bereich der Verurteilte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug seinen Wohnsitz nimmt (§ 59 Abs. 1 SVWG). Wurde dem Verurteilten Strafaussetzung auf Bewährung gewährt. ist das Gericht für die Verwirklichung dieser Maßnahmen zuständig. Mit dem Verwirklichungsersuchen ist dem Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, eine Ausfertigung der gemäß § 47 Abs. 2 StGB getroffenen Entscheidung zu übersenden. (3) Das Gericht hat in Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 2 StGB mit den für die Wiedereingliederung des Strafentlassenen zuständigen Organen (§ 59 Abs. 1 SVWG) zusammenzuarbeiten. Auf Verlangen des Gerichts hat der zuständige örtliche Rat bereits zu diesem Zeitpunkt für den Strafentlassenen einen Arbeitsplatz nachzuweisen. §41 (1) Für die Verwirklichung der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht (§ 249 Absätze 1 und 2 StGB) ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet. Die Verwirklichung der staatlichen Kontroll- und Erziehungsaufsicht hat nach den Grundsätzen der §§ 1, 6 und 9 der Verordnung vom 19. Dezember 1974 über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger (GBl. I 1975 Nr. 6 S. 130) zu erfolgen. (2) Das Verwirklichungsersuchen ist an den Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, zu richten. §42 Fachärztliche Behandlung (1) Für die Verwirklichung der Verpflichtung, sich einer fachärztlicheil Behandlung zu unterziehen (§§ 27; 33 Abs. 4 Ziff. 5; 45 Abs. 3 Ziff. 7 StGB), ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet. (2) Das Verwirklichungsersuchen ist an den Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zu richten. Wurde im Verfahren ein ärztliches Gutachten oder Attest beigezogen, ist dieses abschriftlich beizufügen. (3) Der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, hat dem Verurteilten innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung des Verwirklichungsersuchens nachzuwedsen, wo er sich der fachärztlichen Behandlung unterziehen kann. §43 Aufenthalts- und Umgangsverbote Für die Verwirklichung von Aufenthalts- und Umgangsverboten (§§ 33 Abs. 4 Ziff. 3; 45 Abs. 3 Ziffern 4 und 5 StGB) ist das Volkspolizeikreisamt zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet. Tätigkeitsverbot §44 (1) Für die Verwirklichung des Tätigkeitsverbotes (§ 53 StGB) ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Bereich der Verurteilte die untersagte Tätigkeit ausgeübt hat. Das Verwirklichungsersuchen ist an das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises zu richten. (2) Das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises hat die Erlaubnis (§ 55 StGB) für die untersagte Tätigkeit einzuziehen und zu veranlassen, daß dem Verurteilten eine andere Tätigkeit nachgewiesen wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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