Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 258

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 258 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 258); 258 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 21. März 1975 öffentlichen Fernsprechnetzes zur Verfügung stehen, kann die Deutsche Post auf Antrag des Teilnehmers die Herstellung von Leitungen für außenliegende Nebenanschlüsse gestatten und die Bauausführung übernehmen. Die Leitungen werden in das Anlagevermögen der Deutschen Post übernommen, wenn es ihrer Netzplanung entspricht. (5) Nebenanschlüsse, die sich in demselben Ortsnetzbereich wie die Vermittlungseinrichtungen der Nebenstellenanlage befinden, sind Regel-Nebenanschlüsse. Nebenanschlüsse, deren Fernsprechstellen sich in einem anderen Ortsnetzbereich als die Vermittlungseinrichtungen der Nebenstellenanlage befinden, sind Ausnahmenebenanschlüsse. Ausnahmenebenanschlüsse werden nur eingerichtet, wenn es die Sicherheit und Ordnüng im Fernsprechverkehr erfordern. §13 Öffentliche Femsprechstellen (1) öffentliche Fernsprechstellen werden von der Deutschen Post eingerichtet, um der Bevölkerung die Benutzung des öffentlichen Fernsprechnetzes zu ermöglichen. Sie sind als öffentliche Fernsprechstellen gekennzeichnet. (2) öffentliche Fernsprechstellen sind: postöffentliche Fernsprechstellen einschließlich der Münzfernsprecher, gemeindeöffentliche Fernsprechstellen. (3) Für das Benutzen der öffentlichen Fernsprechstellen dürfen zu den Gebühren keine Zuschläge erhoben werden. Die Gebühren können im voraus gefordert werden. Für entrichtete Gebühren kann eine Bescheinigung verlangt werden. (4) Die Verwalter öffentlicher Fernsprechstellen sind verpflichtet, für Notgespräche und Nottelegramme die Benutzung der Fernsprechstellen auch außerhalb der Öffnungszeiten der öffentlichen Fernsprechstellen zu gestatten. (5) Für öffentliche Femsprechstellen werden keine Ein-riehtungs-, Änderungs-, Abbruchs- und regelmäßig wiederkehrende Gebühren erhoben. §14 Postöffentliche Fernsprechstellen Postöffentliche Femsprechstellen werden bei Dienststellen der Deutschen Post und im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten dort eingerichtet, wo ein gesellschaftliches Bedürfnis besteht. §15 Gemeindeöffentliehe Femsprechstellen (1) Gemeindeöffentliche Fernsprechstellen werden im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten eingerichtet. (2) Der Rat der Gemeinde hat für die gemeindeöffentliche Fernsprechstelle die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers. Er benennt einen Bürger als Verwalter der gemeindeöffentlichen Fernsprechstelle. Der Rat der Gemeinde stellt einen geeigneten Raum zur Verfügung und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeindeöffentlichen Fernsprechstelle verantwortlich. (3) Gemeindeöffentliche Fernsprechstellen werden nach der „Anweisung für den Fernmeldedienst bei gemeindeöffentlichen Fernsprechstellen“ verwaltet. Diese Anweisung wird von der Deutschen Post zur Verfügung gestellt. §16 Fernsprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen (1) Um Sonderwünsche der Teilnehmer zu erfüllen, können bei Haupt- und Nebenanschlüssen an Stelle der von der Deutschen Post gelieferten Standardausführungen Femsprechappa-rate in anderer Ausführung (Fernsprechapparate besonderer Art) angeschaltet werden. Für die Anschaltung von Fernsprechapparaten besonderer Art muß die Zustimmung der Deutschen Post vorliegen. (2) Um Sonderwünsche der Teilnehmer zu erfüllen, können bei Haupt- und Nebenanschlüssen Zusatzeinrichtungen dauernd oder vorübergehend angeschaltet werden. Für die Anschaltung von Zusatzeinrichtungen muß die Zustimmung der Deutschen Post vorliegen. (3) Für Femsprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen, für die keine Abnahmebestätigung nach § 13 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vorliegt und die an das öffentliche Fernsprechnetz angeschaltet werden sollen, ist die Zulassung vom Verkäufer oder Besitzer dieser Fernsprecheinrichtungen bei der Deutschen Post zu beantragen. Die Bedingungen für das Anschalten von Femsprechapparaten besonderer Art und Zusatzeinrichtungen werden bei der Zulassung festgelegt. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn es die Sicherheit und Ordnung im Fernsprechverkehr erfordern. Die Einrichtungen sollen grundsätzlich dem Eigentümer der Fernsprecheinrichtungen gehören. (4) Die Zulassung und Zustimmung sind gebührenpflichtig. (5) Fernsprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen werden bei Hauptanschlüssen sowie bei posteigenen Nebenstellenanlagen und teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen I grundsätzlich von der Deutschen Post eingerichtet, geändert oder abgebrochen. Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen II wird dies von Pflegekräften vorgenommen, die gemäß § 19 Abs. 3 zur Instandhaltung berechtigt sind. (6) Fernsprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen, für die eine Abnahmebestätigung der Deutschen Post gemäß § 13 des Gesetzes über das Post- und Femmeldewesen vorliegt, können bei Hauptanschlüssen sowie bei posteigenen Nebenstellenanlagen und bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen I von der Deutschen Post instand gehalten werden. Alle anderen Fernsprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen werden von der Deutschen Post nicht instand gehalten. Die Deutsche Post sichert im Störungsfall bei Hauptanschlüssen die Sprechmöglichkeit durch Bereitstellen von Fernsprechapparaten der Standardausführung. Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen II wird die Instandhaltung von Fernsprechapparaten besonderer Art und Zusatzeinrichtungen von Pflegekräften vorgenommen, die gemäß § 19 Abs. 3 berechtigt sind. (7) Erforderliche Veränderungen an Fernsprechapparaten besonderer Art und Zusatzeinrichtungen auf Grund von Veränderungen im öffentlichen Fernsprechnetz hat der Eigentümer auf seine Kosten ausführen zu lassen. Die Ausführung richtet sich grundsätzlich nach Abs. 5. Werden bei Hauptanschlüssen diese Veränderungen nicht ausgeführt, sichert die Deutsche Post die Sprechmöglichkeit durch Bereitstellen von Fernsprechapparaten der Standardausführung. Abschnitt IV Nebenstellenanlagen §17 Nebenstellenanlagen (1) Eine Nebenstellenanlage besteht aus den Vermittlungseinrichtungen, der Abfragestelle und den Nebenanschlüssen. (2) Die Abfragestelle einer Nebenstellenanlage ist die Fernsprechstelle, von der nach den gegebenen technischen Voraussetzungen der ankommende Fernsprechverkehr abgefragt, der ankommende und abgehende Fernsprechverkehr vermittelt und Auskünfte über Nebenanschlüsse erteilt werden kann. (3) Nebenstellenanlagen gehören in ihrem gesamten Umfang entweder der Deutschen Post (posteigene Nebenstellenanlagen) oder dem Teilnehmer (teilnehmereigene Nebenstellenanlagen). Für Femsprechapparate besonderer Art und Zu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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