Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 257

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 257 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 257); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 21. März 1975 257 (2) Die Zustimmung zur Übertragung hat zur Folge, daß der Übernehmende in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Teilnehmers eintritt. Das Teilnehmerverhältnis mit dem bisherigen Teilnehmer erlischt. (3) Bei Namensänderung des Teilnehmers ist der Deutschen Post die Änderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Abschnitt III Öffentliches Fernsprechnetz §9 Öffentliches Fernsprechnetz (1) Die Gestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes wird durch die Deutsche Post festgelegt. (2) Das öffentliche Fernsprechnetz besteht aus den Ortsnetzen und den Verbindungen zwischen ihnen. (3) Ein Ortsnetz umfaßt eine oder mehrere Ortsvermittlungsstellen, die Verbindungen zwischen ihnen, die Anschlußleitungen, die Fernsprecheinrichtungen bei den Teilnehmern und die öffentlichen Femsprechstellen. (4) Die Fläche, die von einem Ortsnetz eingenommen wird, ist der Ortsnetzbereich. Die Ortsnetzbereiche werden von der Deutschen Post nach Abstimmung mit den örtlichen Räten festgelegt. (5) Die Fernsprecheinrichtungen beim Teilnehmer umfassen die Femsprechstellen (Femsprechapparate mit Anschlußschnur und Klemmdose bzw. Anschlußdosen), die Zusatzeinrichtungen, Vermittlungseinrichtungen für Nebenstellenanlagen sowie Leitungen beim Teilnehmer (Teilnehmerleitungen). Die Teilnehmerleitungen beginnen an den von der Deutschen Post festgelegten Stellen. (6) Die Femsprecheinrichtungen befinden sich entweder im Eigentum der Deutschen Post (posteigene Femsprecheinrichtungen) oder befinden sich im Eigentum des Teilnehmers (teilnehmereigene Fernsprecheinrichtungen). §10 Fernsprechanschlüsse. (1) Fernsprechanschlüsse sind Hauptanschlüsse oder Nebenanschlüsse. (2) Der Femspreehanschluß umfaßt bei Hauptanschlüssen die dem Hauptanschluß zugeordneten technischen Einrichtungen der Ortsvermittlungsstelle, die Anschlußleitung (Hauptanschlußleitung) und die Fernsprechstelle oder bei Nebenstellenanlagen die der Hauptanschlußleitung zugeordneten technischen Einrichtungen der Vermittlungseinrichtung; bei Nebenanschlüssen die dem Nebenanschluß zugeordneten technischen Einrichtungen der Vermittlungseinrichtung, die Anschlußleitung (Nebenanschlußleitung) und die Fernsprechstelle. (3) Zu den Anschlußleitungen gehören die im Leitungsnetz der Deutschen Post geführten Leitungen, die Leitungseinführungen sowie die Teilnehmerleitungen. (4) An Fernsprechanschlüsse können auch Einrichtungen zur Datenübertragung angeschaltet werden. Die Bedingungen für das Anschalten sind in der Datenübertragungsordnung* festgelegt. §11 Hauptanschlüsse (1) Hauptanschlüsse sind durch Hauptanschlußleitungen an eine Ortsvermittlungsstelle angeschlossen. Anordnung vom 18. Dezember 1967 zur Datenübertragung Im Femmeldenetz der Deutschen Post Datenübertragungsordnung (GBl. H Nr. 122 S. 870) (2) Hauptanschlüsse sind Einzel- oder Gemeinschaftsanschlüsse. Die Deutsche Post entscheidet, ob Einzel- oder Gemeinschaftsanschlüsse eingerichtet werden. (3) Hauptanschlüsse werden grundsätzlich als Regelhauptanschlüsse an eine Ortsvermittlungsstelle des Ortsnetzes angeschlossen, in dessen Ortsnetzbereich sie liegen. Hauptanschlüsse, die an eine Vermittlungsstelle eines anderen Ortsnetzbereiches angeschlossen werden, sind Ausnahmehauptanschlüsse. Ausnahmehauptanschlüsse werden nur eingerichtet, wenn es die Sicherheit und Ordnung im Fernsprechverkehr erfordern. (4) Hauptanschlüsse befinden sich von der Ortsvermittlungsstelle bis einschließlich der Fernsprechstelle oder der bei Nebenstellenanlagen der Hauptanschlußleitung zugeordneten technischen Einrichtungen der Vermittlungseinrichtung im Eigentum der Deutschen Post. Ausgenommen davon sind die bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen der Hauptanschlußleitung zugeordneten technischen Einrichtungen der Vermittlungseinrichtung sowie bei Hauptanschlüssen die teilnehmereigenen Fernsprechapparate besonderer Art und teilnehmereigenen Zusatzeinrichtungen gemäß § 16. (5) Jeder Hauptanschluß erhält eine eigene Anschluß-Rufnummer. Die Anschluß-Rufnummern werden von der Deutschen Post festgelegt. Die Anschluß-Rufnummern der Hauptanschlüsse eines Teilnehmers können zu einer Sammelrufnummer zusammengefaßt werden. Die Deutsche Post kann aus technischen Gründen Anschluß-Rufnummern ändern. In Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Teilnehmers eine Änderung der Anschluß-Rufnummer vorgenommen werden. Die Anschluß-Rufnummern der Hauptanschlüsse werden in das Fernsprechbuch eingetragen. (6) Hauptanschlüsse werden von der Deutschen Post eingerichtet, instand gehalten, geändert oder abgebrochen. Für Hauptanschlüsse von teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen gilt § 19. Für das Instandhalten von Hauptanschlüssen mit Fernsprechapparaten besonderer Art und Zusatzeinrichtungen gilt § 16. §12 Nebenanschlüsse (1) Nebenanschlüsse sind durch Nebenanschlußleitungen an eine Vermittlungseinrichtung einer Nebenstellenanlage angeschlossen. (2) Nebenanschlüsse können amtsberechtigt, halbamtsberechtigt oder nichtamtsberechtigt geschaltet werden. Eine Nebenstellenanlage muß mindestens einen amtsberechtigten Nebenanschluß haben. Amtsberechtigte Nebenanschlüsse können in ankommender und abgehender Richtung mit Hauptanschlußleitungen, halbamtsberechtigte Nebenanschlüsse können abgehend durch Vermittlung der Abfragestelle mit Hauptanschlußleitungen, nichtamtsberechtigte Nebenanschlüsse können weder automatisch noch durch Vermittlung der Abfragestelle mit Hauptanschlußleitungen verbunden werden. Mit nichtamtsberechtigten Nebenanschlüssen ist nur der Fernsprechverkehr innerhalb der Nebenstellenanlage (Hausverkehr) möglich. (3) Anstelle eines amtsberechtigten Nebenanschlusses kann mit Zustimmung der Deutschen Post eine andere Nebenstellenanlage (Zweitnebenstellenanlage) angeschlossen werden. Die an die Zweitnebenstellenanlage angeschlossenen Nebenanschlüsse werden als Zweitnebenanschlüsse bezeichnet. Als Zweitnebenstellenanlagen können auch Wählanlagen mit oder ohne Abfragestelle angeschlossen werden. Wählanlagen ohne Abfragestelle sind Wähl-Unteranlagen. (4) Nebenanschlüsse, die sich nicht auf demselben Grundstück wie die Vermittlungseinrichtungen der Nebenstellenanlage befinden, sind außenliegende Nebenanschlüsse. Sie werden nur eingerichtet, wenn es die Sicherheit und Ordnung im Fernsprechverkehr erfordern. Die Leitungen für außenliegende Nebenanschlüsse werden grundsätzlich im Leitungsnetz der Deutschen Post geführt. Soweit keine Leitungen des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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