Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 25

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 25 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 25); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 20. Januar 1975 25 (4) Vorbereitung und Versuch begründen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach demselben Gesetz wie die vollendete Straftat. Dabei sind die Beweggründe des Täters, die von ihm angestrebten oder für möglich gehaltenen Folgen, der Grad der Verwirklichung der Straftat und die Gründe, aus denen sie nicht vollendet wurde, zu berücksichtigen. Die Strafe kann nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. (5) Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der Täter freiwillig und endgültig von der Vollendung der Tat Abstand nimmt. Das gilt auch, wenn im Falle des Versuchs der Täter den Eintritt der Folgen freiwillig abwendet. §22 Täter und Teilnehmer (1) Als Täter ist strafrechtlich verantwortlich, wer eine Straftat selbst ausführt oder wer sie durch einen anderen, der für diese Tat selbst nicht verantwortlich ist, ausführen läßt. (2) Als Teilnehmer an einer Straftat ist strafrechtlich verantwortlich, wer 1. vorsätzlich einen anderen zu der begangenen Straftat bestimmt (Anstiftung); 2. gemeinschaftlich mit anderen eine vorsätzliche Straftat ausführt (Mittäterschaft); 3. vorsätzlich einem anderen zu der begangenen Straftat Hilfe leistet oder wer dem Täter nach der Tatausführung vorher zugesagte Hilfe leistet (Beihilfe). (3) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Gesetz, das durch die Straftat verletzt wird. Jeder Teilnehmer ist unter Berücksichtigung der Schwere der gesamten Tat und der Art und Weise des Zusammenwirkens der Beteiligten nach dem Umfang und den Auswirkungen seines Tatbeitrages, seinen Beweggründen sowie danach verantwortlich, in welchem Maße er andere Personen zur Teilnahme veranlaßt hat. (4) Für Beihilfe kann die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Das gleiche gilt für Mittäterschaft, wenn der Tatbeitrag des Teilnehmers im Verhältnis zur Gesamttat gering ist. Bei geringer Schuld und unbedeutendem Tatbeitrag kann bei einem Teilnehmer von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden. (5) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit erhöhen, vermindern oder ausschließen, gilt das nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem diese Umstände vorliegen. 3. Kapitel Maßnahmen der strafrechtlichen V erantwor tlichkeit 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §23 System der Maßnahmen (1) Als Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden angewandt: Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege; Strafen ohne Freiheitsentzug; Strafen mit Freiheitsentzug; Todesstrafe. (2) Sofern es zur Erziehung des Täters oder zum Schutze der Gesellschaft erforderlich ist, können Zusatzstrafen angewandt werden, wenn sie in dem verletzten Gesetz ausdrücklich angedroht sind oder wenn die im 5. Abschnitt dieses Kapitels geregelten Voraussetzungen für ihre Anwendung vor liegen. §24 Wiedergutmachung des Schadens (1) Bei Straftaten, die materielle Schäden zur Folge haben, ist darauf hinzuwirken, daß im Strafverfahren Schadensersatzansprüche nach den Bestimmungen des Arbeits-, Agrar- oder Zivilrechts geltend gemacht werden, um die erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erhöhen. (2) Liegen bei einer derartigen Straftat die Voraussetzungen für die Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege nicht vor, kann jedoch der Erziehungszweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadensersatz erreicht werden, ist das Verfahren auf diese Art zum Abschluß zu bringen und von Strafe abzusehen. §25 Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen V erantwortlichkeit Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, 1. wenn der Täter durch ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer schädlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, daß er grundlegende Schlußfolgerungen für ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezogen hat und deshalb zu erwarten ist, daß er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird; 2. wenn die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse keine schädlichen Auswirkungen hat. §26 Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Verantwortungsbereich eine Straftat begangen wurde oder der Täter arbeitet, haben in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen, ihren Kollektiven und Organisationen Maßnahmen zu beraten und durchzuführen, um Ursachen und Bedingungen der Tat zu beseitigen, zur erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer beizutragen, die kollektive Erziehung zu fördern und damit weitere Straftaten zu verhüten. Die Leiter sind für die Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber den zuständigen Organen rechenschaftspflichtig. §27 Fachärztliche Heilbehandlung zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen (1) Ist es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig, kann, besonders beim Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit, der Täter durch das Gericht verpflichtet werden, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen. (2) Kommt der Täter der Verpflichtung nicht näh, kann dies bei erneuter Straffälligkeit als strafershwerender Umstand berücksichtigt werden. § 35 Absatz 3 Ziffer 6, § 45 Absatz 5 und § 48 bleiben unberührt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten benannten Sicherheitsbeauftragten anzuleiten und deren Zusammenarbeit mit dem b-., ektkommaridan.ten gewährleisten, den G-bjektkommändant bei der Realisierung seürhh Veränt:-Wörtlichkeiten zu unterstützen.

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