Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 248

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 248 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 248); 248 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. März 1975 Anlage 7 zu § 44 Abs. 1 vorstehender Postordnung Bestimmungen für die Überlassung von Postschließfächern 1. Die Deutsche Post überläßt Empfängern von Postsendungen Postschließfächer. Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Er kann befristet werden oder auf unbestimmte Zeit lauten. Im letzten Falle kann er mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. 2. Die Deutsche Post kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das Postschließfach mißbraucht wird. 3. Postschließfächer können nicht auf andere Personen übertragen werden. 4. Die Postschließfachgebühr ist von Bürgern vierteljährlich oder nach Vereinbarung für ein Kalenderjahr im voraus, von anderen Postschließfachinhabem für ein Kalenderjahr im voraus zu bezahlen. Zahlungstermin bei jährlicher Zahlung ist der 1. April des jeweiligen Jahres. Gegenüber Postschließfachinhabem, die dem Geltungsbereich der Verrechnungs-Verordnung* 1 * unterliegen, werden die Gebühren im Lastschriftverfahren oder sofern die Verrechnung im Postscheckdienst erfolgen soll durch Einziehungsauftrag verrechnet. 5. Inhaber von Postschließfächem sollen auf ihren Kopfbogen und Briefumschlägen die Schließfachanschrift angeben. Sie sollen darauf hinwirken, daß an sie gerichtete Postsendungen den Vermerk „Postschließfach-Nr . tragen. Postsendungen mit dieser Anschrift werden auch nach Aufhebung des Vertrages ausgehändigt, wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht. 6. Zum Postschließfach werden zwei Schlüssel geliefert. 7. Inhaber von Postschließfächem sind verpflichtet, der Deutschen Post den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust von Schlüsseln oder die Beschädigung des Faches und seines Schlosses entsteht. Sie selbst dürfen keine Schlüssel anfertigen oder anfertigen lassen. 8. Für besondere Leistungen, insbesondere für Vereinigung oder Trennung mehrerer Fächer, und Lieferung zusätzlicher Schlüssel haben Inhaber von Postschließfächem die Herstellungskosten sowie die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Fächer bei Aufhebung des Vertrages zu tragen. Zusätzliche Schlüssel werden durch das Postamt geliefert; die Inhaber dürfen sie nicht selbst anfertigen oder anfertigen lassen und müssen sie nach Aufhebung des Vertrages ohne Entschädigung an das Postamt zurückgeben. Einsatzkästen müssen die Inhaber selbst beschaffen. * Z. Z. gilt die Verordnung vom 12. Juni 1968 über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen Verrechnungs-Verordnung(GBl. II Nr. 64 S. 423). Anlage 8 zu § 54 vorstehender Postordnung Bestimmungen für die Benutzung der Landkraftposten Personenbeförderung 1. Die Deutsche Post befördert mit Landkraftposten Personen, soweit Sitzplätze vorhanden sind, die nicht dienstlich beansprucht werden. Über die Mitnahme entscheidet der Kraftfahrer. 2. Wehrpflichtige sind bei Vorlage des Einberufungsbefehls vorrangig zu befördern. Körperbehinderte sind ebenfalls vorrangig zu befördern. 3. Die Fahrpläne werden bei den Postämtern ausgehängt. Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. 4. Die Fahrgebühr ist bei Antritt der Fahrt zu entrichten. Dabei ist das Fahrtziel anzugeben. Bei Wehrpflichtigen gilt der Einberufungsbefehl als Fahrschein. 5. Der Fahrgast erhält einen Fahrschein, der für eine Fahrt berechtigt. Der Fahrschein ist nicht mehr übertragbar, wenn die Fahrt angetreten ist. Auf Verlangen ist der Fahrschein vorzuzeigen. 6. Die Fahrgebühr wird auf Antrag erstattet, wenn der Fahrgast aus einer nicht bei ihm liegenden Ursache an der Fahrt oder Weiterfahrt nicht teilnehmen kann, der Fahrgast aus persönlichen Gründen an der Fahrt oder Weiterfahrt nicht teilnehmen kann und die Erstattung rechtzeitig vor der planmäßigen Abfahrt beantragt. Soweit der Fahrgast an der Weiterfahrt verhindert ist, wird die Fahrgebühr anteilmäßig erstattet. Der Fahrgast muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrages bescheinigen. 7. Als Handgepäck darf der Fahrgast Gegenstände unter eigener Aufsicht gebührenfrei mit in den Wagen nehmen, soweit sie ohne Belästigung der Mitfahrenden untergebracht werden können. Gefährliche Gegenstände, insbesondere leicht entzündbare und ätzende sowie übelriechende Stoffe, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 8. Hunde können befördert werden, wenn sie ohne Belästigung der Mitfahrenden untergebracht werden können. Die Tiere müssen einen Maulkorb tragen und kurz an der Leine gehalten werden. 9. Das Rauchen in Landkraftpostwagen ist untersagt. Türen und Fenster dürfen nur durch den Kraftfahrer geöffnet werden. Das Stehen im Wagen ist nicht gestattet. Personen, die diese Bestimmungen nicht beachten, den Anordnungen des Kraftfahrers nicht Folge leisten oder aus anderen Gründen die Sicherheit des Betriebes oder anderer Fahrgäste gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 10. Ein Fahrgast, der den Wagen verunreinigt, hat eine Reinigungsgebühr zu zahlen. 11. Zurückgelassene Gegenstände werden bei Unanbringlich-keit nach § 53 behandelt. 12. Sofern Benutzern der Landkraftpost bei der Fahrt eiri Schaden entsteht, gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften für den Kraftomnibusverkehr.* Poststfickbefördcrung 13. Poststücke sind Gegenstände bis zu einem Gewicht von 25 kg,** die im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten unabhängig von der Mitfahrt des Fahrgastes zur Beförderung eingeliefert werden können. Für Anschrift und Verpackung gelten im allgemeinen die entsprechenden Bestimmungen des § 3 Absätze 1 bis 3 und des § 5 der Postordnung. Für Poststücke sind keine Zusatzleistungen zugelassen. 14. Poststücke sind möglichst beim Kraftfahrer einzuliefern und an einer zwischen Absender und Empfänger vereinbarten fahrplanmäßigen Haltestelle derselben Landkraftpostlinie abzuholen. Sie werden an den ausgehändigt, der sie abfordert. Der Kraftfahrer kann jedoch die Empfangsberechtigung prüfen. Werden Poststücke nicht an der angegebenen Haltestelle abgeholt, so werden sie bei der nächtgelegenen Postdienststelle gelagert. Die Bestimmungen der §§ 52 und 53 gelten entsprechend. 15. Für Poststücke leistet die Deutsche Post Ersatz wie für Pakete und Wirtschaftspakete. * Z. Z. gilt die Anordnung vom 26. April 1954 über die Einführung von Allgemeinen Beförderungsbestimmungen für den Kraftomnibusverkehr in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 27. August 1970 (GBl. II Nr. 76 S. 535). ** bis 31. Dezember 1975 50 kg;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zuorich ter. Söfernä es sich um ständig in der wohnhafte Bürger der handelt. Mplelrie Abstimmung mit dem zuständigen Verbindungsoffizier der Vertretung beim Staatssicherheit zu erfolgen.

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