Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 237

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 237 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 237); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. März 1975 237 bei Postsendungen mit gefahrbringendem Inhalt: Einhaltung der gleichen Bedingungen wie sie für die Beförderung ials Expreßgut mit der Eisenbahn in der Transportordnung für gefährliche Güter* festgelegt sind. bei Postsendungen mit Giften, Suchtmitteln, Untersuchungsstoffen, Krankheitserregern und radioaktiven Stoffen: Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Bedingungen. (3) Die Deutsche Post überläßt Postmietverpackungen in verschiedenen Größen als Verpackungsmaterial für Pakete und Wirtschaftspakete. Für die Überlassung gelten die Bestimmungen der Anlage 3. (4) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit keiner Verpackung bedürfen (z. B. Reifen, Maschinenteile, Wild), können unverpackt in diesem Falle jedoch nicht mit der Zusatzleistung Wertangabe gemäß § 33 eingeliefert werden. (5) Auf Postsendungen mit der Zusatzleistung Wertangabe gemäß § 33 darf außer postdienstlichen Klebezetteln und Postwertzeichen nichts aufgeklebt werden. Beutel müssen so genäht sein, daß ihre Naht nicht unbemerkt von außen geöffnet und wieder geschlossen werden kann. § 6 Verschluß (1) Briefe und Kleinigutsendungen müssen so verschlossen sein, daß ihrem Inhalt ohne öffnen oder Beschädigen des Verschlusses nicht beizukommen ist Drucksachen, Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen und Blindensendungen sind offen zu versenden. Spitze Metallklammem, Drahtheftklammem oder Büroklammern dürfen nicht als Verschlußmittel für Postsendungen verwendet werden. (2) Postsendungen mit der Zusatzleistung Wertangabe gemäß § 33 ausgenommen Briefe bis 100 M Wertangabe müssen, mit Siegellack oder Plomben versiegelt sein. Es müssen so viele Abdrucke desselben Siegels angebracht sein, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Verpackung oder der Siegalabdrucke nicht beizukommen ist. Die Siegelabdrucke müssen bei Umschlägen sämtliche Klappen und bei vernähten Postsendungen Anfang und Ende des Nähfadens treffen. Das Siegel muß das Gepräge eines Namens oder eines anderen besonderen Merkmals tragen. Münzen oder im allgemeinen Gebrauch befindliche Gegenstände dürfen zum Prägen der Siegelabdrucke nicht verwendet werden. (3) Werden Postsendungen mit der Zusatzleistung Wertangabe gemäß § 33 umschnürt, so ist ungeknotete Schnur zu verwenden; bei Beuteln muß die zum Verschluß benutzte Schnur durch den Kropf des Beutels hindurchgesteckt und straffgezogen werden. (4) Hat sich der Verschluß einer Postsendung gelöst oder ist ihre Verpackung schadhaft geworden, so daß der Inhalt zugänglich ist, so stellt die Deutsche Post Verpackung und Verschluß wieder her. Soweit die Deutsche Post für die betreffende Postsendung gemäß § 56 materiell verantwortlich ist, wird die Postsendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Auf der Postsendung wird ein entsprechender Vermerk angebracht. § 7 Vordrucke (1) Ist die Verwendung von Vordrucken vorgeschrieben, so sind die von der Deutschen Post herausgegebenen zu benutzen. Mit Einwilligung der Deutschen Post können Versender Vordrucke selbst hersteilen oder hersteilen lassen. (2) Zum Ausfüllen der Vordrucke sind alle Schreibmittel außer Bleistift zulässig. Bei Post- und Zahlungsanweisungen ist auch Tintenstift nicht zulässig. * Z. Z. gilt die Ordnung vom 28. Dezember 1967 über den Transport gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Kraftfahrzeugen und Binnenschiffen - Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) -. (3) Den Postsendungen beizufügende Vordrucke dürfen nicht mit Metallklammem befestigt werden. (4) Vordrucke, die nicht zur Aushändigung an den Absender oder Empfänger bestimmt sind, verbleiben bei der Deutschen Post. § 8 Gebühren (1) Die Gebühren für die Beförderung der Postsendungen und für die Zusatzleistungen sind vom Absender durch Postwertzeichen, Freistempelabdruck gemäß den Anlagen 4 und 5, Barzahlung oder bargeldlose Zahlung im voraus zu entrichten. Die Postwertzeichen werden durch die Deutsche Post entwertet. (2) Nicht oder nicht vollständig freigemachte Postsendungen werden an den Absender zurückgegeben. Fehlt die Angabe des Absenders, so wird das Eineinhalbfache der fehlenden Gebühr vom Empfänger eingezogen. Zahlt der Empfänger die Nachgebühr nicht, so gilt die Annahme der Postsendung als verweigert. Die betreffende Postsendung wird als unanbring-lich gemäß § 53 behandelt. Das gleiche gilt für Postsendungen mit Nachgebühren ohne Absenderangabe, die gemäß § 52 aus anderen Gründen unzustellbar sind. (3) Die Gebühren können von Versendern, die dem Geltungsbereich der Verrechnungs-Verordnung* unterliegen, im Einziehungs- oder Lastschriftverfahren verrechnet werden, ohne daß es hierzu einer Vereinbarung bedarf. (4) Die Deutsche Post kann Gebühren stunden. Die Stundung ist gebührenpflichtig. (5) Die Deutsche Post erstattet auf Antrag Gebühren für Leistungen, die sie nicht ausgeführt hat. Gebühren für die Zusatzleistungen Einschreiben gemäß § 32 und Wertangabe gemäß § 33 werden nicht erstattet. (6) Die Gebühren für die in dieser Anordnung enthaltenen Leistungen der Deutschen Post sind in der Anordnung vom 21. November 1974 über Postgebühren - Postgebührenordnung - (GBl. I Nr. 13 S. 249) festgelegt. § 9 Gebührenhinterziehung (1) Den vierfachen Betrag der hinterzogenen Gebühr, mindestens jedoch 3 M, hat zu zahlen, wer ohne Genehmigung der Deutschen Post eine Beförderung ausführt oder ausführen läßt, die der Deutschen Post Vorbehalten ist, bereits entwertete Postwertzeichen zum Freimachen von Postsendungen benutzt oder Postsendungen als Päckchen oder Paket einliefert, obwohl er verpflichtet ist, diese Postsendungen als Wirtschaftspäckchen oder Wirtschaftspaket einzuliefern. (2) Sind an der Gebührenhinterziehung mehrere beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Bezahlung der erhöhten Gebühr schließt eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus. (4) Die Forderung wird von dem für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Veipflichteten zuständigen Postamt festgesetzt; sie kann nach den Bestimmungen über die Vollstreckung wegen Geldforderungein der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen** vollstreckt werden. (5) Die Deutsche Post ist berechtigt, Postsendungen, bei denen der dringende Verdacht der Gebührenhinterziehung besteht, zurückzuhalten, bis die fälligen Gebühren entrichtet sind. * Z. Z. gilt die Verordnung vom 12. Juni 1968 über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen - Verrechnungs-Verordnung - (GBl. II Nr. 64 S. 423). ** Z. Z. gilt die Verordnung vom 6. Dezember 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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