Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 236

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 236 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 236); 236 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. März 1975 Anordnung über den Postdienst Postordnung vom 21. November 1974 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Femmeldewesen (GBl. I Nr. 27 S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leibern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 GeMssuagsbereicfa (1) Die Postordnung gilt für den Postverkehr innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Für den internationalen Postverkehr gelten die von der Deixtsdhen Demokratischen Republik angenommene Fassung dss Weltpostvertasges und die auf ihm beruhenden Abkommen, deren. Mitglied die Deutsche Demokratische Republik ist sowie die Redrtsvorsdistäfteti der Deutschen Demokratischen Republik üiixir den internationalen Postverkehr. § 2 Postsendungen (1) Pcxätsemhmgen sind: Brtefswnchirigen “ Briefe Postkarten Drackaachoa - W:i.’rtsd:).affcädrucksachen Postwurüdmcksaehen ■ Blindensendungen K teingutsend unigen Päckchen Wirtschaftspäckchen Pakete Wirtschaftspakete Geld übe rmi ttl ungssen düngen Postanweisungen Zahlkarten Einzahlungsaufträge Zahlungsanwedsungen. (2) Als gewöhnliche Postsendungen werden die nicht mit der Zusatzleistung Einschreiben gemäß § 32 oder Wertangabe gemäß § 33 eingelieferten Brief- und Kleingutsendungen bezeichnet. (3) Briefsendungen müssen rechteckig oder rollenförmig sein. Briefsendungen sowie Päckchen und Wirtschaftspäckchen müssen so beschaffen sein, daß sie deutlich gestempelt und in Beutel verpackt werden können. Pakete und Wirtschaftspakete müssen zur Beförderung mit den von der Deutschen Post verwendeten Fahrzeugen geeignet sein. (4) Für Brief- und Kleingutsendungen gelten folgende Mindestmaße: in rechteckiger Form: 90X140 mm, in Rollenform: Länge 100 mm, Durchmesser 20 mm. (5) Die Höchstmaße für Postkarten betragen 105X148 mm. Für Postsendungen mit der Zusatzleistung Rohrpost gelten besondere Höchstmaße gemäß § 29. (6) Postsendungen, die den Bestimmungen für die vom Absender gewählte Sendungsart nicht entsprechen, können weiterbefördert werden, wenn die Bestimmungen für eine andere Sendungsart auf sie zutreffen. Fehlen Gebühren, so gilt § 8 Abs. 2. § 3 Anschrift (1) Die Anschrift muß den Empfänger einer Postsendung eindeutig bestimmen. Es sind nur allgemein bekannte Abkürzungen 'zulässig. Die Anschrift muß folgende Angaben umfassen: Empfänger, Postleitzahl und Bestimmungsort in der bekanntgegebenen Schreibweise, Straße, Hausnummer, Stockwerk oder Wohnungsnummer (ggf. codiert), Fachnummer oder Postfach-Nr . Postschließfach-Nr oder den Vermerk „postlagernd“. Die Anschrift der Postsendungen muß den Längsseiten gleichgerichtet sein. Vermerke über Zusatzleisitungen gemäß § 27 oder Vorausverfügungen gemäß Abs. 4 sind oberhalb der Anschrift deutlich niederzuschreiben. (2) Es sind alle Schraihmittel zulässig, ausgenommen Bleistift für Kledngut- und Geldübermittlungssendungen sowie Postsendungen mit der Zusatzleistung Wertangabe gemäß § 33 und Tintenstift für Post- und Zahlungsanweisungen. (3) In Kleingutsendungen ist ein Doppel der Anschrift obenauf zu legen. Ist dies nicht möglich (z. B. bei offenen Körben oder Biechgefäßen), so muß ein Doppel der Anschrift außen haltbar angebracht werden. Koffer müssen stets zwei Arusdiriftaufklebe2Kd,tel oder Anschriftfialmen tragen; ein Doppel der Anschrift ist außerdem, eifl.zul.egen. (4) Der Absender kann im voraus verfügen, daß Pakete und Wirtschaftspakete im Fälle der U.nzusteilbarkeit gemäß § 52 au einen anderen Empfänger weitergesandt oder sofort zurückgesandt werden (Vorausverfügung), Bei Paketen und Wirtschaftspaketen mit lebenden Tieren ist er dazu verpflichtet § 4 Außenseite (1) Außer der Anschrift des Empfängers soll der Absender auf der Außenseite der Postsendung seine Anschrift angeben. Sie soll auf dem linken Drittel der Anschriftseite oder auf der Rückseite der Postsendung stehen. (2) Weitere Angaben können hinzugefügt werden; Zettel müssen mit ihrer ganzen Fläche aufgeklebt sein. Diese weiteren Angaben dürfen Postwertzeichen, postdienstlichen Klebezetteln oder Stempelabdrucken nicht ähnlich sein. Ungültige oder bereits entwertete Postwertzeichen dürfen auf der Außenseite nicht vorhanden sein. (3) Bei Postkarten und Drucksachen in Kartenform gilt die Anschriftseite als Außenseite, deren rechte Hälfte nur die Anschrift und Vermerke über Zusatzleistungen tragen darf. (4) Die Postwertzeichen sind in die obere rechte Ecke der Anschriftseite zu kleben. § 5 Verpackung (1) Postsendungen müssen so sicher und haltbar verpackt sein, wie es ihr Umfang, Gewicht und Inhalt sowie die Länge der Beförderungsstrecke erfordern. (2) An die Verpackung werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt: bei zerbrechlichen Behältern mit Flüssigkeiten: Kisten, Körbe oder Kartons aus starker Pappe mit federnden und aufsaugenden Stoffen. bei lebenden Tieren: feste Käfige, Körbe oder Kartons; sie dürfen kein Herauszwängen von Körperteilen zulassen. Der Boden muß undurchlässig und mit aufsaugenden Stoffen bedeckt sein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie wesentliche Portschritte erreicht werden. Auf Grundlage des zielstrebigen Pingens zur Durchsetzung vom Genossen Minister insbesondere in seinen Dienstkonferenzen im und gestellten Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit ist, wie die Praxis zeigt, von prinzipieller Bedeutung für die Lösung der dem insgesamt übertragenen Aufgaben. Sie ist unerläßlich sowohl bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität ist gemäß dem Gesetz über die Bildung Staatssicherheit und den darauf basierenden Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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