Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 229

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 229 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 229); 229 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. März 1975 § 17 (1) Den Angehörigen der Volksmarine wird auf dem Gebiet der Seefahrt* anerkannt: a) die Seefahrtszeit und die erworbene Qualifikation; b) die Dienstzeit als Soldat oder Unteroffizier auf Zeit in Verwendungen der seemännischen bzw. Maschinenlaufbahnen bei nachgewiesener 18monatiger praktischer Seefahrtszeit als teilweise Berufsausbildung als Vollmatrose bzw. als Vollmatrose im Schiffsbetriebsdienst. Zur Ablegung der Facharbeiterprüfung als Vollmatrose der Handelsschiffahrt bzw. Hochseefischerei ist ein 6mona-tiger Einsatz als Decksmann erforderlich; c) die Dienstzeit als Soldat oder Unteroffizier auf Zeit in nachrichten- bzw. funktechnischen Verwendungen als vollwertige Berufsausbildung in den entsprechenden Ausbildungsberufen; d) die Dienstzeit als Unteroffizier auf Zeit in den seemännischen oder den Maschinenlaufbahnen bzw. in der Verwendung Funk als Voraussetzung zum Erwerb entsprechender Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Dienst auf Fahrzeugen in der Seefahrt (nachstehend Befähigungszeugnisse genannt); e) die Dienstzeit als Berufsunteroffizier oder Fähnrich in den seemännischen bzw. den Maschinenlaufbahnen als Voraussetzung zum Erwerb entsprechender Befähigungszeugnisse ; f) das Zeugnis der ehemaligen Offiziersschule bzw. der Offiziershochschule der Volksmarine für den Erwerb der Befähigungszeugnisse. (2) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse sind die in den Anlagen 2 und 4 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. (3) Soweit die Voraussetzungen, die zum Erwerb von Befähigungszeugnissen gemäß den Anlagen 2 und ,4 führen, während des aktiven Wehrdienstes erfüllt werden, sind darüber die entsprechenden Bescheinigungen auf Antrag des Bewerbers bis zur Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst durch die Kommandeure der Verbände/Gleichgestellte oder nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst durch die Leiter der Wehrkreiskommandos auszustellen. § 18 (1) Für Berufsunteroffiziere, Fähnriche oder Berufsoffiziere der Volksmarine, die beabsichtigen, nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, sind an der Ingenieurhochschule für Seefahrt Warne-münde/Wustrow bei Bedarf Möglichkeiten zu schaffen, die in den Anlagen 2 und 4 genannten Zusatzprüfungen abzulegen. Dabei ist, unabhängig von der Studienform, nach Abs. 5 zu verfahren. Für die Dauer des Direktstudiums an der Ingenieurhochschule für Seefahrt Warnemünde/Wustrow sind Stipendien gemäß § 19 Abs. 3 der Förderungsverordnung und § 8 dieser Durchführungsbestimmung zu gewähren. (2) Der Bedarf an Studienplätzen ist vom Ministerium für Nationale Verteidigung beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen 1 Jahr vor Studienbeginn jeweils bis zum 1. Juni anzumelden. (3) Anträge von Berufsunteroffizieren, Fähnrichen oder Berufsoffizieren der Volksmarine, die nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein Studium aufnehmen wollen, sind über die Kommandeure der Verbände/Gleichgestellte an das Kommando der Volksmarine zu richten. (4) Ehemalige Berufsunteroffiziere, Fähnriche oder Berufsoffiziere der Volksmarine richten ihren Antrag über das für sie zuständige Wehrkreiskommando an das Kommando der Volksmarine. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Leiters des Wehrkreiskommandos beizufügen. s. Anordnung vom 25. November 1974 über die Besetzung der Fahrzeuge in der Seefahrt und den Sicherheitsdienst an Bord See-schiffsbesetzungsordnung (SSBO) (Sonderdruck Nr. 787 des Gesetzblattes) (5) Der Inhalt der Zusatzprüfungen gemäß den Anlagen 2 und 4 sowie Verfahrensfragen sind zwischen dem Kommando der Volksmarine und der Ingenieurhochschule für Seefahrt Warnemünde/Wustrow oder dem Seefahrtsamt der DDR zu vereinbaren. Anfragen über den Inhalt der Zusatzprüfungen sind an das Kommando der Volksmarine zu richten. (6) Sonderregelungen können unter Anrechnung der erworbenen Qualifikation sowie der nachgewiesenen praktischen Seefahrtszeit durch das Seefahrtsamt der DDR auf der Grundlage des § 67 der Seeschiffsbesetzungsordnung vom 25. November 1974 getroffen werden. § 19 (1) Befähigungszeugnisse sind durch die Angehörigen der Volksmarine schriftlich zu beantragen. (2) Die im Abs. 1 genannten Anträge sind während des aktiven Wehrdienstes an die Kommandeure der Verbände/ Gleichgestellte zu richten, von denen sie direkt an das Seefahrtsamt der DDR weitergeleitet werden. (3) Reservisten, die aktiven Wehrdienst geleistet haben, und Offiziere außer Dienst der Nationalen Volksarmee richten ihre Anträge über die für sie zuständigen Wehrkreiskommandos an das Seefahrtsamt der DDR. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Leiters des Wehrkreiskommandos beizufügen. (4) Die Erlangung höherer Befähigungszeugnisse ist auf der Grundlage der Seeschiffsbesetzungsordnung vom 25. November 1974 möglich. § 20 Den Betriebsangehörigen, die aktiven Wehrdienst geleistet und ein Direktstudium aufgenommen haben, ist die Zeit dieses Studiums auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit im ersten Arbeitsrechtsverhältnis nach dem Studium anzurechnen, wenn a) in dem betreffenden Betrieb die Zeit des Direktstudiums allgemein auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet wird und b) der aktive Wehrdienst und das Studium in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, der die Fristen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. gemäß § 14 Abs. 2 der Förderungsverordnung nicht übersteigt. Das gilt auch dann, wenn in der Zeit des Wehrdienstes und des Direktstudiums kein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Betrieb bestand. Weitergehende Regelungen werden hierdurch nicht eingeschränkt. Diese Festlegung gilt auch für ehemalige Berufsunteroffiziere, Fähnriche oder Berufsoffiziere, sofern das Studium innerhalb eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst aufgenommen wurde. § 21 Die Fristen gemäß § 14 Absätze 1 und 2 der Förderungsverordnung für die Anrechnung der Zeit des aktiven Wehrdienstes auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit beginnen bei ehemaligen weiblichen Armeeangehörigen, die aus Anlaß der Entbindung eines Kindes aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wurden, ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes zu wirken. § 22 Die Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung gelten für die aus den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik bzw. aus dem Wehrersatzdienst Entlassenen entsprechend. § 23 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. März 1975 in Kraft. Berlin, den 13. Februar 1975 Der Minister für Nationale Verteidigung Hoffmann Armeegeneral;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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