Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 227 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 227); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. März 1975 227 (2) Die Ausbildung in den Seminargruppen wird, von dem erreichten Bildungsstand der Bewerber ausgehend, nach einem gesonderten Studienprogramm durchgeführt. (3) Das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, das Ministerium für Volksbildung bzw. das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übersenden die Studienkonzeptionen für die an den Hochschulen einzurichtenden Seminargruppen für das folgende Jahr bis zum 1. September eines jeden Jahres an das Ministerium für Nationale Verteidigung. (4) Mit den ehemaligen Berufsunteroffizieren, Fähnrichen oder Berufsoffizieren, die bei ihrer Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein Direktstudium auf genommen haben, sind unabhängig von den zeitlichen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften* wie folgt Arbeitsverträge abzuschließen: a) bei Fachschulstudium bis zur Beendigung des 1. Studienjahres, b) bei Hochschulstudium bis zur Beendigung des 2. Studienjahres. Verantwortlich für den Abschluß der Arbeitsverträge sind die Betriebe auf der Grundlage der Kaderentwicklungspläne für den Einsatz der Hoch- und Fachschulabsolventen. § 8 (1) Die Sonderstipendien für ehemalige Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit mit mehr als 10 Dienstjahren, Berufsunteroffiziere, Fähnriche oder Berufsoffiziere, die nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein Direktstudium aufnehmen, betragen 70 % der durchschnittlichen monatlichen Nettodienstbezüge (Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter) im letzten Kalenderjahr vor Aufnahme des Studiums, jedoch höchstens 900 M und mindestens 600 M. (2) Für ehemalige Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit mit mehr als 10 Dienstjahren, Berufsunteroffiziere, Fähnriche oder Berufsoffiziere, die aus gesundheitlichen Gründen nicht unmittelbar nach dem aktiven Wehrdienst das Studium aufnehmen, erfolgt die Berechnung der Stipendien gemäß Abs. 1 nach den monatlichen Nettodienstbezügen im letzten Dienstjahr des aktiven Wehrdienstes. (3) Ehemalige Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit mit mehr als 10 Dienetjahren, Berufsunteroffiziere, Fähnriche oder Berufsoffiziere, die nicht unmittelbar nach dem aktiven Wehrdienst das Studium aufnehmen und nicht unter Abs. 2 fallen, erhalten Stipendien in Höhe von 70 % ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus dem Arbeitsrechtsverhältnis des letzten Kalenderjahres vor Aufnahme des Studiums, jedoch höchstens 900 M und mindestens 600 M. § 9 Offiziere des aktiven Wehrdienstes, der Reserve oder außer Dienst mit dem Abschluß einer militärischen Fachschule sind berechtigt, folgende Berufsbezeichnungen zu führen: a) mit dem militärischen Fachschulzeugnis einer operativen Fachrichtung Kommandeursrichtungen Rückwärtige Dienste b) Techniker, die das militärische Fachschulzeugnis riach dem 31. Dezember 1958 erworben haben c) mit dem militärischen Fachschulzeugnis eines Seeoffiziers § 10 Die erworbenen Berufsbezeichnungen der Absolventen von Offiziershochschulen, Offiziersschulen und Unteroffiziersschu- * s. Absolventenordnung vom 3. Februar 1971 (GBl. II Nr. 37 S. 297) len der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR sind den zivilen Berufsbezeichnungen gemäß den Anlagen 1 bis 4 gleichgestellt. § 11 (1) Berufsoffiziere, die die Berufsbezeichnung „Fachlehrer“ erworben haben und die beabsichtigen, eine Lehrtätigkeit aufzunehmen, müssen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst die zusätzlichen Forderungen nach Anlage 1 lfd. Nr. 23 erfüllen. (2) Berufsoffiziere, die die Berufsbezeichnung „Oberstufenlehrer für polytechnischen Unterricht“ erworben haben und die beabsichtigen, eine Lehrtätigkeit in dieser Fachrichtung aufzunehmen, erlangen die Lehrbefähigung nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst durch ein Zusatzstudium nach Anlage 1 lfd. Nr. 22. Beabsichtigen diese Berufsoffiziere, eine Lehrtätigkeit in anderen Fachkombinationen aufzunehmen, gelten die Festlegungen nach Abs. 1. (3) Die jeweiligen pädagogischen Bildungseinrichtungen, in denen das Studium gemäß Anlage 1 durchgeführt werden soll, legt das Ministerium für Volksbildung fest. (4) Den Offizieren, die das Zusatzstudium gemäß Anlage 1 durchführen, werden die Prüfungen in den Ausbildungsfächern erlassen, die im Zeugnis der Offiziersschule bewertet sind. Das gilt nicht für Pädagogik, Psychologie und die gewählte Fachkombination. (5) Den Beginn und die Dauer des Zusatzstudiums gemäß Anlage 1 legt die jeweilige pädagogische Bildungseinrichtung fest. (6) Die Ausarbeitung der Studienprogramme für das Zusatzstudium erfolgt durch die jeweilige Bildungseinrichtung. (7) Den in den Absätzen 1 und 2 Genannten werden für die Dauer des Zusatzstudiums Stipendien nach § 19 Abs. 3 der Förderungsverordnung und § 8 dieser Durchführungsbestimmung gewährt. § 12 (1) Absolventen von Militärakademien, der Militärpolitischen Hochschule „Wilhelm Pieck“, Offiziershochschulen und Offiziersschulen, die ein Studium aufnehmen, sind von den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des marxistisch-leninistischen Grundlagenstudiums, mit Ausnahme der gesellschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen an Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik, die eine erweiterte Ausbildung in den Grundlagen des Marxismus-Leninismus durchführen, befreit. (2) Berufsunteroffiziere, Fähnriche oder Berufsoffiziere, sofern sie nicht bereits von Abs. 1 erfaßt werden, sind während eines Fachschulstudiums oder anderer Formen der Qualifizierung von den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des marxistisch-leninistischen Grundlagenstudiums bzw. von den Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fach Staatsbürgerkunde befreit, wenn sie a) das Zeugnis einer Bezirksparteischule der SED erworben und in der nachfolgenden Zeit des aktiven Wehrdienstes an der gesellschaftswissenschaftlichen Weiterbildung teilgenommen haben oder als Schulungsgruppenleiter der gesellschaftswissenschaftlichen Weiterbildung bzw. der politischen Schulung tätig waren oder b) in der Zeit nach dem 1. November 1966 mindestens 8 Jahre erfolgreich an der gesellschaftswissenschaftlichen Weiterbildung teilgenommen haben oder als Schulungsgruppenleiter der gesellschaftswissenschaftlichen Weiterbildung bzw. der politischen Schulung tätig waren (Anlage 5). (3) In den Hoch- bzw. Fachschulzeugnissen ist für den unter Absätzen 1 und 2 genannten Personenkreis im Fach Marxismus-Leninismus der Vermerk „befreit“ einzutragen. Ingenieurökonom Ökonom, Ingenieur in der jeweiligen Fachrichtung, ' Ingenieurökonom.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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