Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 223

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 223 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 223); 223 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 13. März 1975 den, nicht Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft waren oder deren Arbeitsrechtsverhältnis bzw. Zugehörigkeit zu einer sozialistischen Genossenschaft während der Zeit des aktiven Wehrdienstes aufgelöst wurde, zu beraten und ihnen Arbeitsplätze nachzuweisen. Bei Offizieren auf Zeit findet § 20 Anwendung. (2) Die Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit sind durch die Betriebe bevorzugt einzustellen. (3) Der Nachweis eines Arbeitsplatzes für die aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit hat unter Würdigung ihrer längeren aktiven Dienstzeit sowie unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erfolgen. (4) Bei der Eingliederung in den Arbeitsprozeß ist von den Mindestforderungen für die vorgesehene Tätigkeit auszugehen. Die Betriebe sind verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, damit sich die aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit in kürzester Frist die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit aneignen. (5) Den im Abs. 1 genannten Soldaten, Unteroffizieren oder Offizieren auf Zeit ist vor ihrer Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst die Möglichkeit zu geben, Arbeitsverträge abzuschließen oder die notwendigen Maßnahmen zur Aufnahme in eine sozialistische Genossenschaft einzuleiten. (6) Die Betriebe haben die aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen auch dann einzustellen, wenn vorübergehende Arbeitsunfähigkeit besteht. * §12 Entlohnung und Ausgleichszahlung (1) Die aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit haben Anspruch auf Entlohnung nach den Lohn- oder Gehaltsgruppen, die den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Arbeitsaufgaben entsprechen, auch wenn die erforderliche Qualifikation noch nicht vorhanden ist und nach § 10 nachgeholt wird. (2) Werden leistungsabhängige Lohnformen auf der Grundlage von Arbeitsnormen bzw. anderen Leistungskennziffern angewandt, ist mit den aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Soldaten, Unteroffizieren oder Offizieren auf Zeit im Arbeitsvertrag eine befristete Einarbeitungszeit bis zu 6 Monaten zu vereinbaren. Während dieser Zeit ist ihnen ein Ausgleich bis zur Höhe des Durchschnittsverdienstes des jeweiligen Arbeitskollektivs mit gleicher oder vergleichbarer Arbeitsaufgabe zu gewähren. (3) Die in Ausübung des aktiven Wehrdienstes eingetretenen Körper- oder Gesundheitsschäden gelten als Folge von Arbeitsunfällen bzw. von Berufskrankheiten. §13 Beginn der Ausbildung bzw. Qualifizierung für die im Herbst aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen Die zentralen staatlichen Organe, denen Universitäten, Hoch- oder Fachschulen bzw. Institute unterstehen, gewährleisten, daß Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit, die im Herbst eines jeden Jahres entlassen werden, noch im gleichen Jahr ein Studium aufnehmen können. Das gleiche gilt in bezug auf Qualifizierungsmaßnahmen durch die Betriebe und andere Aus- und Weiterbildungsstätten entsprechend. Die Bewerbung zum Studium wird von dieser Regelung nicht berührt. Den aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen ist durch entsprechende Bildungsmaßnahmen Unterstützung mit dem Ziel zu gewähren, den bis zum Beginn ihrer Ausbildung versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. §14 Anrechnung der Dienstzeit (1) Den aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Soldaten, Unteroffizieren oder Offizieren auf Zeit ist die gesamte in den bewaffneten Organen geleistete Dienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit oder auf die Dauer der Tätigkeit in einem bestimmten Beruf, einer Funktion oder ähnlichem anzurechnen. Das gilt für die Arbeitsrechtsverhältnisse oder Tätigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst fortgesetzt bzw. aufgenommen werden. Die Anrechnung der Dauer der Dienstzeit zieht alle materiellen oder moralischen Vergünstigungen nach sich, die an die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Berufsausübung oder der Funktion usw. gebunden sind. Werden dabei Vergünstigungen gewährt, wie Steigerungssätze oder anderes, die sich nicht nur aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit usw. ergeben, gelten alle anderen Voraussetzungen durch die Ableistung des aktiven Wehrdienstes als erfüllt. Das gilt für Dienstverhältnisse oder die Zugehörigkeit zu sozialistischen Genossenschaften entsprechend. (2) Nehmen Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit innerhalb eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein Studium auf, gilt Abs. 1 ebenfalls für die Zeit nach dem Studium entsprechend. (3) Wird Soldaten, Unteroffizieren oder Offizieren auf Zeit eine besonders anzurechnende Dienstzeit bescheinigt, ist diese Zeit in voller Höhe zu berücksichtigen. (4) Für Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit, die mindestens 5 Jahre aktiven Wehrdienst geleistet haben, erfolgt die Anrechnung der geleisteten Dienstzeit gemäß § 24. §15 Zuweisung von Wohnraum Den aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Unteroffizieren oder Offizieren auf Zeit mit mehr als 3 Dienstjahren ist in den Orten, in denen sie ihre Tätigkeit aufnehmen, bevorzugt geeigneter und ausreichender Wohnraum durch die örtlichen Organe bzw. Betriebe, denen Aufgaben der Wohnraumlenkung übertragen wurden, zuzuweisen. Das gleiche gilt für Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit, die aus Anlaß ihrer Einberufung oder während des aktiven Wehrdienstes ihren Wohnsitz aufgelöst haben, wenn sie an ihre früheren Wohnorte zurückkehren. §16 Ausnahmeregelung Für die Rechte der Unteroffiziere oder Offiziere auf Zeit mit mindestens 10 Dienstjahren gilt Abschnitt IV entsprechend. IV. Abschnitt Ansprüche der Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere §17 Anerkennung der Verdienste und Erfahrungen Die Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere haben durch ihre langjährige Dienstzeit in der Nationalen Volksarmee zum Schutze des sozialistischen Vaterlandes eine verantwortungsvolle gesellschaftliche Tätigkeit für die Deutsche Demokratische Republik ausgeübt und eine hohe internationalistische Klassenpflicht erfüllt. Sie haben im aktiven Wehrdienst eine fundierte politische und umfangreiche fachliche Ausbildung und Erziehung erhalten, sich gute organisatorische Fähigkeiten angeeignet und große Erfahrungen in der Führung von Kollektiven gesammelt. Sie sind bewährte und erprobte Kader und sind dementsprechend nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst in den Arbeitsprozeß einzugliedern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung - insbesondere de? Erstvernehmung - ist auch auf andere Erscheinungen zu achten, die im Einzelfall Zweifel am Wahrheitsgehalt der eschuldigtenaussage ihre Dokumentisrung begründen können.

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