Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 212

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 212); 212 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 5. März 1975 (2) Die finanziellen Mittel sind vom Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie zu planen. § 7 (1) Die Medaille ist rund, goldfarben und hat einen Durchmesser von 30 mm. Auf der Vorderseite sind verschlungen die Buchstaben DL, umrahmt von einem zu einem Drittel geöffneten Blätterkranz, dargestellt. Auf der Rückseite befinden sich das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik und die Inschrift „Für hervorragende Leistungen dm Bereich der haus- und kommunalwirtschaftlichen Dienstleistungen“. (2) Die Medaille wird an einer rechteckigen, mit blauem Band bezogenen Spange getragen. In das Band ist in der Mitte ein orangefarbener Streifen eingewebt. (3) Die Interimsspange entspricht der Medaillenspange. § 8 Die Medaille wird auf der linken oberen Brustseite getragen. § 9 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I Nr. 63 S. 771) in der Fassung der Achten Verordnung vom 25. Mai 1963 (GBl. II Nr. 47 S. 325) .und der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) sowie der Beschluß .vom 28. Januar 1974 zur Neuregelung der Vergabe materieller Mittel bei der Verleihung staatlicher Auszeichnungen Auszug (GBl. I Nr. 17 S. 173). Anlage 18 zu vorstehender Anordnung Ordnung über die Verleihung der „Medaille für hervorragende Leistungen in der Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik“ § 1 (1) Die „Medaille für hervorragende Leistungen in der Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik“ (nachfolgend Medaille genannt) ist eine staatliche Auszeichnung, die an Einzelpersonen verliehen wird. (2) Der Ausgezeichnete führt die Bezeichnung „Träger der Medaille für hervorragende Leistungen in der Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Repblik“. § § 2 Die Medaille kann verliehen werden für hervorragende Leistungen der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb zur Erfüllung und Übererfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben in der Wasserwirtschaft in Verbindung mit einer langjährigen Tätigkeit. § 3 (1) Die Medaille wird an Werktätige der Betriebe und Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und an Werktätige anderer Bereiche der Volkswirtschaft, die auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft tätig sind, verliehen. (2) Die Medaille kann nur einmal verliehen werden. § 4 (1) Vorschlagsberechtigt sind: der Generaldirektor der WB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung und die Direktoren der dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft direkt unterstellten Betriebe und Einrichtungen, die Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane, in deren Verantwortungsbereich wasserwirtschaftliche Einrichtungen bestehen, die Vorsitzenden der Räte der Bezirke, der Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Bergbau/ Energie. (2) Die Vorschläge haben in Übereinstimmung mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen zu erfolgen. (3) Die Vorschläge sind mit Begründung und Kurzbiographie beim Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft bis zum 15. März jeden Jahres einzureichen. (4) Der Auszeichnungsausschuß des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille gegeben sind. (5) Die Bestätigung der Vorschläge erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Berg-bau/Energie durch den Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. § 5 (1) Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft am 3. Sonntag im Juni jeden Jahres anläßlich der zentralen Veranstaltung des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. (2) Es können jährlich bis zu 100 Medaillen verliehen werden. (3) Beim Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft wird ein Nachweis der mit der Medaille Ausgezeichneten geführt. § 6 (1) Zur Medaille gehören eine Urkunde und eine Prämie in Höhe von 1 000 M. (2) Die finanziellen Mittel sind vom Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zu planen. § 7 (1) Die Medaille ist rund, goldfarben und hat einen Durchmesser von 30 mm. Auf der Vorderseite ist symbolisch eine Talsperre dargestellt. Auf der Rückseite befinden sich das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik und die Inschrift „Für hervorragende Leistungen in der Wasserwirtschaft“ . (2) Die Medaille wird an einer rechteckigen, mit hellblauem Band bezogenen Spange getragen. In das Band ist in der Mitte ein dunkelgrauer Streifen eingewebt. (3) Die Interimsspange entspricht der Medaillenspange. § 8 Die Medaille wird auf der linken oberen Brustseite getragen. § 9 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I Nr. 63 S. 771) in der Fassung der Achten Verordnung vom 25. Mai 1963 (GBl. II Nr. 47 S. 325) und der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) 'sowie der Beschluß vom 28. Januar 1974 zur Neuregelung der Vergabe materieller Mittel bei der Verleihung staatlicher Auszeichnungen Auszug (GBl. I Nr. 17 IS. 173). Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 Redaktion: 102 Berlin. Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 209 45 01 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 2,50 M, Teil II 3, M Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 M, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M. bis zum Umfang von 32 Seiten 0.40 M. bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr Kinzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postschließfach 696. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 108 Berlin, Neustädtische Kirchstjmße +5, Telefon: 229 22 23 GesamtHerstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) O - Index 31 öl7 Li ► t "i r ~;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des umfassenden Schutzes bei. Grundsätze MöäW Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage der durch liF ßenossen dem Staatssicherheit in freiwilliger Entscheidung abgegebenen Verpflichtung vom zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

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