Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 185

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 185 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 185); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 27. Februar 1975 185 §14 Der Hoch- bzw. Fachschulabschluß kann von Werktätigen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen und durch autodidaktisches Studium der Hoch- bzw. Fachschulbildung entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, extern erworben werden. Die Zulassung und das Verfahren für den externen Erwerb des Hoch- bzw. Fachschulabschlusses erfolgen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften. §15 (1) Hochschulabsolventen erhalten nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Urkunde über die Verleihung des Diploms eines Wissenschaftszweiges entsprechend den Rechtsvorschriften über die akademischen Grade und das Zeugnis über den Hochschulabschluß (Anlage Muster I). (2) Die Hochschulabsolventen der Fachrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 erhalten nach erfolgreicher Beendigung des Studiums das Zeugnis über den Hochschulabschluß (Anlage Muster II). (3) Die Absolventen der Fachschulen erhalten nach erfolgreicher Beendigung des Studiums das Zeugnis über den Fachschulabschluß (Anlage Muster III). (4) Werktätige, die den Hoch- bzw. Fachschulabschluß extern erworben haben, erhalten die gleichen Zeugnisse. §16 Der Abschluß eines postgradualen Studiums und seine Bestätigung erfolgen entsprechend den Rechtsvorschriften. §17 Zulassung zu Prüfungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen ist die Erfüllung der im Studienplan fixierten Anforderungen. (2) Liegen individuelle Studienpläne vor, so ist die Erfüllung der hierin getroffenen Festlegungen Voraussetzung für die Zulassung. (3) Bei Nichterfüllung der in den Studienplänen fixierten Anforderungen kann die Zulassung zur Prüfung bzw. zu den Prüfungen verweigert werden. Über die Nichtzulassung zu Prüfungen entscheiden die Sektionsdirektoren bzw. Abteilungsleiter auf Vorschlag der zuständigen Hoch- bzw. Fachschullehrer. Die Studenten sind über die Nichtzulassung zu informieren. Ihnen sind Auflagen zu erteilen, von deren Erfüllung die Zulassung abhängig ist. (4) Studenten, die die erste Wiederholungsprüfung in einem Lehrgebiet nicht bestanden haben, können zu Prüfungen in anderen Lehrgebieten erst dann zugelassen werden, wenn sie in diesem Lehrgebiet die zweite Wiederholungsprüfung bestanden haben. Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungen §18 (1) Die Hauptprüfung und die Abschlußprüfungen sind an Hochschulen von Hochschullehrern abzunehmen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die die Facultas docendi besitzen, Lehrern im Hochschuldienst, Lektoren im Ausnahmefall auch anderen am Ausbildungsprozeß beteiligten Lehrkräften kann die Berechtigung zur Abnahme festgelegter Abschlußprüfungen durch die Sektionsdirektoren erteilt werden. Zwischenprüfungen an Hochschulen können von Hochschullehrern, wissenschaftlichen Mitarbeitern, die die Facultas docendi besitzen, Lehrern im Hochschuldienst oder Lektoren abgenommen werden. Andere am Ausbildungsprozeß beteiligte Lehrkräfte können durch den zuständigen Hochschullehrer mit der Abnahme von Zwischenprüfungen beauftragt werden. (2) Die Abschlußprüfungen an Fachschulen sind von hauptamtlichen Fachschullehrern abzunehmen. Nebenamtliche Fachschullehrer können von den Abteilungsleitern die Berechtigung zur Abnahme von Abschlußprüfungen erhalten. Zwischenprüfungen an den Fachschulen können von den am Ausbildungsprozeß beteiligten haupt- und nebenamtlichen Fachschullehrern durchgeführt werden. (3) Verhandlungen über Prüfungen unterliegen für alle Beteiligten der dienstlichen Schweigepflicht. Das gilt auch für alle Prüfungsthemen und -aufgaben von ihrer Erarbeitung bis zur offiziellen Bekanntgabe. § 19 (1) Die Prüfenden können die Prüfung aüssetzen oder abbrechen, wenn sie feststellen oder erfahren, daß sich der zu prüfende Student in einer Verfassung befindet, die eine objektive Ermittlung seiner Leistungen nicht gewährleistet. In diesen Fällen wird die Prüfung nicht bewertet. In die Prüfungsunterlagen ist ein entsprechender Vermerk einzutragen. (2) Studenten, die infolge von Krankheit nicht an einer Prüfung teilnehmen können, haben spätestens 3 Werktage nach dem festgesetzten Prüfungstermin die ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. (3) Studenten des Fern-, Abend- und postgradualen Studiums sowie Externe, die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen können, haben eine Bescheinigung des Leiters ihres Betriebes bzw. ihrer Institution über die Gründe der Nichtteilnahme spätestens 3 Werktage nach dem Prüfungstermin vorzulegen. (4) Studenten, die aus anderen dringenden Gründen (familiäre Gründe, Katastrophenfälle u. ä.) an einer Prüfung nicht teilnehmen können, haben unverzüglich spätestens nach 7 Tagen eine amtliche Bescheinigung vorzulegen. (5) Studenten, die aus den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Gründen an der Teilnahme festgelegter Prüfungen verhindert waren, haben diese Prüfungen nachzuholen. Nachhole-prüfungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen. (6) Für Studenten, die ohne anerkannte Begründung zur festgelegten Prüfung nicht erscheinen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. §20 (1) Müssen für Studenten wegen längerer Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung von Kleinkindern, Fachrichtungswechsel oder anderen anerkannten Gründen Sonderregelungen festgelegt werden, ist ein individueller Plan für die Ablegung der Prüfungen von den Sektionsdirektoren bzw. Abteilungsleitern zu bestätigen. Bei Fernstudenten an den Konsultationszentren erfolgt diese Bestätigung an Hochschulen durch den Direktor für Erziehung, Aus- und Weiterbildung, an Fachschulen durch den zuständigen Stellvertreter des Direktors. (2) In den im Abs. 1 genannten Plänen sind Maßnahmen zur Unterstützung dieser Studenten bei der Vorbereitung auf die Prüfungen vorzusehen. §21 (1) Die abzugebenden Exemplare der Prüfungsarbeiten gehen unabhängig von ihrer vergegenständlichten Form (z. B. Schriftwerke, Modelle, Muster, Zeichnungen usw.) in das Eigentum der Hoch- bzw. Fachschulen über. In Ausnahmefällen können zwischen der Hoch- bzw. Fachschule und dem Studenten anderweitige Vereinbarungen getroffen werden. (2) Die Hoch- bzw. Fachschulen sind verpflichtet und berechtigt, im Rahmen der ihnen in Lehre und Forschung übertragenen Aufgaben die Prüfungsarbeiten auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu nutzen. (3) Der Student ist berechtigt, die von ihm angefertigten Prüfungsarbeiten im Einvernehmen mit der Hoch- bzw. Fachschule entsprechend den Rechtsvorschriften (z. B. der Urhe-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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