Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 184

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 184 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 184); 184 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 27. Februar 1975 §6 Arten der Prüfungen im Sinne der Prüfungsordnung sind die Zwischenprüfungen Abschlußprüfungen Hauptprüfung an Hochschulen Abschlußarbeiten an Fachschulen Abschlußarbeiten im postgradualen Studium. §7 (1) Zwischenprüfungen werden zu Teilen eines Lehrgebietes entsprechend den Festlegungen in den Studienplänen in mündlicher oder schriftlicher oder praktischer Form durchgeführt. (2) Abschlußprüfungen werden nach Abschluß von Lehrgebieten entsprechend den Festlegungen in den Studienplänen in mündlicher und/oder schriftlicher und/oder praktischer Form durchgeführt. (3) Die Hauptprüfung, die an Hochschulen entsprechend den Festlegungen in den Studienplänen durchgeführt wird, besteht aus einer Prüfung auf dem Gebiet des Marxismus-Leninismus sowie einer Prüfung in einem oder mehreren fachrichtungsbestimmenden Lehrgebieten. Bei mehreren fachrichtungsbestimmenden Lehrgebieten ist die Prüfung als Komplexprüfung oder in Form von Einzelprüfungen in einem zusammenhängenden Zeitraum durchzuführen. Die Hauptprüfung ist in der Regel als mündliche Prüfung abzulegen. Die Anfertigung und Verteidigung einer schriftlichen bzw. praktischen Arbeit kann Bestandteil der Hauptprüfung sein. (4) Abschlußarbeiten an'Fachschulen werden entsprechend den Festlegungen in den Studienplänen am Ende des Studiums in schriftlicher und/oder praktischer Form angefertigt. Die Abschlußarbeiten sind in der Regel zu verteidigen. (5) Abschlußarbeiten im postgradualen Studium werden entsprechend den Festlegungen in den Studienplänen in schriftlicher und/oder praktischer Form angefertigt. §8 (1) Als Zwischenprüfung oder Abschlußprüfung an Hoch-und Fachschulen oder als Abschlußarbeit an Fachschulen können selbständige wissenschaftliche Arbeiten, wissenschaftliche Leistungen im Praktikum, wissenschaftliche Leistungen aus der Berufspraxis von Fern- und Abendstudenten sowie Externen anerkannt werden, wenn sie den in Prüfungen geforderten Leistungen entsprechen. Die Anerkennung dieser Arbeiten als Prüfungsleistung erteilen auf Antrag der Studenten oder der Lehrkräfte die für das Lehrgebiet zuständigen Hochschullehrer bzw. die zuständigen Leiter der Abteilungen an Fachschulen (nachstehend Abteilungsleiter genannt) (2) Eine Befreiung von Prüfungen ist nur bei Zwischenprüfungen möglich. Von Zwischenprüfungen können Studenten befreit werden, wenn ihre während des Studiums gezeigten Leistungen mit „Sehr gut“ bewertet werden und ihre Persönlichkeitsentwicklung diese Befreiung rechtfertigt. Über die Befreiung entscheidet der für das betreffende Lehrgebiet zuständige Hochschullehrer bzw. der zuständige Abteilungsleiter. (3) Beim externen Erwerb des Hoch- und Fachschulabschlusses sind in der Regel keine Zwischenprüfungen abzulegen. §9 * Belege (1) In einigen Lehrgebieten, die in den Studienplänen festgelegt sind, erbringen die Studenten den Nachweis der An- eignung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in-Form von Belegen, mit denen diese Lehrgebiete abgeschlossen werden. (2) Belege werden in schriftlicher und/oder praktischer oder schriftlicher und mündlicher oder in anderer kombinierter Form erbracht. Eine Befreiung von Belegen ist nicht möglich. (3) Als Belege öder Teile von Belegen können selbständige wissenschaftliche Arbeiten und wissenschaftliche Leistungen im Praktikum bzw. aus der Berufspraxis von Fern- und Abendstudenten sowie Externen anerkannt werden, wenn sie den geforderten Leistungen entsprechen. §10 Testate (1) Testate sind schriftliche Bescheinigungen a) über die erfolgreiche Teilnahme an Studienabschnitten in der sozialistischen Praxis (Praktika), am Sportunterricht der Hochschulen, an der militärischen bzw. Zivilverteidigungsausbildung sowie an Kursen zur Aneignung spezieller Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend den Festlegungen in den Studienplänen, b) über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen innerhalb eines Lehrgebietes bzw. für die in Leistungskontrollen erreichten Ergebnisse als Voraussetzung für die Teilnahme an nachfolgenden Lehrveranstaltungen bzw. die Zulassung zu nachfolgenden Prüfungen entsprechend den Festlegungen in den Lehrprogrammen. (2) Die Testate erteilen die jeweils zuständigen Leiter bzw. Lehrkräfte der Hoch- bzw. Fachschulen. §11 Leistungskontrollen (1) Leistungskontrollen können in mündlicher, schriftlicher und/oder praktischer Form durchgeführt werden.-Sie dienen der Kontrolle und Einschätzung des Wissens und Könnens sowie der Stimulierung der Leistungen der Studenten während des Ausbildungsprozesses in den einzelnen Lehrgebieten. (2) Leistungskontrollen sind von den Lehrkräften auf der Grundlage der Lehrprogramme festzulegen. Die Direktoren der Sektionen bzw. der den Sektionen gleichgestellten Einrichtungen an Hochschulen (nachstehend Sektionsdirektoren genannt) bzw. Abteilungsleiter haben zu sichern, daß Anzahl und Umfang der Leistungskontrollen begrenzt werden und die Durchführung umfangreicherer Leistungskontrollen zwischen den Lehrkräften abgestimmt wird. Hoch- und Fachschulabschluß §12 (1) Der Hochschulabschluß wird gemäß § 59 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem den Studenten erteilt, die die in den Studienplänen fixierten Anforderungen erfüllt haben. Mit dem Hochschulabschluß ist das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung verbunden. (2) Der Hochschulabschluß wird mit dem Erwerb des akademischen Grades Diplom eines Wissenschaftszweiges erteilt. (3) In Fachrichtungen des Hochschulstudiums, für die der Erwerb des Diploms im Studienplan nicht festgelegt ist, wird der Hochschulabschluß mit bestandener Hauptprüfung erteilt. §13 Der Fachschulabschluß wird gemäß § 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem den Studenten erteilt, die die in den Studienplänen fixierten Anforderungen erfüllt haben. Mit dem Fachschulabschluß ist das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung verbunden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 184 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 184) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 184 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 184)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bestehen.

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