Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 163

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 163 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 163); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 11. Februar 1975 163 §76 Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch berufsbedingte gesundheitsschädigende Einflüsse bei der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten bzw. Arbeitsaufgaben hervorgerufen wird und in der „Liste der Berufskrankheiten“ genannt ist. Als berufliche Tätigkeit bzw. Arbeitsaufgabe gilt auch die im § 75 Abs. 3 genannte Versorgung der Wirtschaft. §77 Als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gelten auch Körper- und Gesundheitsschäden, die in Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik eingetreten sind. §78 Das Verfahren für die Meldung von Arbeitsunfällen sowie von Berufskrankheiten ist in gesonderten Rechtsvorschriften geregelt. Zu § 48 Abs. 2 der Verordnung: §79 Als Ablauf der Frist von 6 Wochen gilt für Versicherte, die Krankengeld nach Arbeitstagen erhalten, der 36. Arbeitstag. Zu § 48 Abs. 3 der Verordnung: §80 (1) Für die Feststellung der Einkünfte, Vergütungen bzw. Gewinne des jeweiligen Versicherten gelten die §§ 10, 27, 36 und 47. (2) Den Versicherten, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehören, sind Versicherungspflichtige gleichgestellt, die a) eine Zusatzrente nach der Verordnung vom 10. Februar 1971 über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (GBl. II Nr. 17 S. 121) erhalten, b) eine vor dem 1. März 1971 festgesetzte Zusatzrente nach der Verordnung vom 15. März 1968 über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 29 S. 154) erhalten, c) nur nach dieser Verordnung pflichtversichert sind und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beitreten können, weil sie Beiträge zu einer zusätzlichen Versorgung zahlen. Zu § 48 Absätze 3 bis 5 und § 56 Abs. 2 der Verordnung: §81 Als Kinder gelten die im § 69 Abs. 1 Buchst, b genannten Kinder. Zu § 48 Absätze 3 bis 5 der Verordnung: §82 (1) Verändert sich während des Bezuges von Krankengeld die Zahl der Kinder und hat diese Veränderung Einfluß auf die Höhe des Krankengeldes, gilt der neue Prozentsatz von den täglichen Nettodurchschnittseinkünften a) bei einer Erhöhung ab Ersten des Monats der Veränderung, frühestens jedoch ab Beginn der Zahlung dieses Krankengeldes in diesem Monat, b) bei einer Minderung ab Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats. (2) Verändert sich während des Bezuges von Krankengeld bei Versicherten ohne Kinder der Familienstand, ist entsprechend Abs. 1 zu verfahren. (3) Die Veränderung der Zahl der Kinder bzw. des Familienstandes ist vom Anspruchsberechtigten unverzüglich der für die Auszahlung des Krankengeldes zuständigen Stelle zu melden. Zu § 48 Abs. 4 der Verordnung: §83 Von den Kreisdirektionen bzw. Kreisstellen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik ist die Bezugszeit des von ihnen ausgezahlten Krankengeldes in die letzte Spalte der Seite „Heilbehandlung“ des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bei der letzten Zahlung einzutragen. Von den sozialistischen Produktionsgenossenschaften bzw. kooperativen Einrichtungen, die die Geldleistungen der Sozialversicherung selbst auszahlen, sind bei Beendigung der Versicherungspflicht entsprechende Eintragungen für das laufende Kalenderjahr vorzunehmen. Zu § 48 Abs. 5 der Verordnung: §84 (1) Die Kreisstelle für Tuberkulose und Lungenkrankheiten bescheinigt für die auszahlende Stelle, seit wann die medizinischen Voraussetzungen für den Anspruch auf dieses Krankengeld vorliegen. (2) Die Kreisstelle für Tuberkulose und Lungenkrankheiten ist verpflichtet, der auszahlenden Stelle unverzüglich den Zeitpunkt des Fortfalls des Anspruchs auf dieses Krankengeld schriftlich mitzuteilen. Zu § 49 Abs. 2 der Verordnung: §85 (1) Die Einweisung zur stationären Beobachtung wegen des Verdachtes einer Berufskrankheit wird einer stationären Behandlung wegen Berufskrankheit gleichgestellt. (2) Krankengeld anstelle des Hausgeldes ist auch dann zu zahlen, wenn bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und wegen einer anderen Erkrankung die stationäre Behandlung wegen der anderen Erkrankung erfolgt. Zu § 50 Abs. 1 der Verordnung: §86 (1) Ein erneuter Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist gegeben, wenn a) nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit ein-tritt oder b) später als 13 Wochen nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eintritt. (2) Tritt zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung hinzu und dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen der anderen Erkrankung länger als die Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, beginnt nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eine neue Leistungsfrist von längstens 78 Wochen. §87 Die ärztliche Feststellung, ob mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten gerechnet werden kann, ist in der 18. bis 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit a) bei ambulanter Behandlung durch die Ärzteberatungskommission, b) bei stationärer Behandlung durch den Leiter der stationären Einrichtung zu treffen und im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vierteljährlich zu wiederholen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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