Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 151

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 151 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 151); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 11. Februar 1975 151 VIII. Allgemeine Bestimmungen §69 Antragstellung Geldleistungen nach dieser Verordnung werden auf Antrag gewährt. Die Anträge sind zu stellen a) vom Mitglied der sozialistischen Produktionsgenossenschaft in seiner Genossenschaft bzw. kooperativen Einrichtung, soweit diese die beantragten Geldleistungen auszahlt, b) von Mitgliedern sozialistischer Produktionsgenossenschaften, die die Geldleistungen nicht von ihrer Genossenschaft bzw. kooperativen Einrichtung erhalten, sowie von allen anderen Versicherten und Anspruchsberechtigten bei der für ihren Wohnort zuständigen Kreisdirektion bzw. Kreisstelle der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Als Antrag gilt die Vorlage der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bzw. der zur Zahlung erforderlichen anderen Unterlagen. §70 Verjährung (1) Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Leistungsanspruch entstanden ist. (2) Ansprüche der Sozialversicherung auf nicht oder zu niedrig entrichtete Beiträge und Unfallumlage verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragszahlung unterlassen oder der Beitrag zu niedrig entrichtet wurde. (3) Ein Anspruch auf Erstattung zuviel abgeführter Beiträge und Unfallumlage besteht für das laufende Kalenderjahr und das diesem vorangegangene Kalenderjahr. §71 Einspruchsrecht (1) Ist der Versicherte mit der Entscheidung der sozialistischen Produktionsgenossenschaft, der kooperativen Einrichtung bzw. der Kreisdirektion oder Kreisstelle der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung, Versagung oder Rückforderung der in dieser Verordnung genannten Leistungen (einschließlich der Leistungen für Familienangehörige) bzw. über die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall oder einer Krankheit als Berufskrankheit nicht einverstanden, kann er bei der Kreis-beschwerdekommission der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik und gegen deren Beschluß bei der Bezirksbeschwerdekommission der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung Einspruch ein-legen. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den im § 37 genannten Personenkreis. §72 Mehrfache Leistungsansprüche Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für den Anspruch auf mehrere Geldleistungen vor, besteht Anspruch auf die für den Versicherten günstigere Leistung, soweit in dieser Verordnung nicht die Zahlung mehrerer Leistungen festgelegt ist. §73 Leistungsgewährung an mehrfach Sozialpflichtversicherte (1) Besteht Sozialpflichtversicherung nach dieser Verordnung und gleichzeitig zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, zahlen beide Sozialversicherungen die Geldleistungen nach den für ihre Versicherten geltenden Bestimmungen. Vorrangig ist die Gewährung von Geldleistungen durch die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten. Sachleistungen werden von der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten gewährt. (2) Versicherte, die gleichzeitig auf Grund mehrerer Tätigkeiten nach dieser Verordnung sozialpflichtversichert sind, erhalten die aus diesen Versicherungsverhältnissen zu gewährenden Geldleistungen als Gesamtbetrag. §74 Auszahlung der Geldleistungen (1) Krankengeld und Hausgeld sowie die Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder sind auszuzahlen a) in den sozialistischen Produktionsgenossenschaften sowie in den kooperativen Einrichtungen an den Tagen, an denen die Vergütungen für die Arbeitsleistungen ausgezahlt werden, b) in den Kreisdirektionen bzw. Kreisstellen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik jeweils nach Ablauf von 10 Tagen. (2) Die Auszahlung des Krankengeldes bzw. Hausgeldes für eine Heil- oder Genesungskur bzw. prophylaktische Kur kann bis zu 4 Wochen im voraus erfolgen. Das gleiche gilt für die Auszahlung des Krankengeldes bei stationärer Heilbehandlung in der Tuberkuloseheilstätte oder einer gleichgestellten Tuberkuloseeinrichtung. (3) Die Auszahlung der Mütterunterstützung und des Zuschusses an Mütter im Lehrverhältnis erfolgt für den jeweiligen Kalendermonat a) in den sozialistischen Produktionsgenossenschaften sowie in den kooperativen Einrichtungen am ersten Zahltag im Monat, an dem die Vergütungen für die Arbeitsleistung ausgezahlt werden, b) durch die Kreisdirektionen bzw. Kreisstellen der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik zu Beginn des Monats. (4) Das Schwangerschafts- und Wochengeld ist an den Tagen zu zahlen, an denen auch die Vergütungen für die Arbeitsleistung ausgezahlt werden. (5) Die Auszahlung der Bestattungsbeihilfe und die Erstattung entstandener Fahrkosten erfolgt bei Vorlage der erforderlichen Nachweise. §75 Leistungen bei Aufenthalt in einem anderen Staat (1) Während des Aufenthaltes in einem anderen Staat besteht kein Anspruch auf Geldleistungen nach dieser Verordnung. Sind Kosten für notwendige Heilbehandlung entstanden, kann ein Ersatz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Höhe der in der Deutschen Demokratischen Republik für die Sozialversicherung geltenden Kostensätze erfolgen. (2) Während des Aufenthaltes in einem anderen Staat, mit dem zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung bzw. des Gesundheitswesens bestehen, richtet sich der Umfang der Leistungen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarungen. Ruhen und Versagen von Geldleistungen §76 Der Anspruch auf Krankengeld ruht a) bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tage der Meldung, b) bei unbegründeter Nichtbefolgung der Überweisung zur Vorstellung bei der Ärzteberatungskommission für die Dauer des un entschuldigten Fernbleibens von der Ärzteberatungskommission,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl, zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Gesetz werden die einzelnen Handlungsmöglichkeiten geregelt, mit denen in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingegriffen werden darf, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden. Die Einziehung von Sachen gemäß Halbsatz bedarf keiner weiteren rense orde isse, Sie ist als selbständige Einziehung ohne Ordnungsstrafverfahren mög- lieh.

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