Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 150

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 150 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 150); 150 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 11. Februar 1975 iSonderbestimmungen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus §62 (1) Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten zu den Geldleistungen der Sozialversicherung einen Zuschlag bis zur Höhe der Nettodurchschnittseinkünfte. Besteht Anspruch auf Lohnausgleich bzw. auf dem Lohnausgleich entsprechende Ausgleichszahlungen, sind diese Ausgleichsbeträge auf den Zuschlag anzurechnen. Soweit nach dieser Verordnung Begrenzungen in der Höhe der Nettoeinkünfte für die Berechnung der Geldleistungen festgelegt sind, gilt diese Begrenzung auch für die Berechnung de.s Zuschlages. (2) Bei stationärer Behandlung erhalten Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus Krankengeld anstelle von Hausgeld. Dauert die stationäre Behandlung bei Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit noch an, wird für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung das Krankengeld wedtergezahlt. §63 (1) Die Bestattungsbeihilfe beim Tode eines Kämpfers gegen den Faschismus sowie beim Tode eines Verfolgten des Faschismus beträgt 400 M und beim Tode eines anspruchsberechtigten Familienangehörigen 200 M. (2) Beim Tode eines Empfängers einer Hinterbliebenenpension 'beträgt die Bestattungsbeihilfe 200 M. Berechnung und Zahlung der Geldleistungen §64 Die Geldleistungen werden für a) Versicherte, mit Ausnahme der unter Buchst, b Genannten, für Kalendertage, b) nach § 8 Abs. 2 pflichtversicherte delegierte Mitglieder für Arbeitstage berechnet und gezahlt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Arbeitstage ergeben sich aus der 6-Tage-Arbeitswoche. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, gelten bei der Berechnung und Zahlung der Geldleistungen als Arbeitstage. Berechnung der beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte §65 (1) Die täglichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte sind nach den beitragspflichtigen Einkünften, Vergütungen bzw. Gewinnen zu berechnen, die in dem Kalenderjahr erzielt wurden, das dem Eintritt des Leistungsfalles vorangegangen ist, soweit sich nicht aus den §§ 66 und 67 etwas anderes ergibt. (2) Der Berechnung der täglichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte sind die Einkünfte, Vergütungen bzw. Gewinne zugrunde zu legen, für die nach den Rechtsvorschriften Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. §66 (1) Hat der Versicherte im vorangegangenen Kalenderjahr oder im laufenden Kalenderjahr seine nach dieser Verordnung versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, sind die beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte nach den beitragspflichtigen Einkünften, Vergütungen bzw. Gewinnen zu berechnen, die seit Beginn dieser Versicherungspflicht im vorangegangenen bzw. laufenden Kalenderjahr erzielt wurden. Beginnt für nach § 8 Abs. 2 pflichtversicherte delegierte Mitglieder sowie für Mitglieder von PGH bzw. von Kollegien die Leistungsgewährung nach Ablauf von 12 Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht, gelten die in den ersten 12 Monaten erzielten beitragspflichtigen Einkünfte bzw. Vergütungen als beitragspflichtige Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres. (2) Entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 ist zu verfahren, wenn sich für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften einschließlich der delegierten Mitglieder im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr durch schriftliche Veränderung der Vereinbarung über die zu leistende Arbeit bzw. durch schriftliche Änderung der Delegierungsvereinbarung die Einkünfte bzw. die Vergütung oder die Arbeitszeit ständig verändert haben (z. B. ständige Übernahme einer anderen Tätigkeit, ständige Veränderung der Arbeitszeit) bzw. beschlossene Lohnveränderungen wirksam werden. (3) Bei Gewährung, Veränderung oder Entzug von Leistungszuschlägen sowie Funktionszulagen und Leistungszulagen gemäß dem Statut und der Betriebsordnung der kooperativen Einrichtung der Landwirtschaft sowie den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind die beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte um die dadurch entstehende Differenz zu erhöhen bzw. zu verringern. §67 (1) Treten während des Bezuges von Geldleistungen Lohnerhöhungen durch 'beschlossene Lohnveränderungen ein, sind, sofern sich diese Veränderungen auf die Höhe der Einkünfte bzw. Vergütungen von Mitgliedern sozialistischer Produktionsgenossenschaften einschließlich der delegierten Mitglieder auswirken, die täglichen bzw. monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte dieser Mitglieder um die dadurch entstehende Differenz zu erhöhen. (2) Beginnt der Bezug von Geldleistungen während des Lehrverhältnisses und wurde mit dem Lehrling bereits ein Vertrag über seine Tätigkeit nach Beendigung der Lehrausbildung abgeschlossen, sind ab vorgesehenem Beginn dieser Tätigkeit die täglichen bzw. monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte auf der Grundlage der vereinbarten Einkünfte bzw. Vergütung neu zu berechnen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldleistungen weiter bestehen. (3) Dauert der Bezug von Geldleistungen über den Jahreswechsel hinaus an, sind die täglichen bzw. monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte nach den beitragspflichtigen Einkünften des abgelaufenen Kalenderjahres neu zu berechnen. Sind diese neu 'berechneten beitragspflichtigen Durchschnittseinikünfte höher als die bis Jahresende zugrunde gelegten, sind ab Beginn des neuen Jahres die höheren beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte zugrunde zu legen. Berechnung der Nettodurchschnittseinkünfte §68 (1) Die täglichen Nettodurchschnittseinkünfte sind nach den Grundsätzen des § 65 Abs. 1 und der §§ 66 und 67 unter Beachtung der nachfolgenden Absätze 2 und 3 zu berechnen. (2) Die Festlegung der Nettoeinkünfte erfolgt unter Zugrundelegung der im Berechnungszeitraum erzielten Einkünfte, Vergütungen bzw. Gewinne, die ihrer Art nach der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen. Die Nettoeinkünfte ergeben sich durch Abzug der vom Versicherten für diese Einkünfte, Vergütungen bzw. Gewinne zu zahlenden Abgaben bzw. Steuern und des vom Versicherten zu zahlenden Beitrages zur Sozialpflichtversicherung. (3) Bei Veränderung der Besteuerung infolge Veränderung des Familienstandes oder der Anzahl der Kinder im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr sind die Nettodurchschnittseinkünfte entsprechend der Besteuerung vor Beginn des Bezuges von Geldleistungen umzurechnen. Das gleiche gilt bei Gewährung, Veränderung oder Entzug von Steuerermäßigungen und steuerfreien Beträgen sowie dann, wenn der Versicherte auf Grund eines Vollrentenbezuges von der Beitragspflicht zur Sozialpflichtversicherung befreit wurde bzw. wenn für Handwerker, selbständig Tätige und ständig mitarbeitende Ehegatten der Beitrag infolge Vollrentenbezuges auf 10 % der beitragspflichtigen Einkünfte festgesetzt wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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