Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 144

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 144 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 144); 144 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 11. Februar 1975 (2) Lehrlinge Sind bei der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn sie Mitglied der PGH sind. § 13 (1) Der Beitrag zur Sozialversicherung ist für die PGH und die Kollegien sowie für ihre Mitglieder ein Monatsbeitrag und beträgt für a) das Mitglied 10 % b) die PGH bzw. das Kollegium 10%. der beitragspflichtigen monatlichen Arbeitsvergütung des Mitgliedes. (2) Versicherungspflichtige Mitglieder, die eine Vollrente beziehen, sind von der Zahlung ihres Beitrages befreit. Die PGH und das Kollegium sind zur Zahlung ihres Beitrages verpflichtet. § 14 Keine Beitragspflicht besteht für a) den 600 M monatlich übersteigenden Teil der Arbeitsvergütung der Mitglieder. Sie können für diesen Teil der Arbeitsvergütung bis zu höchstens 1 200 M monatlich eine freiwillige Zusatzrentenversicherung abschließen. b) Kalendertage, für .die gemäß § 28 die Pflichtversicherung nicht unterbrochen wird, c) Einkünfte, die PGH-Mitglieder aus nutzungsweiser Überlassung oder aus dem Verkauf von Maschinen, Werkzeugen, Einrichtungsgegenständen, Fabrikationsräumen und dergleichen erzielen, d) Bezüge aus dem Konsumtionsfonds der PGH, e) Urlaubsabgeltungen aus in Rechtsvorschriften genannten Gründen, f) Bezüge, die nach dem Tod des Mitgliedes an die Angehörigen für bestimmte Zeit weitergezahlt werden. § 15 Die PGH sowie die Kollegien sind verpflichtet, a) die Versicherungspflicht ihrer Mitglieder festzustellen, b) die von ihnen und den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie die Unfallumlage zu berechnen und an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, abzuführen. Sie sind für nicht oder zu niedrig abgeführte Beiträge und Unfallumlage gegenüber der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik materiell verantwortlich. Inhaber von Handwerksbetrieben sowie deren im Handwerksbetrieb ständig mitarbeitende Ehegatten § 16 Inhaber von Handwerksbetrieben, die nach den Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Handwerker besteuert werden (nachfolgend Handwerker genannt), sind bei der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn der beitragspflichtige Gewinn mindestens 900 M im Kalenderjahr beträgt. § § 17 Ehegatten von pflichtversicherten Handwerkern sind bei der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn sie ständig im Handwerksbetrieb ihres Ehegatten mit-arbeiten und diese ständige Mitarbeit nach Art und Umfang des Handwerksbetriebes der Arbeitsleistung eines Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis im gleichen oder in einem vergleichbaren Betrieb entspricht und der auf die Arbeitsleistung des Ehegatten entfallende Anteil am Gewinn aus dem Handwerksbetrieb mindestens 900 M im Kalenderjahr beträgt oder die Entlohnung eines gleichartig beschäftigten Werktätigen bei gleicher Arbeitsleistung und unter Berücksichtigung des entsprechenden Tariflohnes mindestens 900 M im Kalenderjahr betragen würde. § 18 Ständig mitarbeitende Ehefrauen von Handwerkern, die ab 1. Juli 1968 auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung befreit wurden, unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach dieser Verordnung. Diese Befreiung kann von der Ehefrau des Handwerkers nicht widerrufen werden und gilt auch, wenn sie diese Mitarbeit beendet und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnimmt. § 19 (1) Der Beitrag zur Sozialversicherung ist ein Jahresbeitrag. Er beträgt für a) den Handwerker 20 % seines beitragspflichtigen Gewinns, b) den ständig mitarbeitenden Ehegatten 20% seiner beitragspflichtigen Einkünfte. (2) Für Handwerker bzw. für deren ständig mitarbeitende Ehegatten, die eine Vollrente beziehen, beträgt der Jahresbeitrag 10 % der beitragspflichtigen Gewinne bzw. Einkünfte. § 20 Sind beide Ehegatten Handwerker und werden sie mit den aus der handwerklichen Tätigkeit erzielten Gewinnen auf Grand der Zusammenveranlagung als Handwerker besteuert, ist der Anteil jedes Ehegatten am Gesamtgewinn Grundlage für die Berechnung seines Jahresbeitrages. § 21 Keine Beitragspflicht besteht a) für den Teil des Gewinns des Handwerkers bzw. der Einkünfte des ständig mitarbeitenden Ehegatten, der den Betrag von 7 200 M im Kalenderjahr übersteigt. Für diesen Teil des Jahresgewinns bzw. der Jahreseinkünfte bis zu höchstens 14 400 M im Kalenderjahr können sie eine freiwillige Zusatzrentenversicherung abschließen. b) für Handwerker, die keine Werktätigen beschäftigen, sowie für alle in Handwerksbetrieben ständig mitarbeitenden Ehegatten für Kalendertage, für die gemäß § 28 die Pflichtversicherung nicht unterbrochen wird. §22 (1) Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, hat die Aufgabe, a) die Versicherungspflicht der Handwerker und ihrer ständig mitarbeitenden Ehegatten festzustellen, b) die Beiträge sowie die Unfallumlage festzusetzen. (2) Der Handwerker ist verpflichtet, die Beiträge sowie die Unfallumlage zu berechnen und an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, abzuführen. Er ist für nicht oder zu niedrig berechnete bzw. abgeführte Beiträge und Unfallumlage gegenüber der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik materiell verantwortlich. Private Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten § 23 (1) Private Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige (nachstehend selbständig Tätige;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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