Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 127

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 127 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 127); Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 31. Januar 1975 127 von Konditionen für die Berechnung von mineralischen Rohstoffen mit Ausnahme von Grundwasser und v.on Volumina natürlicher unterirdischer Speicher (nachstehend Speichervolumina genannt), von Vorratsberechnungen mineralischer Rohstoffe einschließlich Grundwasser (nachstehend Lagerstättenvorräte genannt) und von Berechnungen an Speichervolumina. (2) Die Staatliche Vorratskommission erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, der Gesetze der Volkskammer, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der vom Minister für Geologie erlassenen Anordnungen, Vorratsklassifikationen, Instruktionen und Richtlinien für die Ausarbeitung, Einreichung, Prüfung und Beratung von Konditionen, Vorratsberechnungen und Berechnungen von Speichervolumina. (3) Die Staatliche Vorratskommission trifft Entscheidungen über die von den zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen ausgearbeiteten Konditionen, Vorratsberechnungen und Berechnungen von Speichervolumina. Die Entscheidungen der Staatlichen Vorratskommission bedürfen der Bestätigung des Ministers für Geologie. Der Minister für Geologie kann die staatliche Bestätigung dem Vorsitzenden der Staatlichen Vorratskommission übertragen. (4) Bei Konditionen zur Berechnung von Lagerstättenvorräten, deren Gewinnung die Deckung des perspektivischen Bedarfs der Volkswirtschaft an mineralischen Rohstoffen entscheidend beeinflußt, erfolgt die staatliche Bestätigung durch den Minister für Geologie in Übereinstimmung mit dem jeweils zuständigen Minister und dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission. (5) Die Staatliche Vorratskommission wird durch den Vorsitzenden der Staatlichen Vorratskommission geleitet. Er ist dem Minister für Geologie für die Arbeit der Staatlichen Vorratskommission verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (6) In die Staatliche Vorratskommission sind bewährte und erfahrene Wissenschaftler, Praktiker und Spezialisten, die in der Forschung, Erkundung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe tätig sind, zu berufen. Die Berufung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Staatlichen Vorratskommission erfolgt auf Vorschlag des Ministers für Geologie durch den Ministerrat. (7) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Staatlichen Vorratskommission haben sich in ihrer Tätigkeit von den gesamtstaatlichen Interessen zur effektiven Nutzung der mineralischen Vorratsbasis leiten zu lassen. Sie haben durch sachkundige, objektive und allseitige Prüfung und Beratung von Konditionen, Vorratsberechnungen und Berechnungen von Speichervolumina aktiv zur Ausarbeitung wissenschaftlich begründeter Entscheidungen beizutragen. §2 (1) Der Prüfung und Beratung durch die Staatliche Vorratskommission sowie der staatlichen Bestätigung unterliegen Konditionen für die Berechnung von Lagerstättenvorräten sowie wesentliche Veränderungen von Konditionen, die durch veränderte Technologien und volkswirtschaftliche Bewertungskriterien sowie neue geologische Untersuchungsergebnisse hervorgerufen werden. (2) Konditionen zur Berechnung -von Grundwasservorräten und Speichervolumina werden von den Organen der Wasserwirtschaft bzw. den zuständigen Industriezweigleitungen erarbeitet und bestätigt. (3) Der Prüfung und Beratung durch die Staatliche Vorratskommission sowie der staatlichen Bestätigung unterliegen die Vorratsberechnungen aller neu erkundeten Lagerstätten sowie wesentliche Veränderungen der Vorratsberechnungen und Neuberechnungen von Lagerstättenvorräten, die durch neue geologische Untersuchungsergebnisse, veränderte Technologien und volkswirtschaftliche Bewertungskriterien in den bereits genutzten Lagerstätten hervorgerufen werden. Die Prüfung und Beratung der Vorratsberechnungen schließt die Prü- fung der Ergebnisberichte über die durchgeführten Untersuchungsarbeiten ein. (4) Die Staatliche Vorratskommission kann durch den Minister für Geologie mit der Begutachtung volkswirtschaftlich bedeutsamer geowissenschaftlicher Forschungsergebnisse beauftragt werden. §3 (1) Die staatliche Bestätigung der Lagerstättenvorräte und Speichervolumina durch den Minister für Geologie ist eine Voraussetzung für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen für den Aufschluß von Lagerstätten, den Abbau, die Förderung und die Verarbeitung mineralischer Rohstoffe sowie für die Errichtung von Anlagen für die behälterlose Speicherung in natürlichen unterirdischen Speichern. (2) Der Minister für Geologie ist berechtigt, die staatliche Bestätigung von Konditionen und Lagerstättenvorräten aufzuheben und von den Ministern und Leitern anderer zentraler Staatsorgane eine Überarbeitung der Konditionen oder eine Neuberechnung von Lagerstättenvorräten zu fordern, wenn das infolge neuer Untersuchungsergebnisse, Veränderungen der Technologie und volkswirtschaftlichen Bewertungskriterien erforderlich ist. §4 Der Minister für Geologie regelt das Verfahren der Prüfung, Beratung und Bestätigung von Konditionen und Lagerstättenvorräten, die von örtlicher Bedeutung sind, in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen. II. Rechte und Pflichten §5 (1) Der Vorsitzende der Staatlichen Vorratskommission ist berechtigt: die Ausarbeitung von Konditionen und Berechnungen an Lagerstättenvorräten und Speichervolumina zu kontrollieren, Empfehlungen zur Vervollkommnung von Konditionen und Berechnungen an Lagerstättenvorräten und Speichervolumina den zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zu unterbreiten und ihnen Auflagen zur Beseitigung von Mängeln zu erteilen, von den zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen Zeitplanvorschläge für die Einreichung von Konditionsanträgen, Vorratsberechnungen und Berechnungen von Speichervolumina anzufordem und die Einsendungstermine festzulegen, zu den eingereichten Berechnungen weitere Unterlagen anzufordern, die mit der Beratung der Berechnungen im Zusammenhang stehen bzw. die Berechnung stützten, die Originaldokumente einzusehen sowie zusätzliche Erläuterungen zu verlangen, die zur Entscheidungsvorbereitung notwendig sind, soweit erforderlich, die Prüfung der methodischen Durchführung der geologischen Arbeiten in den Objekten sowie die Prüfung der Primärdokumentation dieser Arbeiten zu veranlassen, zur Prüfung und Beratung von Konditionen sowie von BePechnungen an Lagerstättenvorräten und Speichervolumina in Abstimmung mit den zuständigen Leitern Sachverständige zur Begutachtung einzusetzen und zur Beratung in der Staatlichen Vorratskommission hinzuzuziehen. (2) Der Vorsitzende der Staatlichen Vorratskommission ist verpflichtet: die Entscheidungen der Staatlichen Vorratskommission über Konditionen, Vorratsberechnungen und Berechnungen von Speichervolumina dem Minister für Geologie zur staatlichen Bestätigung zu unterbreiten, soweit ihm nicht gemäß § 1 Abs. 2 das Recht zur Bestätigung durch den Minister für Geologie übertragen wurde,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsorganen der Zollverwaltung aus sonstigen Untersuchungshandlungen resultiert. Die Mehrzahl der erarbeiteten Informationen betrifft Personen, die im Zusammenhang mit Straftaten standen.

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