Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 126 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 31. Januar 1975 organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke berufen bzw. abberufen. (5) Die Minister, die Leiter anderer zentraler Staatsorgane und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke sind verpflichtet, geeignete Kader für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Staatlichen Lagerstätteninspektion zu benennen. §4 (1) Die Staatliche Lagerstätteninspektion führt ihre Tätigkeit auf der Grundlage von Inspektionsplänen durch, die vom Minister für Geologie zu bestätigen sind. In den Inspektionsplänen ist der terminliche Ablauf sowie der Einsatz der Inspektoren festzulegen. Der Einsatz ehrenamtlicher Inspektoren für das bevorstehende Planjahr ist mit den zuständigen Ministem, Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke abzustimmen. Für kurzfristig angesetzte Inspektionsaufgaben ist der Einsatz ehrenamtlicher Inspektoren operativ abzustimmen. (2) Die Kontrollen der Staatlichen Lagerstätteninspektion sind gründlich vorzubereiten und mit hoher Qualität durchzuführen. §5 (1) Die Staatliche Lagerstätteninspektion hat bei Wahrung der Rechtsvorschriften über den Geheimnisschutz das Recht, im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Auskünfte zu verlangen, in Pläne und andere Dokumente und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Leiter der Staatlichen Lagerstätteninspektion kann zur Klärung von Sachverhalten von den zuständigen Organen und Einrichtungen oder von Sachverständigen Gutachten anfordem. (2) Die Staatliche Lagerstätteninspektion kann von den verantwortlichen Leitern und Mitarbeitern mündliche oder schriftliche Erklärungen und Stellungnahmen verlangen und in den zu kontrollierenden Organen und Einrichtungen an Beratungen, die Aufgaben gemäß § 2 behandeln, teilnehmen. §6 (1) Die Staatliche Lagerstätteninspektion unterbreitet dem Minister für Geologie Vorschläge, durch die er von den Ministem, den Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke Entscheidungen zur Beseitigung von Mängeln und Unzulänglichkeiten bei der Erkundung, Gewinnung und dem Einsatz der mineralischen Rohstoffe fordert. (2) Im Ergebnis der Kontrolltätigkeit sind durch den Minister für Geologie dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, den zuständigen Ministem, den Leitern anderer zentraler Staatsorgane und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke Vorschläge zur komplexen Untersuchung sowie zur verlustarmen und komplexen Nutzung von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe für die Aufnahme in die Volkswirtschaftspläne und für Leitungsentscheidungen zu unterbreiten. §7 (1) Die Ergebnisse der Inspektion sind mit den Leitern der kontrollierten wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen auszuwerten. Ihnen können durch den Leiter der Staatlichen Lagerstätteninspektion oder durch den Minister für Geologie schriftliche Hinweise und Empfehlungen gegeben bzw. Auflagen erteilt werden. Zur Erfüllung der im Ergebnis der Kontrolltätigkeit gegebenen Hinweise, Empfehlungen und erteilten Auflagen ist eine wirksame Kontrolle durch die Staatliche Lagerstätteninspektion zu organisieren. (2) Auflagen können erteilt werden bei schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die zur Sicherung der komplexen Untersuchung, verlustarmen Gewinnung, volkswirtschaftlich effektiven Nutzung und zum Schutz der Lagerstätten sowie zur Erfassung der Vorräte an einheimischen mineralischen Rohstoffen erlassen wurden. (3) Gegen eine Auflage ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen Beschwerde beim Leiter der Staatlichen Lagerstätteninspektion zulässig. Wird dem Einspruch nicht abge- holfen, so ist er innerhalb von 10 Tagen nach Zugang dem Minister für Geologie zur endgültigen Entscheidung zu übergeben. Ist die Auflage vom Minister für Geologie erteilt worden, so entscheidet er endgültig über den Einspruch. (4) Bei nicht vollständiger oder nicht termingerechter oder verweigerter Erfüllung der Auflage können durch den Leiter der Staatlichen Lagerstätteninspektion Sanktionen bis zur Höhe von 100 000 M festgesetzt werden. Das ist dem zuständigen Leiter schriftlich anzudrohen. Sanktionen können wiederholt aus dem gleichen Grunde festgelegt werden, solange .die Auflagen nicht erfüllt sind. Die festgesetzten Sanktionen sind innerhalb einer Frist von 6 Werktagen an das Ministerium für Geologie zu bezahlen. Eingenommene Sanktionen sind an den Staatshaushalt abzuführen. (5) Gegen die Höhe der festgesetzten Sanktionen ist innerhalb einer Frist von 5 Tagen die Beschwerde bei der Staatlichen Lagerstätteninspektion zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gilt Abs. 3. (6) Die Sanktionsfestsetzung ist aufzuheben, wenn die Handlungen zum Zeitpunkt der Zustellung bereits durchgeführt waren. Von der Sanktionsfestsetzung ist abzusehen oder die Festsetzung aufzuheben, wenn die Handlungen aus einem wichtigen Grund unterblieben sind oder verzögert wurden. §8 (1) Verstoßen Leiter oder Mitarbeiter gegen Rechtsvorschriften, die zur Sicherung der komplexen Untersuchung, verlustarmen Gewinnung, volkswirtschaftlich effektiven Nutzung und zum Schutz der Lagerstätten sowie zur Erfassung der Vorräte an einheimischen mineralischen Rohstoffen erlassen wurden, ist durch den Leiter der Staatlichen Lagerstätteninspektion die Einleitung von Disziplinarverfahren sowie das Geltendmachen der materiellen Verantwortlichkeit durch die zuständigen Organe und Einrichtungen zu verlangen. (2) Bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen sind durch den Leiter der Staatlichen Lagerstätteninspektion unverzüglich die zuständigen staatlichen Organe zu informieren. III. Schlußbestimmungen §9 (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lagerstätten radioaktiver mineralischer Rohstoffe. (2) Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Geologie im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. §10 Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1974 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Sindermann Vorsitzender Der Minister für Geologie Dr. Bochmann Verordnung über die Staatliche Vorratskommission für mineralische Rohstoffe vom 18. Dezember 1974 I. Stellung und Aufgaben §1 (1) Die Staatliche Vorratskommission für mineralische Rohstoffe beim Ministerium für Geologie (nachstehend Staatliche Vorratskommission genannt) ist das zentrale staatliche Organ zur Prüfung, Beratung und Bestätigung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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