Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 121

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 121 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 121); 121 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 28. Januar 1975 Kapitel III Mitteilungen an das Strafregister §21 Mitteilungspflicht (1) Jede eintragungspflichtige Entscheidung ist dem Strafregister und dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Volkspolizeikreisamt durch das Rechtspflegeorgan mitzuteilen, das die Entscheidung getroffen hat. Die Mitteilung hat die vollständige Entscheidung der Rechtspflegeorgane zu umfassen. (2) Die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Veraiitwortlichkeit hat das hierfür gemäß § 339 StPO zuständige Organ mitzuteilen. (3) Eintragungspflichtige Tatsachen, die Wehrpflichtige beireffen, sind auch dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen. §22 Form und Frist der Mitteilung X (1) Eintragungspflichtige Entscheidungen sind dem Strafregister innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Sonstige Entscheidungen entsprechend § 18 dieses Gesetzes sowie andere eintragungspflichtige Tatsachen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Erlaß oder nach ihrem Eintritt mitzuteilen. (2) Die Mitteilungen an das Strafregister sind formgebunden und müssen die vollständigen Personalien des Betroffenen, die genaue Bezeichnung des Organs, das die Entscheidung getroffen hat, sowie den Tag des Erlasses und der Rechtskraft der Entscheidung oder des Eintritts der anderen eintragungspflichtigen Tatsache enthalten. (3) Bei der nachträglichen Bildung einer Hauptstrafe sind dem Strafregister auch die der Hauptstrafe zugrunde liegenden rechtskräftigen Urteile mitzuteilen. §23 Ergänzende Mitteilungen Wird einem auskunftsberechtigten Organ bekannt, daß dem Strafregister eintragungspflichtige Tatsachen nicht mitgeteilt wurden oder die Eintragung im Strafregister aus einem anderen Grunde unvollständig oder unrichtig ist, hat das Organ dem Strafregister die eintragungspflichtigen Tatsachen vollständig und richtig mitzuteilen. Kapitel IV Tilgung und Auskunftserteilung §24 Voraussetzungen und Form der Tilgung (1) Eintragungen im Strafregister werden nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Fristen getilgt. Die Tilgung erfolgt durch Löschen des Vermerks im Strafregister. (2) Die Tilgung der Eintragung im Strafregister ist dem Betroffenen und dem für seinen Wohnsitz zuständigen Volkspolizeikreisamt mitzuteilen. §25 Wirkung der Tilgung (1) Mit der Tilgung der Eintragung im Strafregister werden alle gesetzlichen Folgen der getilgten Entscheidung unwirksam. (2) Nach der Tilgung der Eintragung gilt der Verurteilte als nicht bestraft. Vermerke und andere Angaben, die auf seine Verurteilung oder andere ihn betreffende eintragungspflichtige Tatsachen hinweisen, Sind aus seinen Personalunterlagen zu entfernen. Werden über eine 'getilgte Entscheidung Angaben gemacht, darf dies dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. §26 Fristen- der Tilgung (1) Die Frist, nach deren Ablauf Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Strafregister getilgt werden, beträgt 1. ein Jahr bei einer Verurteilung mit einem öffentlichen Tadel; 2. zwei Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bei einer Haftstrafe sowie bei einer Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 500 Mark; 3. drei Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr, bei einer Verurteilung wegen fahrlässig begangener Straftaten bis zu 5 Jahren, bei Arbeitserziehung bis zu 2 Jahren sowie bei einer Verurteilung zu Geldstrafe über 500 Mark; 4. fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu drei Jahren, bei einer Verurteilung zu Arbeitserziehung von mehr als 2 Jahren sowie bei Ausweisung; 5. sieben Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bis zu fünf Jahren; 6. zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Ja!hren; 7. fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung Wegen Rückfallstraftaten gemäß § 44 StGB oder bei einer Verurteilung gemäß den speziellen Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils des StGB, wenn auf eine Strafe mit Freiheitsentzug von mindestens zwei Jahren erkannt wurde. (2) Die Frist, nach deren Ablauf die gerichtliche Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung getilgt wird, beträgt fünf Jahre. (3) Die Frist, nach deren Ablauf die gerichtlich angeordnete Entmündigung getilgt wird, beträgt fünf Jahre. §27 Tilgungsfristen bei Verurteilungen Jugendlicher (1) Die Frist, nach deren Ablauf Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher getilgt werden, beträgt 1. ein Jahr bei einer Verurteilung mit einem öffentlichen Tadel; 2. zwei Jahre bei einer gerichtlichen Einweisung in ein Jugendhaus, bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten sowie bei einer Verurteilung zu Jugendhaft; 3. drei Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; 4. vier Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu vier Jahren; 5. sechs Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren. (2) Die Frist, nach deren Ablauf die Verurteilung zu einer Geldstrafe getilgt wird, beträgt ein Jahr. §28 Tilgung bei Verurteilung auf Bewährung (1) Eine Verurteilung auf Bewährung wird im Strafregister nach Ablauf der Frist getilgt, die der Tilgungsfrist der Freiheitsstrafe, die dem Verurteilten für den Fall der schuldhaf-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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