Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 115

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 115 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 115); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 28. Januar 1975 115 liehen, ihrer psychischen Besonderheiten und ihres Bildungsniveaus durchgeführt werden. (3) Zur wirksamen Ausgestaltung des Strafvollzuges an . Jugendlichen ist mit den Erziehungsberechtigten, Vertretern der Jugendhilfe, der Jugendorganisation und der ehemaligen Aüsbildungs- und Arbeitsstelle der Jugendlichen eng zusammenzuarbeiten. Vollzug der Freiheitsstrafe in Jugendstrafanstalten § 39 . (1) In den Jugendstrafanstalten ist die allgemeine und berufliche Ausbildung in engem Zusammenwirken mit sozialistischen Großbetrieben zu gewährleisten. Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß sie den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entspricht und die perspektivische Entwicklung der Jugendlichen fördert. (2) In den Jugendstrafanstalten ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu gewährleisten. Sie hat auf der Grundlage der staatlichen Ausbildungsprinzipien zu erfolgen. Die Jugendlichen sind zur Teilnahme am allgemeinbildenden und berufsausbildenden Unterricht verpflichtet. (3) Durch die Inhaftierung unterbrochene Berufsausbil-dungsmaßnahmen- sind nach Möglichkeit weiterzuführen. (4) Für begonnene und bis zur Entlassung aüs der Jugendstrafanstalt nicht beendete Berufsausbildungsmaßnahmen ist im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung die Fortsetzung der Berufsausbildung nach der Entlassung zu sichern. Die Leiter der Jugendstrafanstalten haben in Verbindung mit den örtlichen Organen die dazu notwendigen Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten. ■ §40 (1) Hat der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt begonnen, bevor ein Jugendlicher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, verbleibt er auch über das achtzehnte Lebensjahr hinaus in dieser Einrichtung, wenn eine begonnene Qualifizierungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen ist. (2) Eine Freiheitsstrafe kann in einer Jugendstrafanstält auch dann vollzogen werden, wenn die Persönlichkeitsentwicklung eines zur Zeit der Straftat zwar achtzehnjährigen, aber noch nicht einundzwanzigjährigen Verurteilten erhebliche Erziehungs- oder Bildungsmängel .aufweist. (3) Jugendliche, die unter den Voraussetzungen der Absätze, 1 oder 2 in Jugendstrafanstalten untergebracht sind ■und. durch ihr Verhalten die Ordnung stören oder auf andere Jugendliche einen schädlichen Einfluß ausüben, werden durch den Leiter der Jugendstrafanstalt in eine Strafvollzugseinrichtung für erwachsene Strafgefangene eingewiesen. Für die Überweisung ist die Zustimmung des zuständigen Staatsanwalts erforderlich. §41 Strafvollzug in Jugendhäusern (1) Der Strafvollzug in Jugendhäusern 'hat den Jugendlichen ihr bisheriges verantwortungsloses Verhalten bewußt zu machen und sie zu befähigen, nach ihrer Entlassung die sozialistische Gesetzlichkeit und die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu achten und einzuhalten. (2) Die Erziehungsarbeit in den Jugendhäusern hat durch Schulbildung, berufliche Qualifizierung, staatsbürgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Betätigung zu erfolgen. Die Jugendlichen sind zur Teilnahme verpflichtet; (3) Der zuständige Staatsanwalt und der Leiter des Jugendhauses haben regelmäßig, erstmalig vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen vorhanden, entscheidet das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts über eine Entlassung. §42 Vollzug der Jugendhaft Den zu Jugendhaft verurteilten Jugendlichen ist ihr gesellschaftswidriges Verhalten durch eine strenge Ordnung und Disziplin eindringlich aufzuzeigen sowie durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz und eine sinnvolle Gestaltung der arbeitsfreien Zeit ihrer weiteren negativen Entwicklung nachhaltig entgegenzuwirken. Kapitel VI Pflichten und Rechte der Strafgefangenen §43 (1) Die Strafgefangenen haben entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes gleiche Pflichten und Rechte, unabhängig ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihres Glaubensbekenntnisses, ihrer Weltanschauung, ihrer Zugehörigkeit zu einer Klasse oder sozialen Schicht. (2) Während des Strafvollzuges werden ihnen Beschränkungen auferlegt, die im Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Strafvollzugseinrichtungen .erforderlich sowie für die Erziehung der Strafgefangenen notwendig und gesetzlich zulässig sind. §44 Die Strafgefangenen sind verpflichtet: 1. die in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie in den Hausordnungen festgelegten Verhaltensregeln einzuhalten; 2. den Anordnungen der Strafvollzugsangehörigen und anderen mit der Beaufsichtigung beauftragten Fersonen Folge zu leisten; 3. die ihnen zugewiesene Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten, sich dabei gegenseitig zu unterstützen und die Arbeitszeit voll zu nutzen; . 4. die Werkzeuge und Maschinen vor Beschädigung und Verlust zu bewahren und mit Material sparsam umzugehen ; 5. die Einrichtungen der Verwahr- und Arbeitsräume zu pflegen und zu schonen; 6. an den staatsbürgerlichen Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen sowie am Unterricht zur Vervollkommnung der Allgemeinbildung teilzunehmen und sich die für die Arbeit notwendige Qualifikation anzueignen; 7. die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie über den Brandschutz einzuhalten; 8. Gefahren für Personen und Sachen unverzüglich zu melden und soweit wie möglich abzuwenden. §45 (1) Strafgefangene, die während des Strafvollzuges schuldhaft einen Schaden verursachen, sind nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Bei schuldhafter Schadensverursachung in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten sind die Strafgefangenen den Geschädigten direkt zum Schadensersatz verpflichtet. Für die Höhe der Schadensersatzpflicht findet das Gesetzbuch der Arbeit entsprechende Anwendung. (3) Neben der Schadensersatzverpflichtung ist die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. (4) Hat ein Strafgefangener vorsätzlich einen Schaden verursacht, ist der zuständige Staatsanwalt zu unterrichten, der über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entscheidet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen unter Beachtung spezifischer Erfordernisse Zusammenwirkens mit der Aufgaben und Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und die Hauptwege ihrer Verwirklichung. Die Notwendigkeit der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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