Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 112 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 112); 112 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 28. Januar 1975 Vollzugsarten Vollzug der Freiheitsstrafe und der Arbeitserziehung §15 (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in einer erleichterten, einer allgemeinen, einer strengen oder in einer verschärften Vollzugsart durchzuführen. Der Vollzug der Arbeitserziehung ist in der allgemeinen oder in der strengen Vollzugsart durchzuführen. (2) Die Vollzugsarten unterscheiden sich nach der Art der Unterbringung der Strafgefangenen, ihrer Beaufsichtigung und Bewegungsfreiheit im Strafvollzug. Damit sind unterschiedliche Ordnungs- und Disziplinarbestimmungen, unterschiedliche Vergütungen der Arbeitsleistungen, Unterschiede im Umfang der persönlichen Verbindungen sowie eine differenzierte Mitwirkung der Strafgefangenen am Erziehungsprozeß verbunden. (3) Zu Freiheitsstrafe Verurteilte sind von den zu Arbeitserziehung Verurteilten innerhalb der Vollzugsart zu trennen. (4) Weitere Trennungen können zur Erhöhung der Wirksamkeit des Strafvollzuges vorgenommen werden. (5) Wurde eine Strafaussetzung auf Bewährung widerrufen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung in der Vollzugsart fortzusetzen, in der diese Strafe vor der Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung vollzogen wurde. (6) Wurde eine Verurteilung auf Bewährung widerrufen oder eine Geldstrafe in Freiheitsstrafe umgewandelt, hat der Vollzug der Freiheitsstrafe nach den Grundsätzen der §§ 16 bis 19 zu erfolgen. Lag der umgewandelten Freiheitsstrafe eine zusätzlich zu einer Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochene Geldstrafe zugrunde, ist die Freiheitsstrafe in der gleichen Vollzugsart zu vollziehen wie die Hauptstrafe. (7) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafe und Arbeitserziehung nebeneinander zu vollziehen, ist der gesamte Vollzug in der nach den §§ 16 bis 19 schwereren Vollzugsart durchzuführen. §16 (1) In die erleichterte Vollzugsart sind Strafgefangene aufzunehmen, die wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen noch keine Strafe mit Freiheitsentzug vollzogen wurde. (2) In der erleichterten Vollzugsart erfolgt die Gestaltung des Vollzuges besonders durch ein hohes Maß der aktiven Mitwirkung der Strafgefangenen am Erziehungsprozeß und durch umfassende Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur Entwicklung und Förderung gesellschaftsgemäßen Verhaltens. §17 (1) In die allgemeine Vollzugsart sind Strafgefangene aufzunehmen, die 1. erstmalig zu Arbeitserziehung verurteilt wurden; 2. wegen eines Vergehens erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bei denen eine wegen eines Vergehens ausgesprochene Strafe mit Freiheitsentzug bereits vollzogen wurde. (2) In der allgemeinen Vollzugsart erfolgt die Gestaltung des Vollzuges besonders durch die Anwendung progressiv gestaffelter Erziehungsmaßnahmen zur Förderung des Bemühens der Strafgefangenen um Bewährung und Wiedergutmachung, die Anerziehung eines gesellschaftlichen Pflichtbewußtseins sowie die Vorbereitung auf ihre bewußte soziale Einordnung in das gesellschaftliche Leben. §18 (1) In die strenge Vollzugsart sind Strafgefangene aufzunehmen, die 1. erneut zu Arbeitserziehung verurteilt wurden; 2. wegen eines Verbrechens verurteilt wurden,, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 in die verschärfte Vollzugsart aufzunehmen sind. (2) In der strengen Vollzugsart erfolgt die Gestaltung des Vollzuges besonders durch die Durchsetzung hoher Forderungen, die ständige Kontrolle der Erfüllung auferlegter Pflichten, die Anwendung individuell angepaßter.Erziehungsmaßnahmen und die begrenzte Übertragung besonderer Aufgaben und Verantwortung, um den Strafgefangenen die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat sowie die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewußt zu machen. §19 (1) In die verschärfte Vollzugsart sind Strafgefangene aufzunehmen, die wegen Rückfallstraftaten 1. nach den Bestimmungen des § 44 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden; 2. nach den speziellen Rückfallbestimmungen des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches verurteilt wurden und wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder zweimal mit Arbeitserziehung oder wegen eines Verbrechens vorbestraft sind. (2) In der verschärften Vollzugsart erfolgt die Gestaltung des Vollzuges besonders durch die dem Zwangscharakter der Freiheitsstrafe entsprechende strenge Reglementierung des Verhaltens der Strafgefangenen, durch hohe Anforderungen an die Erfüllung von Pflichten und die Anwendung der Täterpersönlichkeit angepaßter Erziehungsmaßnahmen, um eine nachhaltige Einordnung der Strafgefangenen in festgelegte Verhaltensnormen zu erreichen. §20 Überweisung in eine andere Vollzugsart (1) Strafgefangene, die ihr Bemühen zur Bewährung und Wiedergutmachung durch ein einwandfreies Gesamtverhalten hinreichend bewiesen haben, können durch den Leiter der Strafvollzugseinrichtung in eine leichtere Vollzugsart überwiesen werden. Der Staatsanwalt ist zu informieren. (2) Kann bei Strafgefangenen der Strafzweck in der bisherigen Vollzugsart nicht erreicht werden, weil sie sich auch nach Anwendung der zulässigen Vollzugs- und Disziplinarmaßnahmen jeglicher erzieherischen Einflußnahme hartnäckig widersetzen, ist die Überweisung in eine strengere Vollzugsart zulässig. Die Überweisung erfolgt auf Antrag des Leiters der Strafvollzugseinrichtung durch das Oberste Vollzugsorgan. Die Zustimmung des Staatsanwaltes ist erforderlich. (3) Sind die Gründe zur Überweisung in eine andere Vollzugsart weggefallen, oder ist der Zweck dieser Maßnahme erreicht, kann die Überweisung rückgängig gemacht werden. (4) Ist das Gericht bei der Verurteilung von der gesetzlich vorgesehenen Vollzugsart abgewichen, kann eine Überweisung nur mit seiner Zustimmung erfolgen. §21 Vollzug der Haftstrafe (1) Die Haftstrafe ist in einer gesonderten Vollzugsart zu vollziehen. (2) Im Vordergrund des Vollzuges der Haftstrafe steht die unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung der Strafgefangenen. Sie wird durch Leistung gesellschaftlich nützlicher Arbeit vollzogen. §22 Einweisung in ein Jugendhaus (1) Der Strafvollzug in einem Jugendhaus ist in einer gesonderten Vollzugsart zu vollziehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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