Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 110 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 110); 110 i Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 28. Januar 1975 Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz) - SVWG - vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 3 S. 109) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Änderung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben (GBl. I Nr. 64 S. 607) Kapitel I Grundsatzbestimmungen §1 Das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben ist Bestandteil des einheitlichen Rechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik. Es regelt Ziel und Inhalt des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie die Rechte und Pflichten der Strafgefangenen. Ferner regelt es die Grundsätze der Wiedereingliederung aus dem Strafvollzug entlassener Personen in das gesellschaftliche Leben. Es bildet die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug und die Wiedereingliederung. §2 (1) Der Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug soll den Tätern und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, den Bestraften ihre Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sowie die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzeigen. (2) Die Strafen mit Freiheitsentzug werden in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen. Die Straf gef an ge nen sollen durch eine den Besonderheiten der einzelnen Strafarten und deren Strafzweck entsprechende, nach ihrer Tat, Persönlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich nützliche Arbeit, staatsbürgerliche Erziehung und Bildung sowie durch berufliche und allgemeinbildende Förderungsmaßnahmen erzogen werden, künftig die sozialistische Gesetzlichkeit gewissenhaft zu achten und ihr Leben gesellschaftlich verantwortungsbewußt zu gestalten. (3) Das Bestreben der Strafgefangenen zur Wiedergutmachung und Bewährung ist unter differenzierter Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte durch die Übertragung verantwortlicher Aufgaben im Arbeitsprozeß und bei der Festigung der Disziplin sowie durch kulturelle Betätigung zu entwickeln und zu fördern. §3 (1) Beim Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug ist die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten. Die Gerechtigkeit und die Achtung der Menschenwürde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegenüber dem Gesetzesverletzer leiten läßt, sind unverbrüchliches Gebot. (2) Im Strafvollzug darf niemand wegen seiner Nationalität, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder sozialen Schicht benachteiligt werden. (3) Die Rechte der Strafgefangenen dürfen im Strafvollzug nur insoweit eingeschränkt werden, als das durch Gesetz zulässig ist. Die Anwendung anderer als in diesem Gesetz vorgesehenen Disziplinär- und Sicherungsmaßnahmen ist nicht zulässig. §4 (1) Im Mittelpunkt der Erziehung im Strafvollzug steht die Heranziehung der Strafgefangenen zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit. Die Arbeit ist vorwiegend in Brigaden durchzuführen. Ihre erzieherische Wirkung ist unter Berücksichtigung von Art und Dauer der zu vollziehenden Strafe durch vielfältige Formen der Berufsausbildung und Qualifizierung zu erhöhen. (2) Die arbeitsfähigen Strafgefangenen sind zur Arbeitsleistung verpflichtet. (3) Die Arbeitsleistungen Strafgefangener sind unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips und der Vollzugsart zu vergüten. (4) Den Strafgefangenen ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz garantiert. Sie erhalten eine regelmäßige sanitär-hygienische und eine den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende medizinische Betreuung sowie Sachleistungen. Aus Unfällen während des Arbeitseinsatzes herrührende Gesundheitsschäden werden nach der Entlassung entsprechend den versicherungsrechtlichen Bestimmungen behandelt. §5 (1) Der Strafvollzug an Jugendlichen soll diese zur bewußten gesellschaftlichen Disziplin, Verantwortung und Arbeit führen. Die Erziehung ist so auszugestalten, daß sie der Entwicklung gesellschaftlich nützlicher Verhaltensweisen und der Gewöhnung an eine sinnvolle Freizeitgestaltung dient. (2) Den zu Freiheitsstrafe oder Einweisung in ein Jugendhaus Verurteilten ist, den Besonderheiten dieser Strafarten und deren Strafzweck entsprechend, durch eine differenzierte staatsbürgerliche Erziehung und Bildung sowie berufliche Qualifizierung zu helfen, nach ihrer Entlassung einen ihren Leistungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der sozialistischen Gesellschaft einzunehmen. Durch Zirkel, Arbeitsgemeinschaften, Kultur- und Sportgruppen, Aktivs .und Kommissionen sind die Jugendlichen in den Prozeß der Erziehung und Bildung einzubeziehen. §6 (1) Die durch das Strafverfahren begonnene und in den Strafvollzugseinrichtungen fortgesetzte Erziehung der Strafgefangenen ist durch eine umfassende Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in den Arbeitsprozeß, systematisch weiterzuführen. (2) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl, zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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