Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 101

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 101 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 101); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 23. Januar 1975 101 staatlichen Organe und Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften und Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sowie den Kollektiven die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung in dem zur Gewährleistung der Erziehung und Bewährung des Verurteilten notwendigen Umfange zu kontrollieren. Hierzu ist das Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere verpflichtet, wenn dem Verurteilten zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Strafe gemäß § 33 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuches bestimmte Pflichten auferlegt wurden. (2) Das Gericht hat im Zusammenhang mit der Verurteilung auf Bewährung zu entscheiden, ob, in welcher Weise und in welchem Umfange Kontrollen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung durchzuführen sind. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. (3) Das Gericht hat den für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leitern sowie den Kollektiven, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung gemäß § 32 des Strafgesetzbuches für die Erziehung und Kontrolle des Verurteilten notwendigen Informationen und Hinweise zu geben. Es kann ihnen zu diesem Zweck auch Empfehlungen übermitteln. (4) Auf Verlangen und in anderen notwendigen Fällen, insbesondere bei auftretenden Schwierigkeiten, ist das Gericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Erziehung und Bewährung des Verurteilten zu unterrichten. Auf Grund der Kontrollergebnisse und der Informationen aüs dem Arbeitsund Lebensbereich des Verurteilten prüft und entscheidet das Gericht während der Bewährungszeit, ob und inwieweit weitere Maßnahmen einzuleiten sind. (5) Verletzt der Verurteilte die ihm mit der Verurteilung auf Bewährung auferlegten Pflichten, ohne daß der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich ist, kann das Gericht ihn vorladen, verwarnen und darauf hinweisen, daß im Wiederholungsfälle der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet wird. Die getroffenen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen. Das Gericht kann ihn ferner durch Beschluß zur unbezahlten gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen verpflichten. (6) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 des Strafgesetzbuches dem Verurteilten nach Ablauf von mindestens einem . Jahr den Rest der Bewährungs-zeit-durch Beschluß erlassen. Der für die erzieherische Einwirkung verantwortliche Leiter, das Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, der Bürge sowie der Staatsanwalt können entsprechende Anträge stellen. (7) Die Aufgaben bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung obliegen dem Gericht erster Instanz; es kann sie durch Beschluß auf das Kreisgericht übertragen, in dessen Bereich der Verurteilte wohnt. Dieses Gericht hat die ihm übertragene Kontrollpflicht voll wahrzunehmen und alle bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung notwendigen Entscheidungen zu treffen. §343 (1) Bei der Festlegung der Bewährung am Arbeitsplatz zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung einer Verurteilung auf Bewährung hat das Gericht durch den Betrieb, in dem der Verurteilte arbeitet oder arbeiten soll, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Dabei hat das Gericht mit dem zuständigen staatlichen Organ für Arbeit und Berufsberatung zusammenzuarbeiten. (2) Der Betrieb ist verpflichtet, das Gericht über einen beabsichtigten Wechsel der Arbeitsstelle durch den zur Bewährung am Arbeitsplatz Verurteilten oder die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb zu unterrichten. Entsprechendes gilt, wenn der Verurteilte gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz verstößt. (3) Die Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zum Wechsel der Arbeitsstelle oder zur Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb erfolgt durch Beschluß des Gerichts. §344 (1) Das Gericht hat unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 3 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe anzuordnen. (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz-4 des Strafgesetzbuches durch Beschluß den Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe anordnen. Zur Entscheidung hierüber kann es eine mündliche Verhandlung durchführen. Einen entsprechenden Antrag können der für die erzieherische Einwirkung verantwortliche Leiter, das Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder der Bürge stellen. Der Antrag kann auch vom Staatsanwalt gestellt werden. (3) Der Vollzug der bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe darf auch nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnet werden, wenn bei Ablauf der Bewähr ungszeit gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer während der Bewährungszeit begangenen Straftat eingeleitet war und der Verurteilte wegen dieser Straftat zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt wurde. (4) War der Verurteilte wegen der Straftat, die zu seiner Verurteilung auf Bewährung geführt hat, in Untersuchungshaft, vermindert sich die zu vollziehende Freiheitsstrafe um die Dauer der Untersuchungshaft. §345 Verwirklichung besonderer Pflichten Jugendlicher (1) Das Gericht hat unter unmittelbarer Mitwirkung der Schöffen, gesellschaftlichen Beauftragten und anderer Bürger die Verwirklichung der dem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten außer gemeinnütziger Freizeitarbeit in dem notwendigen Umfange zu kontrollieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um die Erfüllung dieser Pflichten durch den Jugendlichen zu gewährleisten. (2) Das Gericht kann, insbesondere auf Antrag des Kollektivs oder des Bürgen, Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen, wenn sich der Verurteilte den ihm auferlegten Pflichten entzieht. (3) Uber den Ausspruch der Jugendhaft entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. §346 Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe Das. Gericht entscheidet durch Beschluß gemäß § 36 Absatz 3 des Strafgesetzbuches über die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe. Das Gericht kann zur Entscheidung über die Umwandlung eine mündliche Verhandlung durchführen. §347 Aufenthaltsbeschränkung und Verbot einer bestimmten Tätigkeit Das Gericht entscheidet bei Verkürzung der Dauer der Aufenthaltsbeschränkung oder des Tätigkeitsverbotes sowie bei Verkürzung oder Aufhebung des Fahrerlaubnisentzuges gemäß §§ 52 Absatz 2, 53 Absatz 6 und 54 Absatz 3- des Strafgesetzbuches durch Beschluß. Der Staatsanwalt sowie die örtlichen Organe der Staatsmacht, die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen können einen entsprechenden Antrag stellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen. ,L.

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