Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 95); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 4. März 1974 95 e) sie entscheiden über Beanstandungen der Wählerlisten gemäß § 20 Abs. 2, f) sie prüfen die von den Wahlkreiskommissionen zugelassenen Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, bestätigen sie und entscheiden endgültig über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung, g) sie veranlassen die Herstellung der Stimmzettel für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung, h) sie stellen das Wahlergebnis fest, übergeben die Wahlunterlagen der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung an die Mandatsprüfungskommission der Stadtverordnetenversammlung, Stadtbezirksversammlung oder Gemeindevertretung und benachrichtigen die gewählten Abgeordneten und Nachfolgekandidaten. §9 Bildung der Wahlkreiskommissioncn (1) Die Wahlkreiskommissionen werden gebildet: a) in Wahlkreisen zur Wahl der Volkskammer und der Bezirkstage durch die Räte der Bezirke, b) in Wahlkreisen zur Wahl der Kreistage, der Stadtverordnetenversammlungen, der Stadtbezirksversammlungen oder der Gemeindevertretungen durch die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden. (2) Die Wahlkreiskommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Sekretär und 4 bis 14 weiteren Mitgliedern. (3) Die Wahlkreiskommissionen setzen sich aus Vertretern der in der Nationalen Front der DDR vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie aus weiteren hervorragenden Vertretern der Arbeiterklasse, der Genossenschaftsbauern, der Intelligenz, der bewaffneten Kräfte und der übrigen werktätigen Schichten zusammen. Sie werden von den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR bzw. von den Parteien und Massenorganisationen vorgeschlagen. (4) Die Wahlkreiskommission wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. §10 Aufgaben der Wahlkreiskommission (1) Der Wahlkreiskommission obliegen folgende Aufgaben: a) Sie nimmt die Wahlvorschläge für die im Wahlkreis aufzustellenden Kandidaten entgegen und entscheidet über ihre Zulassung, b) sie unterstützt die von der Nationalen Front der DDR organisierten Kandidatenvorstellungen und sichert, daß sich alle Kandidaten den Wählern vorstellen, c) sie entscheidet über Einsprüche, die gegen Maßnahmen der Wahlvorstände im Zusammenhang mit den Wahlen der Abgeordneten in ihrem Wahlkreis eingelegt werden, d) sie nimmt bei den Wahlen zur Volkskammer, zu den Bezirkstagen, den Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise die Berichte der Wahlvorstände und die Berichte der Wahlkommissionen der Gemeinden, Städte, Stadtbezirke oder Kreise und bei den Wahlen zu den Stadtbezirksversammlungen, den Stadtverordnetenversammlungen der Städte und den Gemeindevertretungen die Berichte der Wahlvorstände über die Ergebnisse der Wahlen für die im Wahlkreis auf gestellten Wahlvorschläge entgegen und stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. (2) Stimmen Wahlkreise mit den Grenzen der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden überein, können . die Aufgaben der Wahlkreiskommissionen durch die entsprechenden örtlichen Wahlkommissionen übernommen werden. §11 Beschlußfassung der Wahlkommissioncn Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. II. Wahl vor stände §12 Bildung des Wahlvorstandes (1) Für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirk) wird vom Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes ein Wahlvorstand spätestens 15 Tage vor dem Wahltag gebildet. (2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens drei Beisitzern und dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer. Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu bestimmen, der im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers oder des Schriftführers für diesen einzutreten hat. (3) Für die Wahlen auf gestellte Kandidaten dürfen nicht einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis angehören, für den sie kandidieren. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände werden von den Ausschüssen der Nationalen Front der DDR vorgeschlagen. §13 Aufgaben der Wahlvorstände (1) Der Wahlvorstand leitet die Wahlhandlung im Wahlbezirk und stellt das Ergebnis der Stimmabgabe fest. (2) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. (3) Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers. III. Wahlkreise und Wahlbezirke §14 Wahlkreise (1) Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in Wahlkreisen. (2) Die Festlegung der Wahlkreise und der Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Wahlgesetzes (§9).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 95) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 95)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der bezüglich den Umständen eines Transportes der Verhafteten Rahmen einer sogenannten Gesprächs- notiz, an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Hauptabteilung Konsularische Angelegenheiten, dar. In dieser wurde angeblich auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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