Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 86

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 86 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 86); 86 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 27. Februar 1974 Anordnung Nr. 2* über den Abschluß, den Inhalt und die Beendigung von Lehrverträgen vom 14. Februar 1974 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend wird zur Änderung der Anordnung vom 30. April 1970 über den Abschluß, den Inhalt und die Beendigung von Lehrverträgen (GBl. II Nr. 41 S. 301; Ber. Nr. 61 S. 454) folgendes angeordnet: § 1 Der § 15 Abs. 6 erhält folgende Fassung: ,7(6) Bei der Unterbringung in einem Lehrlingswohnheim hat der Lehrling einen Beitrag von 1,10 M je Tag für Unterkunft und volle Verpflegung von seinem monatlichen Entgelt zu leisten. Dieser Beitrag ist im Lehrvertrag auszuweisen. Ist der Lehrling vom Lehrlingswohnheim durch Krankheit, Erholungsurlaub und andere begründete Fälle abwesend, reduziert sich der Kostenbeitrag um den Anteil für diese Tage.“ O / § 2 tif i Der § 17 erhält folgende Fassung: „Erholungsurlaub und Urlaubsvergütung (1) Der jährliche Erholungsurlaub für Lehrlinge setzt sich unabhängig von ihrem Lebensalter aus dem Grundurlaub von 24 Werktagen und, bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, dem Zusatzurlaub zusammen. (2) Lehrlinge, die während der berufspraktischen Ausbildung besonderen Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind, erhalten arbeitsbedingten Zusatzurlaub entsprechend den in den Urlaubskatalogen getroffenen Festlegungen. Die Höchstdauer beträgt 6 Werktage im Kalenderjahr. Arbeitsbedingter Zusatzurlaub ist anteilig zu gewähren, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. (6) Lehrlinge die auf Grund ihrer Leistungen ihre Facharbeiterprüfung vorzeitig abschließen,* erhalten den Erholungsurlaub, der ihnen beim Abschluß des Lehrverhältnisses zum 15. Februar bzw. 15. Juli entsprechend Abs. 5 zu gewähren ist. (7) Lehrlinge der Klassen Berufsausbildung mit Abitur erhalten auch in dem Jahr, in dem sie das Lehrverhältnis mit den Abschlußprüfungen beenden, 24 Werktage Grundurlaub zuzüglich arbeitsbedingten Zusatzurlaub, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. (8) Im Jahre der Beendigung des Lehrverhältnisses kann der Erholungsurlaub entsprechend Abs. 5 auf Verlangen des Lehrlings bzw. Facharbeiters und unter Berücksichtigung des betrieblichen Urlaubsplanes zu einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr vom gleichen oder nachfolgenden Betrieb, in dem eine neue Tätigkeit aufgenommen wird, gewährt werden. (9) Für die Dauer des Erholungsurlaubs innerhalb des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling das Entgelt auf der Basis des monatlichen Entgelts des betreffenden Lehrhalbjahres zu zahlen. Wird der Erholungsurlaub nach der Beendigung des Lehrverhältnisses gewährt, ist die Urlaubsvergütung bei Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei Neueinstellungen und Veränderungen zu zahlen. (10) Wird Lehrlingen der Klassen Berufsausbildung mit Abitur der Erholungsurlaub in der Zeit zwischen der Beendigung des Lehrverhältnisses und der Aufnahme des Studiums gewährt, ist die Urlaubsvergütung entsprechend den Grundsätzen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei Neueinstellungen und Veränderungen auf der Basis des Tariflohnes (Zeitlohn bzw. Leistungsgrundlohn) für die Tätigkeit, die der vorangegangenen Berufsausbildung entspricht, zu errechnen.“ (3) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Lehrlinge Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend § 82 Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit. (4) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis beginnen, haben Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub für das betreffende Kalenderjahr. (5) Lehrlinge, mit Ausnahme derjenigen der Klassen Berufsausbildung mit Abitur, die zum 15. Februar bzw. 15. Juli das Lehrverhältnis beenden, erhalten für dieses Kalenderjahr die folgende Anzahl von Werktagen Grundurlaub : Facharbeiterprüfung zum 15. Februar zum 15. Juli Die Neuregelung des Kostenbeitrages der Lehrlinge für Unterkunft und Verpflegung entsprechend § 1 dieser Anordnung tritt am 1. März 1974, Erholungsurlaubs der Lehrlinge entsprechend § 2 dieser Anordnung tritt am 1. Februar 1974 in Kraft. unter 16 Jahre** 22 23 unter 18 Jahre** 19 22 über 18 Jahre** 17 21 * Anordnung (Nr. 1) vom 30. April 1970 (GBl. II Nr. 41 S. 301; Ber. Nr. 61 S. 454) ** Maßgebend ist das vollendete Lebensalter am 1. Januar des Urlaubsjahres. Berlin, den 14. Februar 1974 Der Staatssekretär für Berufsbildung Weidemann * § 9 Abs. 5 der Anordnung vom 7. August 1973 über die Facharbeiterprüfung in der sozialistischen Berufsbildung Facharbeiterprüfungsordnung (GBl. I Nr. 40 S. 409) ff'?,-, * tsj,.- K.xJi- , s. n l I F ' / t r f 1 i , . i ! (. ,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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