Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 79 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 79); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 26. Februar 1974 79 §17 (1) Die AHB haben bei der Vorbereitung und Gestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsstaaten des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe im Bereich des ihnen zugeordneten Waren- und Leistungsprogramms die Erfordernisse der planmäßigen Entwicklung des Außenhandels zu sichern. (2) Die AHB haben aktiv darauf Einfluß zu nehmen, daß in den von ihnen vertretenen Industrie- und Wirtschaftszweigen, insbesondere beim Abschluß von Verträgen über die Kooperation und Spezialisierung in Forschung, Entwicklung und Produktion, durch Kombinate und VVB stabile Grundlagen für die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit sowie für die allseitige Erfüllung der langfristigen Handelsabkommen und Jahresprotokolle mit den Mitgliedsstaaten des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe geschaffen werden. §18 Die AHB haben im Rahmen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit insbesondere konstruktiv an der Ausarbeitung der Konzeption zur wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der VVB und Kombinate mitzuarbeiten sowie gemeinsam die Verträge zur Kooperation und Spezialisierung in Forschung, Entwicklung und Produktion vorzubereiten, auszuarbeiten, zu verhandeln und zu unterzeichnen, die sich aus der Kooperation und Spezialisierung in Forschung Entwicklung und Produktion ergebenden Veränderungen im Volumen und der Struktur der Exporte und Importe sowie ihre Auswirkungen auf die Handels- und Zahlungsbilanzen gegenüber den Partnern und Drittländern zu ermitteln, zu berechnen und darzustellen, Export- und Importverträge in Realisierung bestehender Verpflichtungen aus Verträgen über die Kooperation und Spezialisierung in Forschung, Entwicklung und Produktion abzuschließen und zu realisieren. §19 (1) Die AHB werden von Generaldirektoren nach dem Prinzip der Einzelleitung und der kollektiven Beratung geleitet. Die Generaldirektoren tragen die Verantwortung für die gesamte Tätigkeit des jeweiligen AHB. (2) Den Generaldirektoren der AHB stehen zur Unterstützung ihrer Leitungstätigkeit Stellvertreter zur Seite. (3) Die Generaldirektoren, ihre Stellvertreter und die Hauptbuchhalter der AHB werden vom Minister für Außenhandel berufen und abberufen. Insoweit AHB dem Ministerium für Außenhandel nicht unmittelbar unterstellt sind, obliegt die Berufung und Abberufung dem Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans mit Zustimmung des Ministers für Außenhandel. §20 (1) Die Organisationsstruktur der AHB ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Außenhandel erlassenen Rahmenstruktur entsprechend den konkreten Erfordernissen der Realisierung der ihnen zugeordneten Waren- und Leistungsprogramme zu gestalten. Die notwendigen Regelungen hierzu sind von den Generaldirektoren der AHB in der Arbeitsordnung, im Struktur- und Stellenplan, in den Funktionsplänen und Organisationsanweisungen festzulegen. (2) Die Struktur- und Stellenpläne der AHB bedürfen der Bestätigung durch den Minister für Außenhandel. §21 (1) Der Minister für Außenhandel erläßt für die AHB Statuten. In ihnen werden insbesondere das jeweilige Waren-und Leistungsprogramm, das Stammvermögen sowie die zur Vertretung im Rechtsverkehr Befugten festgelegt. (2) Die Statuten sind im Zentralblatt*der Deutschen Demokratischen Republik zu veröffentlichen. §22 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle AHB, unabhängig von ihrer Unterstellung, sowie auch für Betriebe, Kombinate und VVB, denen vom Minister für Außenhandel Aufgaben, Rechte und Pflichten eines AHB übertragen wurden, hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Außenhandelsfunktion. (2) Entscheidungen des Ministers für Außenhandel gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, soweit sie AHB betreffen, die dem Ministerium für Außenhandel nicht unmittelbar unterstellt sind, der Zustimmung des Leiters des zuständigen zentralen Staatsorgans. (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für AHB, die nicht in der Rechtsform des volkseigenen AHB organisiert sind, sofern nicht in Rechtsvorschriften andere Regelungen getroffen wurden. §23 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 9. April 1973 über die volkseigenen Außenhandelsbetriebe der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 20 S. 186) außer Kraft. Berlin, den 10. Januar 1974 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Sindermann Vorsitzender Der Minister für Außenhandel I. V.: Dr. Beil Staatssekretär Anordnung über die Durchführung von Inventuren im Bereich der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 8. Februar 1974 §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen. Sie gilt nicht für staatliche Einrichtungen, die nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten. (2) Für museale Objekte und Bibliotheksbestände gelten spezielle Rechtsvorschriften.* Allgemeine Grundsätze §2 (1) Durch die Inventur sind volkseigene Grundmittel, Arbeitsmittel, Materialbestände und finanzielle Fonds, nachstehend als materielle und finanzielle Fonds bezeichnet, die * Anordnung Nr. 3 vom 30. Oktober 1957 über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums im Bereich der Organe der staatlichen Verwaltung und staatlichen Einrichtungen Inventarisation der musealen Objekte (GBl. I Nr. 70 S. 572), Anordnung Nr. 4 vom 9. August 1962 über die Erfassung und Sicherung des staatlichen Eigentums im Bereich der Organe der staatlichen Verwaltung und staatlichen Einrichtungen Erfassung der Bibliotheksbestände - (GBl. II Nr. 59 S. 511);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens und die erforderliche Einleitung politisch-operativer Maßnahmen im Zusammenwirken mit den jeweils verantwortlichen operativen. Linien oder territorialen Diensteinheiten.

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