Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 66

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 66 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 66); 66 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Avisgabetag: 11. Februar 1974 § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Berlin, den 1. Februar 1974 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Sindermann Vorsitzender Der Minister der Finanzen Böhm Anordnung Nr. 2* über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 22. Januar 1974 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung (Nr. 1) vom 3. Juli 1972 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. II Nr. 42 S. 467) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Ministem und Leitern anderer zentraler Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 § 1 erhält folgende Fassung: „(1) Einen Leistungsfonds nach den Bestimmungen dieser Anordnung bilden volkseigene Produktions- und Baubetriebe (einschließlich volkseigener Produktions- und Baubetriebe der Kombinate) im Bereich der Industrieministerien, des Staatssekretariats für Geologie und des Ministeriums für Bauwesen. (2) Im Bereich des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, des Ministeriums für Verkehrswesen und des Ministeriums für Handel und Versorgung erfolgt die Bildung des Leistungsfonds in gesondert festgelegten volkseigenen Betrieben. (3) Diese Anordnung gilt auch für volkseigene Produktions- und Baubetriebe, die den Wirtschaftsräten der Bezirke bzw. den Bauämtem unterstehen. Volkseigene Produktions- und Baubetriebe, die nicht nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser Anordnung.“ §2 § 2 erhält folgende Fassung: „Die Direktoren der volkseigenen Betriebe haben den Leistungsfonds in der Leitungs- und Planungstätigkeit für eine wirksame Entfaltung der Initiative der Werktätigen bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne zu nutzen. Mit Hilfe des Leistungsfonds ist das materielle Interesse der Betriebskollektive an der Schaffung weiterer Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen mit der Initiative im sozialistischen Wettbewerb insbesondere für hohe Zielstellungen im Gegenplan zu verbinden.“ §3 § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Zuführungen sind für das Jahr zu planen bzw. vorzunehmen, in dem die Einsparung realisiert wird. Soweit bei einzelnen ausgewählten Positionen an Rohstoffen, Material bzw. Energie der planmäßig festgelegte spezifische Verbrauch überschritten wird, sind die Kostenüberschreitungen von den Kosteneinsparungen bei den anderen fest- Anordnung (Nr. 1) vom 3. Juli 1972 (GBl. H Nr. 42 S. 467) gelegten Positionen abzusetzen. Auf die danach verbleibenden Salden der Kosteneinsparungen aus der Senkung des spezifischen Energieverbrauchs bzw. aus der Senkung des spezifischen Verbrauchs an Rohstoffen und Material sind die Zuführungssätze gemäß Abs. 1 anzuwenden.“ §4 § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die sich nach den §§ 3 bis 5 ergebenden Zuführungen zum Leistungsfonds sind als Verwendung von Nettogewinn zu planen. Die tatsächlichen Zuführungen sind aus dem erwirtschafteten Nettogewinn vorzunehmen. Voraussetzung dafür ist die Erfüllung der Verpflichtung zur Nettogewinnabführung an den Staat entsprechend den Rechtsvorschriften.“ §5 § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mittel des Leistungsfonds dürfen nicht für persönliche Zuwendungen und Prämien sowie für die Zahlung von Löhnen und sonstigen Entgelten verwendet werden.“ §6 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. (2) Gleichzeitig werden aufgehoben: Abschnitt III Ziff. 2 dritter Absatz der Finanzierungsrichtlinie vom 3. Juli 1972 für die volkseigene Wirtschaft (GBl. II Nr. 42 S.469); Abschnitt II Ziff. 5 siebenter und achter Absatz der Finanzierungsrichtlinie vom 13. Juli 1972 für die volkseigenen Betriebe und Kombinate der Wirtschaftsräte der Bezirke (GBl. II Nr. 46 S. 526). Berlin, den 22. Januar 1974 Der Vorsitzende Der Minister der Staatlichen der Finanzen Plankommission Schürer Böhm Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 420 Verkaufsstellen vom 27. Dezember 1973 Auf Grund des § 6 Absätze 1 und 4 der Arbeitsschutzver-ordnung vom 22. September 1962 (GBl. II Nr. 79 S. 703; Ber. Nr. 81 S. 721) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 Nr. 3 S. 15) und des § 12 des 'Brandschutzgesetzes vom 18. Januar 1956 (GBL I Nr. 12 S. 110) wird mit Zustimmung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, des Ministers für Gesundheitswesen und des Staatssekretärs für Arbeit und Löhne sowie im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß und dem Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung gilt für alle Verkaufsstellen, in denen der Bevölkerung Waren zum Kauf angeboten werden. (2) Verkaufsstellen im Sinne dieser Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung sind in Gebäuden gelegene Räume oder Raumgruppen für den Einzelhandel, einschließlich der dazugehörigen Lager und Nebenräume sowie Werbe- und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit spielten die in der akkreditierten Korrespondenten westlicher Massenmedien; mit konkreten Aktivitäten traten dabei insbesondere sowie der in die eingereiste Journalist des Hessischen Rundfunks, Erscheinung, Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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