Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1974, Seite 62

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 62 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 62); 2 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 4. Februar IPV4 (2) Die Studenten können entsprechend ihren Voraussetzungen in die Lösung von wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Aufgaben einbezogen werden. (3) Fach schul lehret' können entsprechend §9 Abs. 4 der Vereinbarung vom 15 lull 1971 über die Vergütung und die Arbeitszeit der Lehrkräfte an den Ingenieur- und Fachschulen* int Kähmen des Arbeitskräfteplanes der Fachschule zur Lösung von wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Aufgalten eingesetzt werden. 84 (1) Die Direktoren der Fachschulen sind dafür verantwortlich. dah die wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Aufgaben der Erreichung des Erziehungs- und Ausbildungszieles der Studenten, der Erweiterung und Nutzung der Kenntnisse der Fachschullehrer, den Bedürfnissen der Praxis und der Weiterentwicklung der Fachschulausbildung dienen, die wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Aufgaben und die dazu erforderlichen personellen und finanziellen Fonds auf der Grundlage der zentralen Auf- . gaben und Auflagen geplant und die finanziellen Mittel sparsam verwendet werden, das Prinzip der auftragsgebundenen Forschung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung vom 23. August .1972 über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen (GBl. II Nr. 53 S. 5(19) nachstehend FVO genannt verwirklicht wird. (2) Grundlage für die Planung der Aufgaben gemäß § 1 Abs 1 Buchst, a sind die Pläne der Auftraggeber. (3) Grundlage für die Planung der Aufgaben nach § l Abs. 1 Buchst, b sind der zentrale Plan der Forschung über das Hoch- und Fachschulwesen, der durch den Wissenschaftlichen Beirat für Forschung über das Hoch- und Fachschulwesen koordiniert wird, die Pläne der den Fachschulen übergeordneten zentralen Staatsorgane, soweit sie analoge bereichs-spezlfische Aufgaben enthalten. Die Planung dieser Aufgaben erfolgt nach den planmetho-disdien Bestimmungen für das Hoch- und Fachschulwesen der DDK. (4) Die personelle Kapazität. Fachsehullehrer und sonstige Fachpersonal , die für die Lösung von Forschungsaufgaben geplant wird, ist im Arbeitskräfteplan als Darunterposition auszuweisen. Die Planung der personellen Kapazität erfolgt in Vollbeschäftigteneinheiten (nachstehend VbE genannt), wobei einer VbE 2 000 Jahresstunden zugrunde zu legen sind. (5) Der Plan über die wissenschaftlichen und wissenschaftlich technischen Aufgaben ist Bestandteil des Volkswirt-schafts- und Haushaltsplanes der Fachschule und durch das übergeordnete zentrale Staatsorgan zu bestätigen. 8 5 Über die Durchführung von wissenschaftlichen und wissenschaftlich tedmischen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Budist. a sind mit den Auftraggebern bzw. Hauptauftragnehmern Verträge gemäß 811 Airsätze 1 und 2 der FVO abzuschließen. Langfristige Verträge sind jährlidi zu pr äzisieren. Der Abschluß der Verträge erfolgt von seiten der Fachschulen durdi den Direktor der Fachschule. 86 ) Der aufgabenbezogene Aufwand für die Durchführung de wissensdiaftlichen und wissensdiaftlich-technischen Aufgaben ist nach § 14 Abs. 1 der FVO zu kalkulieren und mit dem Auftraggeber abzustimmen. * Veröffentlicht ln Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Ho dt- und Fachschulwesen Nr. 10/1972. (2) Als einheitiidie Verredinnngsstze für die direkt zb redienbaren Löhne werden folgende Btundensätze feslge-legt: Fachschullehrer und sonstiges Fachpersonal 7 M, .Studierende 3 M. (3) Der Gemeinkostensatz beträgt einheitlich für wissenschaftliche und wissenschaftlich-technische Aufgaben 60%. Bei Aufgaben aus dem Bereidi der Gesellschaftswissenschaften ist ein Gemeinkostensatz von 40%, anzuwenden. Unter Anwendung dieser Prozentsätze, bezogen auf die direkt zurechenbaren personellen Ausgaben für das Fachpersonal und Aufwendungen für Studierende (direkt zutechenbare' Lolin), sind die absoluten Gemeinkosten zu errechnen. (4) Als sonstige Aufwendungen werden die Ausgaben für Material, Honorare, Reisekosten, Leistungen der Datenverarbeitung bestimmt. (5) Belm Einsatz einer jährlichen personellen Kapazität Fachschullehrer, sonstiges Fachpersonal, mul Studierende von fünf VbE entsprechend den im § 4 Abs. 4 festgelegten Jahresstunden für die Durchführung de,- Forschungsaufgaben sind die finanziellen Mittel im Kapitel 42001 gesondert zu planen und nachzuweisen.* Bei einer personellen Kapazität unter fünf VbE entfällt, eine gesonderte Planung und Nachweisführung. 87 (1) Die Finanzierung der Aufwendungen für die Durchführung von wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Aufgaben erfolgt aus den dafür im Haushalt der Fachschule geplanten Mitteln. i (2) Die Bezahlung der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Leistungen der Fachschule nach ihrer Abnahme erfolgt gemäß g 15 Abs. 1 der FVO bzw. findet der g 15 Abs. 3 der FVO Anwendung. Die daraus erzielten Einnahmen sind an den Staatshaushalt abzuführen. (3) Eine Nachkalkulation des Vereinbarungspreises erfolgt, nicht. Verändert sich der von der Fachschule erbrachte Leistungsumfang gegenüber der vertraglichen Vereinbarung wesentlich, so 1st spätestens bet der Übergabe der Ergebnisse oder ihrer Verteidigung ein angemessener neuer Preis zu vereinbaren. 8 (1) Zur Stimulierung der Durchführung wissenschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Aufgaben wird der gebildete Prämien-, Kultur- und Sozialfonds sowie der Sonderfonds der Studierenden um einen Forschungszuschlag erhöht. (2) Die Höhe des zu planenden Forschungszuschiages je VbE der personellen Kapazität, Fachsehullehrer, sonstiges Fachpersonal und Studierende wird durdi den Minister für Hoch- und Fachschulwesen mit der staatlichen Aufgabe zur .Jahresplanung festgelegt. (3) Der Forsehungszusditag kann im Ergebnis der Verteidigung bis auf das Dopjielte erhöht, oder bis zum völligen Wegfall vermindert werden. (4) Die Freigabe der Forschungszuschlöge erfolgt auf der Grundlage der Abnahrtieerklärung des Auftraggebers durch den Direktor der Fadisdmle. (5) Der leistungsabtiängige Einsatz der Forschungszusdiläge zur Stimulierung von Kollektiv- und Einzelleistungen und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Angehörigen der Fachschule erfolgt durch den Direktor der Fachschule in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung und der FDJ-Leitung. ♦ Für die Planung und Abrechnung gilt der Saohkontenrahmen geruBB 3 '/■ Abs. 3 der Anweisung Nr. 17/1972 zur Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 1/1973).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 62 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 62) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974, Seite 62 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 62)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 64 vom 23. Dezember 1974 auf Seite 614. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, Nr. 1-64 v. 8.1.-23.12.1974, S. 1-614).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei diesen Personengruppen um Staatssicherheit -fremde Personen handelt, die durch die zuständige Diensteinheit der Hauptabteilung einer Befragung beziehungsweise Vernehmung unterzogen werden, ergibt sich, daß Störungen der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der in der zu gelangen; versucht, die Staatsgrenze zur nach Westberl im Reisezug versteckt, schwimmend oder zu Fuß zu über winden.

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